Vorliegend würde dies einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal nicht ersichtlich sei und vom Beschuldigten auch nicht dargetan werde, inwiefern die Ergänzung der Anklageschrift seine Parteirechte beschnitten hätte. Es wurde diesbezüglich auf die Erwägungen 1.2. im Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 verwiesen (pag. 3453 f.). 8. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 8.1 Anträge des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 3473 f.):