2050, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese ist in vielen Teilen unbestritten und gestützt auf die Akten ohne Weiteres erstellt. Anders als die Vorinstanz erwog, bestreitet der Beschuldigte allerdings, sich gegenüber der Straf- und Zivilklägerin eifersüchtig gezeigt zu haben und führt zudem aus, die Straf- und Zivilklägerin sei ihm gegenüber handgreiflich geworden. Unstrittig ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu Konflikten und Spannungen kam, wobei die Ursachen teils strittig sind.