Die Prüfung einer allfälligen Verletzung des Verbots der «reformatio in peius» bestimme sich nach einem Vergleich der Dispositive, eine Verschlechterung würde im Falle einer oberinstanzlichen Bestätigung des Schuldspruches indes nicht vorliegen. Ferner sei die kassatorische Erledigung durch Rückweisung aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und komme nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich sei.