Sachverhaltsmässig gilt es deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mittels Schüssen töten oder einzig verletzen wollte. Da eine direkte Beweisführung bezüglich innerer Tatsachen nicht möglich ist, sind diesbezüglich Indizien, die Vorgeschichte sowie die äusseren Tatumstände zu berücksichtigen. Weiter sind die Absichten, das Tatmotiv sowie die genauen Umstände des Tatgeschehens vom 25. Januar 2020 zu eruieren. 11.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel aufgeführt und die wichtigsten korrekt zusammengefasst; es kann darauf verwiesen werden (pag.