Eine Änderung der Anklageschrift führe letztlich immer dazu, dass dem oberinstanzlichen Urteil eine im Vergleich zum Verfahren vor der Vorinstanz abgeänderte Anklageschrift zugrunde liege. Die Frage, ob auch gestützt auf die Anklageschrift vom 31. März 2021 ein Urteil hätte ergehen können, müsse nicht beantwortet werden. Die Prüfung einer allfälligen Verletzung des Verbots der «reformatio in peius» bestimme sich nach einem Vergleich der Dispositive, eine Verschlechterung würde im Falle einer oberinstanzlichen Bestätigung des Schuldspruches indes nicht vorliegen.