Unstrittig ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu Konflikten und Spannungen kam, wobei die Ursachen teils strittig sind. Der Beschuldigte stellt ferner nicht in Abrede, in den Tagen vor der Tat eine Waffe beschafft und am 25. Januar 2020 bewusst fünf Schüsse aus der Faustfeuerwaffe auf die Straf- und Zivilklägerin abgegeben zu haben. Diese Schüsse verursachten die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Umgang mit Faustfeuerwaffen nicht geübt ist.