2344). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 10. November 2021 mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufungen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin noch erkläre sie die Anschlussberufung (pag. 2359 f.). Der Beschuldigte machte im Schreiben vom 22. November 2021 ebenfalls keine Nichteintretensgründe auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin geltend (pag. 2379). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich ihrerseits innert Frist nicht vernehmen.