Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2021 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.1., zur Publikation vorgesehen). Ihr ist mithin auch in oberer Instanz mindestens eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 40'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Januar 2020 zuzusprechen. Im Übrigen ist das Verbot der «reformatio in peius» zu beachten und die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 11 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung