Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Anträge der Straf- und Zivilklägerin um Dispensation von der weiteren Verhandlung mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme und auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten mit Beschluss vom 23. März 2023 gutgeheissen, die weiteren Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit und Zulassung der Presse unter Auflagen sowie auf geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit –soweit nicht gegenstandslos geworden – hingegen abgewiesen. Zur Begründung wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23. März 2023 verwiesen (pag. 3453 f.).