; wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung mit Verweis auf die Begründung in der Eingabe [pag. 3451]). Sowohl die Straf- und Zivilklägerin (pag. 3451) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3453) beantragten die Abweisung des Antrags des Beschuldigten. Der Antrag wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung mit Beschluss vom 23. März 2023 abgewiesen. Zur Begründung wurde vorab auf die Erwägungen der Kammer im Beschluss vom 24. November 2022 sowie auf die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes verwiesen (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes O.________ in der Berufungsverhandlung [pag. 3452 f.]).