Sie habe die Verletzungen überlebt. Kurz vor der Tat habe sich der Beschuldigte die Waffe in der Absicht beschafft, die Straf- und Zivilklägerin umzubringen. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert die Tat als versuchten Mord, eventualiter als versuchte vorsätzliche Tötung (zum Ganzen vgl. pag. 1206 ff.).