Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 gab die unentgeltliche Rechtsvertretung von J.________ (vormals Straf- und Zivilklägerin 2), Rechtsanwältin Dr. D.________, bekannt, die vorgenannte Auffassung der Verfahrensleitung werde geteilt und nicht als erforderlich erachtet, dass sie im Strafpunkt weiterhin als Partei am Verfahren teilnehme (pag. 3162). Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 wurde J.________ (vormals Straf- und Zivilklägerin 2) ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung von Entschädigungen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen.