unter Anrechnung der seit dem 25.01.2020 ausgestandenen Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs und unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten an den Berufungsführer. IV. Von der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber A.________ sei gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. V. Die Berufung der Straf- und Zivilklägerin C.________ im Zivilpunkt sei abzuweisen. VI. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.