4. Ausscheiden einer Partei Mit Verfügung vom 28. April 2022 teilte die Verfahrensleitung mit, gestützt auf eine summarische Prüfung könnte das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Zivilforderung von J.________ (vormals Straf- und Zivilklägerin 2) in Rechtskraft erwachsen sein. Entsprechend sei ihre weitere Parteistellung im Verfahren sowie allenfalls die Notwendigkeit der weiteren Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen (pag. 3144 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. Mai 2022 auf eine Stellungnahme (pag. 3161). Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 gab die unentgeltliche Rechtsvertretung von J.___