398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Straf- und Zivilklägerin betreffend die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung (vgl. Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Das Verschlechterungsverbot bindet die Kammer insofern, als sie das Urteil mangels Berufung des Beschuldigten in diesem Zivilpunkt nicht zu Ungunsten der Strafund Zivilklägerin abändern darf (Art. 391 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2021 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.1., zur Publikation vorgesehen).