in der Berufungsverhandlung [pag. 3452 f.]). Weiter wurde ausgeführt, eine Änderung der Anklage sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien und soweit mit dem Verbot der «reformatio in peius» vereinbar auch im Berufungsverfahren noch zulässig (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.3). Eine Änderung der Anklageschrift führe letztlich immer dazu, dass dem oberinstanzlichen Urteil eine im Vergleich zum Verfahren vor der Vorinstanz abgeänderte Anklageschrift zugrunde liege.