1206 ff.). In der Ergänzung der Anklageschrift vom 26. Juli 2022 umschreibt die Staatsanwaltschaft im Einzelnen, weshalb sie das Vorgehen des Beschuldigten als heimtückisch, kaltblütig und gefühlskalt erachtet, weshalb die Beweggründe als verwerflich zu qualifizieren seien und die Tatbegehung eine extreme Geringschätzung des Lebens der Straf- und Zivilklägerin zeige (zum Ganzen vgl. pag. 3232 ff.). 11.2 Unbestrittener Sachverhalt Hinsichtlich der in der Anklageschrift umschriebenen Vorgeschichte kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2050, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).