13 klägerin (pag. 1164 ff.), die Extraktionsberichte der Anrufprotokolle, der WhatsApp- Nachrichten und des Web-Verlaufs des Mobiltelefons des Beschuldigten auf der externen Festplatte sowie die Aufnahme des Gesprächs der Straf- und Zivilklägerin mit der REZ E.________(Ortschaft) vom 24. Januar 2021 (pag. 348), die ebenfalls gewürdigt werden. Auch die subjektiven Beweismittel hat die Vorinstanz vollständig aufgelistet, worauf verwiesen wird (pag. 2084 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).