6 Schliesslich wurden der Beschuldigte im Rahmen einer Vorverhandlung gemäss Art. 379 i.V.m. Art. 332 Abs. 3 StPO in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigung, substituiert durch MLaw N.________, und die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung – unter Gewährung der Konfrontationsvermeidung – erneut befragt (pag. 3435 ff. und pag. 3449 ff.).