2. der Pornografie (Eigenkonsum), festgestellt im März 2020 in H.________ (Ortschaft) und E.________(Ortschaft); und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 51, 66a, 112, 197 Abs. 5 StGB 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 531 Tagen werden im Umfang von 531 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. 3. Zu einer Landesverweisung von 12 Jahren.