Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Umgang mit Faustfeuerwaffen nicht geübt ist. 11.3 Bestrittener Sachverhalt Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, die Tötung der Straf- und Zivilklägerin geplant oder beabsichtigt zu haben. Vielmehr habe er auf die Unterschenkel gezielt und die Straf- und Zivilklägerin einzig verletzen wollen. Sachverhaltsmässig gilt es deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mittels Schüssen töten oder einzig verletzen wollte.