5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 5. April 2022 stellte die amtliche Verteidigung namens und auftrags des Beschuldigten den Beweisantrag, L.________ sei als Zeuge zu befragen (pag. 3141 f.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Mai 2022 als auch die Straf- und Zivilklägerin mit Eingabe vom 19. Mai 2022 beantragten die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten (pag. 3162). Mit begründetem Beschluss vom 22. Juni 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (pag. 3212 ff.). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. März 2023 [pag.