IV.1.-2. und IV.4.-5. (Verurteilungen zur Bezahlung von Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin und einer Genugtuung an J.________ [vormals Straf- und Zivilklägerin 2], Abweisung der weitergehenden Schadenersatzforderung sowie Verweisungen auf dem Zivilweg ohne Kostenausscheidung) und Ziff. V.2. (Einziehung zur Vernichtung) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).