___ (vormals Straf- und Zivilklägerin 2) ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung von Entschädigungen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen. Die vormalige Straf- und Zivilklägerin 1 wurde fortan als Straf- und Zivilklägerin im Verfahren geführt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 teilte Rechtsanwältin Dr. D.________ mit, dass für die oberinstanzliche Vertretung von J.________ (vormals Straf- und Zivilklägerin 2) keine Aufwände geltend gemacht würden (pag. 3192).