3427 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden die zur Vermeidung einer Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin nötigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen (pag. 3450 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwältin Dr. D.________ zudem den Antrag auf Dispensation der Straf- und Zivilklägerin mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme (pag. 3451). Rechtsanwältin B.________ beantragte für den Beschuldigten die Abweisung der Anträge der Straf- und Zivilklägerin, ausgenommen des Antrags auf Konfrontationsvermeidung (pag.