Ferner sei die kassatorische Erledigung durch Rückweisung aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und komme nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich sei. Vorliegend würde dies einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal nicht ersichtlich sei und vom Beschuldigten auch nicht dargetan werde, inwiefern die Ergänzung der Anklageschrift seine Parteirechte beschnitten hätte.