1. Zur Bezahlung von CHF 10'410.35 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________. In Anbetracht der unzureichenden Begründung (nicht liquid) wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ betreffend Lohnausfälle ab August 2021 sowie Herausgabe der P.________(Marke) Uhr auf den Zivilweg verwiesen. Soweit weitergehend, wird die Forderung abgewiesen. 2. Für weitergehende Forderungen werden die Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und J.________ ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 40'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Januar 2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.