9. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten wurde beschränkt erhoben (vgl. E. I.2. hiervor). Sie richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Mordes und der Pornografie (Ziff. I.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 100.00 (Ziff. I.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Anordnung einer Landesverweisung (Ziff.