3. Vorzeitiger Strafvollzug Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 (pag. 3069 f.) wurde das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vom 20. Januar 2022 (pag. 3032 ff.), nachdem sich die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Januar 2022 (pag. 3043) mit dessen Gutheissung einverstanden erklärte, gutgeheissen und die Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend BVD) beauftragt, den Vollzug zu organisieren.