I.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Anordnung einer Landesverweisung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1822). Die Straf- und Zivilklägerin ihrerseits beschränkte ihre Berufung auf die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 40'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Januar 2020 (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1825). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist die Verfügung betreffend Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ([SIS], Ziff.