Überdies sei die allgemeine Öffentlichkeit von der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin auszuschliessen und die Presse unter der Auflage zuzulassen, dass weder Name, Wohnort noch Arbeitstätigkeit der Straf- und Zivilklägerin oder sonstige Hinweise genannt würden, die Rückschlüsse auf deren Identität zuliessen. Schliesslich wurde beantragt, es sei durch geeignete Massnahmen die Sicherheit der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar vor, nach und an der Verhandlung jederzeit zu gewährleisten (pag. 3427 f.).