7. Ergänzung der Anklageschrift / Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz Die Kammer wies mit begründetem Beschluss vom 22. Juni 2022 die Anklageschrift vom 31. März 2021 an die Generalstaatsanwaltschaft zurück und lud diese ein, diese innert Frist von 60 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO zu ergänzen (pag. 3212 ff.). Am 26. Juli 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Ergänzung der Anklageschrift ein (pag. 3232 ff.).