Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 487+489 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. März 2023 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2 Gegenstand versuchter Mord und Pornografie sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 8. Juli 2021 (PEN 21 181/182) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 8. Juli 2021 folgendes Urteil (pag. 1821 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des versuchten Mordes, begangen am 25.01.2020 mittags in E.________ (Ortschaft), F.________ (Adresse), G.________ (Stockwerk), z.N. von C.________; 2. der Pornografie (Eigenkonsum), festgestellt im März 2020 in H.________ (Ortschaft) und E.________(Ortschaft); und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 51, 66a, 112, 197 Abs. 5 StGB 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 531 Tagen werden im Umfang von 531 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. 3. Zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 32'400.00 (Gebühr Gericht CHF 11'500.00, Gebühr ZMG CHF 800.00, Gebühr Untersuchung CHF 17'800.00, Auf- tritt Staatsanwalt CHF 2'300.00) und Auslagen von CHF 16'018.20 (Auslagen Gericht CHF 1'496.90 [Übersetzungskosten Zeugin plus Zeugengeld CHF 312.50; Betreuung I.________ (Organisation) CHF 1'050.00; Betreuung Videoübertragung vor Ort CHF 134.40], Auslagen Un- tersuchung CHF 14'521.30) insgesamt bestimmt auf CHF 48'418.20. II. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 19. August 2015 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt: 2 Stunden Satz amtliche Entschädigung 198.00 200.00 CHF 39’600.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’630.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 42’130.20 CHF 3’244.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 45’374.25 volles Honorar CHF 49’500.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’630.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 52’030.20 CHF 4’006.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 56’036.55 nachforderbarer Betrag CHF 10’662.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 45'374.25. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 10'662.30 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 107.25 200.00 CHF 21’450.00 Reisezuschlag CHF 2’100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’284.75 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 24’834.75 CHF 1’912.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 26’747.05 volles Honorar CHF 26’812.50 Reisezuschlag CHF 2’100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’284.75 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 30’197.25 CHF 2’325.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 32’522.45 nachforderbarer Betrag CHF 5’775.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ mit CHF 26'747.05. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 5'775.40 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. iur. 3 D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von J.________ durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.77 200.00 CHF 1’554.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 71.65 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’850.65 CHF 142.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’993.15 volles Honorar CHF 1’942.50 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 71.65 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’239.15 CHF 172.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’411.55 nachforderbarer Betrag CHF 418.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von J.________ mit CHF 1'993.15. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von J.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, J.________ zuhanden von Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 418.40 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 10'410.35 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________. In Anbetracht der unzureichenden Begründung (nicht liquid) wird die Zivilklage der Straf- und Zi- vilklägerin C.________ betreffend Lohnausfälle ab August 2021 sowie Herausgabe der P.________(Marke) Uhr auf den Zivilweg verwiesen. Soweit weitergehend, wird die Forderung abgewiesen. 2. Für weitergehende Forderungen werden die Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und J.________ ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 40'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Januar 2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 9'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Januar 2020 an die Straf- und Zivilklägerin J.________. 5. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 4 V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst drei Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). [Begründung Sicherheitshaft] 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Pistole BD.________ (Modell) (aktuell beim KTD) - AI.________(Marke) Mobiltelefon schwarz 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten/Berufungsführers 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter), Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 9. Juli 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 1834). Ebenfalls innert Frist reichte der Beschuldigte am 29. Oktober 2021 die Berufungserklärung ein (pag. 2267 ff.) und beschränkte die Berufung auf die Schuldsprüche wegen versuchten Mordes und Pornografie, die Strafzumessung und die angeordnete Landesverweisung (pag. 2270). Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 meldete die Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2 C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________, innert Frist die Berufung an (pag. 1986). Die fristgerechte Beru- fungserklärung datierte ebenfalls vom 29. Oktober 2021 (pag. 2344 f.) und be- schränkte sich auf den Zivilpunkt bzw. einen einzelnen Zivilanspruch, konkret auf die der Straf- und Zivilklägerin in Ziffer IV.3 des vorinstanzlichen Urteils zugespro- chene Genugtuung (pag. 2344). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 10. November 2021 mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufungen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin noch erkläre sie die Anschlussberufung (pag. 2359 f.). Der Beschuldigte machte im Schreiben vom 22. November 2021 ebenfalls keine Nichteintretensgründe auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin geltend (pag. 2379). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich ihrerseits innert Frist nicht vernehmen. 3. Vorzeitiger Strafvollzug Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 (pag. 3069 f.) wurde das Gesuch des Be- schuldigten um vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) vom 20. Januar 2022 (pag. 3032 ff.), nachdem sich die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Januar 2022 (pag. 3043) mit dessen Gutheissung einverstanden erklärte, gutgeheissen und die Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend BVD) beauftragt, den Vollzug zu organisieren. 5 Der Beschuldigte wurde am 17. März 2022 zwecks vorzeitigen Strafvollzugs in die geschlossene Station des Pflegezentrums K.________ eingewiesen (Vollzugsauf- trag/Einweisungsverfügung der BVD vom 16. März 2022; pag. 3122 ff.). 4. Ausscheiden einer Partei Mit Verfügung vom 28. April 2022 teilte die Verfahrensleitung mit, gestützt auf eine summarische Prüfung könnte das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Zivilforde- rung von J.________ (vormals Straf- und Zivilklägerin 2) in Rechtskraft erwachsen sein. Entsprechend sei ihre weitere Parteistellung im Verfahren sowie allenfalls die Notwendigkeit der weiteren Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen (pag. 3144 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. Mai 2022 auf eine Stellungnahme (pag. 3161). Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 gab die unentgeltliche Rechtsvertretung von J.________ (vormals Straf- und Zivilkläge- rin 2), Rechtsanwältin Dr. D.________, bekannt, die vorgenannte Auffassung der Verfahrensleitung werde geteilt und nicht als erforderlich erachtet, dass sie im Strafpunkt weiterhin als Partei am Verfahren teilnehme (pag. 3162). Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 wurde J.________ (vormals Straf- und Zivilklägerin 2) ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung von Entschädigungen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen. Die vormalige Straf- und Zivilklägerin 1 wurde fortan als Straf- und Zivilklägerin im Verfahren geführt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 teilte Rechtsanwältin Dr. D.________ mit, dass für die oberinstanzli- che Vertretung von J.________ (vormals Straf- und Zivilklägerin 2) keine Aufwände geltend gemacht würden (pag. 3192). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 5. April 2022 stellte die amtliche Verteidigung namens und auf- trags des Beschuldigten den Beweisantrag, L.________ sei als Zeuge zu befragen (pag. 3141 f.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Mai 2022 als auch die Straf- und Zivilklägerin mit Eingabe vom 19. Mai 2022 beantragten die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten (pag. 3162). Mit begründetem Beschluss vom 22. Juni 2022 wurde der Beweisantrag des Beschul- digten abgewiesen (pag. 3212 ff.). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. März 2023 [pag. 3343 f.]) und ein Verlaufsbericht beim Pflegezentrum K.________ (datierend vom 31. Januar 2023 [pag. 3296 ff.]) und der M.________ (datierend vom 15. Februar 2023 [pag. 3305 ff.]) eingeholt. Weiter wurde bei der Fremdenpolizei der Stadt E.________(Ortschaft) und beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) je ein Bericht im Hinblick auf die Prüfung der straf- rechtlichen Landesverweisung (Bericht Stadt E.________(Ortschaft), datierend vom 16. Februar 2023 [pag. 3310 ff.] und Bericht SEM, datierend 14. März 2023 [pag. 3350 ff.]) ediert. Mit Eingabe vom 13. März 2023 (pag. 3357 f.) bzw. mit Schreiben vom 15. März 2023 (pag. 3355) reichte Rechtsanwältin Dr. D.________ Kopien medizinischer Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin ein (pag. 3360 ff.). Diese wurden mit Verfügung vom 16. März 2023 zu den Akten erkannt (pag. 3412 f.). Mit Eingabe vom 17. März 2023 reichte die Straf- und Zivilklägerin weitere Unterlagen ein (pag. 3431 ff.). 6 Schliesslich wurden der Beschuldigte im Rahmen einer Vorverhandlung gemäss Art. 379 i.V.m. Art. 332 Abs. 3 StPO in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigung, substituiert durch MLaw N.________, und die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung – unter Gewährung der Konfrontationsvermeidung – erneut befragt (pag. 3435 ff. und pag. 3449 ff.). 6. Opferschutzmassnahmen Rechtsanwältin Dr. D.________ beantragte für die Straf- und Zivilklägerin mit Ein- gabe vom 17. März 2023, es sei eine Konfrontation der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten zu vermeiden. Überdies sei die allgemeine Öffentlichkeit von der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin auszuschliessen und die Presse unter der Auflage zuzulassen, dass weder Name, Wohnort noch Arbeitstätigkeit der Straf- und Zivilklägerin oder sonstige Hinweise genannt würden, die Rückschlüsse auf deren Identität zuliessen. Schliesslich wurde beantragt, es sei durch geeignete Massnahmen die Sicherheit der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar vor, nach und an der Verhandlung jederzeit zu gewährleisten (pag. 3427 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden die zur Vermeidung einer Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin nötigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen (pag. 3450 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung stellte Rechtsanwältin Dr. D.________ zudem den Antrag auf Dispensation der Straf- und Zivilklägerin mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme (pag. 3451). Rechtsanwältin B.________ beantragte für den Beschuldigten die Ab- weisung der Anträge der Straf- und Zivilklägerin, ausgenommen des Antrags auf Konfrontationsvermeidung (pag. 3451). Anlässlich der Berufungsverhandlung wur- den die Anträge der Straf- und Zivilklägerin um Dispensation von der weiteren Ver- handlung mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme und auf Vermeidung der Kon- frontation mit dem Beschuldigten mit Beschluss vom 23. März 2023 gutgeheissen, die weiteren Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit und Zulassung der Presse unter Auflagen sowie auf geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Sicher- heit –soweit nicht gegenstandslos geworden – hingegen abgewiesen. Zur Begrün- dung wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23. März 2023 verwie- sen (pag. 3453 f.). 7. Ergänzung der Anklageschrift / Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz Die Kammer wies mit begründetem Beschluss vom 22. Juni 2022 die Anklage- schrift vom 31. März 2021 an die Generalstaatsanwaltschaft zurück und lud diese ein, diese innert Frist von 60 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO zu ergänzen (pag. 3212 ff.). Am 26. Juli 2022 reichte die Generalstaatsan- waltschaft eine Ergänzung der Anklageschrift ein (pag. 3232 ff.). Diese wurde den Parteien mit Verfügung vom 27. Juli 2022 zugestellt und mitgeteilt, dass beabsich- tigt werde, dem oberinstanzlichen Urteil die Anklageschrift vom 31. März 2021 inkl. der Ergänzung vom 26. Juli 2022 zu Grunde zu legen (pag. 3235 f.). Mit Eingabe vom 17. August 2022 teilte die Straf- und Zivilklägerin mit, keine Einwände gegen das vorgenannte Vorgehen zu erheben (pag. 3245). Der Beschuldigte beantragte seinerseits mit Eingabe vom 5. September 2022, die Ergänzung der Anklageschrift sei aus den Akten zu weisen und das Berufungsverfahren auf Basis der ursprüngli- 7 chen Anklageschrift vom 31. März 2021 durchzuführen (pag. 3256 ff.). Der Antrag des Beschuldigten wurde mit begründetem Beschluss vom 24. November 2022 ab- gewiesen (pag. 3263 ff.). Mit Eingabe vom 13. März 2023 beantragte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten, das Strafverfahren sei auf Basis der ergänzten Anklageschrift vom 26. Juli 2022 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 3330 ff.; wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung mit Verweis auf die Begründung in der Eingabe [pag. 3451]). Sowohl die Straf- und Zivilklägerin (pag. 3451) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3453) beantragten die Abweisung des Antrags des Beschuldigten. Der Antrag wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung mit Beschluss vom 23. März 2023 abgewiesen. Zur Begründung wurde vorab auf die Erwägungen der Kammer im Beschluss vom 24. November 2022 sowie auf die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes verwiesen (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes O.________ in der Berufungsverhandlung [pag. 3452 f.]). Weiter wurde ausgeführt, eine Änderung der Anklage sei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien und soweit mit dem Verbot der «reformatio in peius» verein- bar auch im Berufungsverfahren noch zulässig (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.3). Eine Änderung der Anklageschrift führe letztlich immer dazu, dass dem oberinstanzli- chen Urteil eine im Vergleich zum Verfahren vor der Vorinstanz abgeänderte An- klageschrift zugrunde liege. Die Frage, ob auch gestützt auf die Anklageschrift vom 31. März 2021 ein Urteil hätte ergehen können, müsse nicht beantwortet werden. Die Prüfung einer allfälligen Verletzung des Verbots der «reformatio in peius» be- stimme sich nach einem Vergleich der Dispositive, eine Verschlechterung würde im Falle einer oberinstanzlichen Bestätigung des Schuldspruches indes nicht vorlie- gen. Ferner sei die kassatorische Erledigung durch Rückweisung aufgrund des re- formatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und komme nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfah- rens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unum- gänglich sei. Vorliegend würde dies einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal nicht ersichtlich sei und vom Beschuldigten auch nicht dargetan werde, inwiefern die Ergänzung der Anklageschrift seine Parteirechte beschnitten hätte. Es wurde diesbezüglich auf die Erwägungen 1.2. im Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 verwiesen (pag. 3453 f.). 8. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 8.1 Anträge des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 3473 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 08.07.2021 in Bezug auf Ziff. Il., Ill., IV. Ziff. 1., 2., 4. und 5. sowie Ziff. V. 1. und 2. in Rechtskraft erwachsen ist. II. Der Berufungsführer A.________ sei 8 freizusprechen vom Vorwurf der Pornographie (Eigenkonsum), angeblich festgestellt im März 2020 in H.________ (Ortschaft) und E.________(Ortschaft), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung an den Berufungsführer. Ill. Hingegen sei der Berufungsführer A.________ schuldig zu erklären der schweren Körperverletzung, begangen am 25.01.2020 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse), zum Nachteil von C.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der seit dem 25.01.2020 ausgestandenen Haft bzw. des vorzeitigen Strafvoll- zugs und unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die oberinstanzlichen Verteidigungs- kosten an den Berufungsführer. IV. Von der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber A.________ sei gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. V. Die Berufung der Straf- und Zivilklägerin C.________ im Zivilpunkt sei abzuweisen. VI. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. VII. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gemäss einzureichender Kostennote zu bestim- men.» 8.2 Anträge der Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwältin Dr. D.________ beantragte und begründete ihrerseits für die Straf- und Zivilklägerin Folgendes (pag. 3485): «1. Es sei Ziffer IV./3. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 8.7.2021 aufzuheben und es sei A.________ zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 90'000 zuzüglich 5% Zins seit 25.1.2021 zu bezahlen. 2. Es sei im Übrigen das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 8.7.2021 zu bestätigen. 3. Es sei der Straf- und Zivilklägerin C.________ für das Berufungsverfahren das Recht der unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. D.________ als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu gewähren und es sei die unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss einge- reichter Kostennote durch den Staat zu entschädigen. 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens A.________ aufzuerlegen.» 9 8.3 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Der stv. Generalstaatsanwalt O.________ beantragte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, was folgt (Hervorhebungen im Original; pag. 3482 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 8. Juli 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 19. August 2015 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 110 nicht widerrufen wur- de und ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 auferlegt wurden; 2. A.________ verurteilt wurde: 2.1 zur Bezahlung von CHF 10’410.35 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ betreffend Lohnausfälle ab August 2021 sowie Herausgabe der P.________ (Marke) Uhr wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Forderung, soweit weitergehend, abgewiesen; 2.2 für weitergehende Forderungen wurden die Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und J.________ ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen. 2.3 zur Bezahlung von CHF 9’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Januar 2020 an die Straf- und Zivilklägerin J.________. 2.4 für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden. 3. Folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB): - Pistole BD.________(Modell) (aktuell beim KTD) - AI.________(Marke) Mobiltelefon schwarz II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. des versuchten Mordes, begangen am 25.01.2020 mittags in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse), G.________(Stockwerk), zum Nachteil von C.________; 2. der Pornografie (Eigenkonsum), festgestellt im März 2020 in H.________ (Ortschaft) und E.________(Ortschaft); und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seien auf die Freiheitsstrafe anzurech- nen; 2. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. 3. einer Landesverweisung von 12 Jahren. 10 4. der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. eine Gebühr von CHF 800.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Ausschreibung SIS etc.)» 9. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten wurde be- schränkt erhoben (vgl. E. I.2. hiervor). Sie richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Mordes und der Pornografie (Ziff. I.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 100.00 (Ziff. I.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Anordnung ei- ner Landesverweisung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1822). Die Straf- und Zivilklägerin ihrerseits beschränkte ihre Berufung auf die Zuspre- chung einer Genugtuung von CHF 40'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Januar 2020 (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1825). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist die Verfügung betreffend Anord- nung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem ([SIS], Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1827). Die Ziff. I.4. (Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), Ziff. II. (Wider- rufsverfahren), Ziff. III. (Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes), Ziff. IV.1.-2. und IV.4.-5. (Verurteilungen zur Be- zahlung von Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin und einer Genugtuung an J.________ [vormals Straf- und Zivilklägerin 2], Abweisung der weitergehenden Schadenersatzforderung sowie Verweisungen auf dem Zivilweg ohne Kostenaus- scheidung) und Ziff. V.2. (Einziehung zur Vernichtung) des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Straf- und Zivil- klägerin betreffend die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung (vgl. Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Das Verschlechterungsverbot bindet die Kammer insofern, als sie das Urteil man- gels Berufung des Beschuldigten in diesem Zivilpunkt nicht zu Ungunsten der Straf- und Zivilklägerin abändern darf (Art. 391 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2021 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.1., zur Publikation vorgesehen). Ihr ist mithin auch in oberer Instanz mindestens eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 40'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Januar 2020 zuzusprechen. Im Übrigen ist das Verbot der «reformatio in peius» zu beachten und die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 11 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. pag. 2079 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl. 2014, N. 219 ff.). Die Aussa- geanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analy- siert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Ein- führung in die Aussagepsychologie. Zwischen Wahrheit und Lüge, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homo- genität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklich- keitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, de- ren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verle- genheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilde- rung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schil- derung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinne- rungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Real- kennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Karg- heit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfälli- ge reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 313 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46 ff.). 11. Vorwurf des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift und Ergänzung der Anklageschrift Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageschrift zusammengefasst und inte- gral in ihre Erwägungen eingefügt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2088 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2095, S. 23 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 2097 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 12 Im Wesentlichen wird dem Beschuldigten in Ziffer I.1. der Anklageschrift vom 31. März 2021 vorgeworfen, er habe am 25. Januar 2020 insgesamt fünf Schüsse aus einer Faustfeuerwaffe BD.________(Modell) auf die Straf- und Zivilklägerin abgegeben. Die Straf- und Zivilklägerin habe sich zu keinem Zeitpunkt in unmittel- barer Lebensgefahr befunden, aber multiple, teils lebensbedrohliche Schussverlet- zungen erlitten. Sie habe die Verletzungen überlebt. Kurz vor der Tat habe sich der Beschuldigte die Waffe in der Absicht beschafft, die Straf- und Zivilklägerin umzu- bringen. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert die Tat als versuchten Mord, eventuali- ter als versuchte vorsätzliche Tötung (zum Ganzen vgl. pag. 1206 ff.). In der Ergänzung der Anklageschrift vom 26. Juli 2022 umschreibt die Staatsan- waltschaft im Einzelnen, weshalb sie das Vorgehen des Beschuldigten als heim- tückisch, kaltblütig und gefühlskalt erachtet, weshalb die Beweggründe als verwerf- lich zu qualifizieren seien und die Tatbegehung eine extreme Geringschätzung des Lebens der Straf- und Zivilklägerin zeige (zum Ganzen vgl. pag. 3232 ff.). 11.2 Unbestrittener Sachverhalt Hinsichtlich der in der Anklageschrift umschriebenen Vorgeschichte kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2050, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese ist in vielen Teilen unbestritten und gestützt auf die Akten ohne Weiteres erstellt. Anders als die Vorinstanz erwog, bestreitet der Beschuldigte allerdings, sich gegenüber der Straf- und Zivilklägerin eifersüchtig gezeigt zu haben und führt zudem aus, die Straf- und Zivilklägerin sei ihm gegenüber handgreiflich geworden. Unstrittig ist, dass es zwischen dem Be- schuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu Konflikten und Spannungen kam, wobei die Ursachen teils strittig sind. Der Beschuldigte stellt ferner nicht in Abrede, in den Tagen vor der Tat eine Waffe beschafft und am 25. Januar 2020 bewusst fünf Schüsse aus der Faustfeuerwaffe auf die Straf- und Zivilklägerin abgegeben zu haben. Diese Schüsse verursachten die in der Anklageschrift umschriebenen Ver- letzungen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Umgang mit Faustfeuerwaffen nicht geübt ist. 11.3 Bestrittener Sachverhalt Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, die Tötung der Straf- und Zivil- klägerin geplant oder beabsichtigt zu haben. Vielmehr habe er auf die Unterschen- kel gezielt und die Straf- und Zivilklägerin einzig verletzen wollen. Sachverhalts- mässig gilt es deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären, ob der Be- schuldigte die Straf- und Zivilklägerin mittels Schüssen töten oder einzig verletzen wollte. Da eine direkte Beweisführung bezüglich innerer Tatsachen nicht möglich ist, sind diesbezüglich Indizien, die Vorgeschichte sowie die äusseren Tatumstände zu berücksichtigen. Weiter sind die Absichten, das Tatmotiv sowie die genauen Umstände des Tatgeschehens vom 25. Januar 2020 zu eruieren. 11.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel aufgeführt und die wichtigsten kor- rekt zusammengefasst; es kann darauf verwiesen werden (pag. 2081 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Relevant sind ferner der Berichtsrapport vom 25. Februar 2021 betreffend die Auswertung des Mobiltelefons der Straf- und Zivil- 13 klägerin (pag. 1164 ff.), die Extraktionsberichte der Anrufprotokolle, der WhatsApp- Nachrichten und des Web-Verlaufs des Mobiltelefons des Beschuldigten auf der externen Festplatte sowie die Aufnahme des Gesprächs der Straf- und Zivilklägerin mit der REZ E.________(Ortschaft) vom 24. Januar 2021 (pag. 348), die ebenfalls gewürdigt werden. Auch die subjektiven Beweismittel hat die Vorinstanz vollständig aufgelistet, worauf verwiesen wird (pag. 2084 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Wie die Vorinstanz verzichtet auch die Kammer darauf, die Aus- sagen der Beteiligten zusammenzufassen. Auf diese wird im Rahmen der nachfol- genden Beweiswürdigung eingegangen. Ebenso werden die oberinstanzlich erho- benen Beweismittel direkt in die Beweiswürdigung integriert. 11.5 Konkrete Würdigung durch die Kammer 11.5.1 Vorbemerkungen zur Aussagewürdigung Die Vorinstanz erwog zunächst, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und von Q.________ seien konstant, detailliert und mit Nebensächlichkeiten bestückt ge- wesen. Sie hätten zugegeben, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnten und hätten beide den Beschuldigten nicht schlechter gemacht. Eine Absprache zwischen den beiden sei nicht möglich gewesen, da die erste Aussage von Q.________ direkt nach der Tat erfolgt sei, als die Straf- und Zivilklägerin noch operiert worden sei. Der Beschuldigte hingegen habe variierende Aussagen ge- macht (pag. 2085, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwä- gungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Wie nachfolgenden noch dargelegt wird, imponieren die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und von Q.________ durch Detailreichtum, lebensnaher sowie schlüssiger Schilderungen und weisen eine Vielzahl an Realitätskriterien auf. Sie gaben jeweils zu, wenn sie etwas nicht wussten und räumten Erinnerungslücken ein (die Straf- und Zivilkläge- rin: pag. 428, Z. 564; pag. 429, Z. 603; pag. 1625, Z. 18 f.; Q.________: pag. 436, Z. 205; pag. 1657, Z. 3) und die Straf- und Zivilklägerin belastete sich selbst, indem sie Handgreiflichkeiten und gegenseitige Beleidigungen zugab (pag. 418, Z. 174 f.; pag. 420, Z. 277). Auch oberinstanzlich bestätigte sie ihre bisherigen Aussagen und gab diese wie bereits im Vor- und erstinstanzlichen Verfahren konstant wieder (pag. 3457, Z. 34 ff.). Schliesslich bestehen auch keine Hinweise, wonach J.________ einzig die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und Q.________ wie- dergab, wie der Beschuldigte zumindest andeutete (pag. 1668, Z. 27 f. und Z. 35 f.; pag. 1672, Z. 11 f.). Die Aussagen von J.________ sind in sich stimmig, weisen ei- nen hohen Detailgrad auf und wirken selbsterlebt. Sie enthalten eine Vielzahl an Schilderungen eigener Gefühle und Emotionen (vgl. pag. 462 15:11 Uhr: sie habe Angst gehabt und das «Bumm», das wie nach dem 1. August getönt habe, sei laut gewesen; pag. 464 15:40 Uhr: sie habe den Beschuldigten nicht mehr gerne ge- habt, weil er immer gefragt habe: «Wär isch das, wär isch das…») und Nebensäch- lichkeiten (pag. 460 am Fuss/Bein habe sie noch ein kleines «Bobo» gehabt; pag. 462 15:11 Uhr: sie habe den roten Pullover des Beschuldigten gesehen). Mit den objektiven Beweismitteln zeichnen diese Aussagen ein schlüssiges und klares Bild. Demgegenüber sind in den Aussagen des Beschuldigten Widersprüche, Gegenan- griffe und Verarmungen zu finden. Die auch oberinstanzlich vorgebrachten An- schuldigungen sprechen klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (Die Fa- 14 milie habe ihn sehr geplagt, sie hätten das Geld aus seiner Bank und seinen Schmuck genommen [pag. 3437 f.], wegen ihren Schimpfwörtern habe die Straf- und Zivilklägerin ein paar Anzeigen am Hals [pag. 3442, Z. 45 f.] und sogar Männer hätten Anzeige erstattet und wenn man ihr Leumundszeugnis ansehe, werde man das sehen [pag. 3443, Z. 9 f.]). 11.5.2 Vorgeschichte Bezüglich der Vorgeschichte hat die Vorinstanz Folgendes erwogen (pag. 2085 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits ausgeführt, ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin C.________ im 2009 kennengelernt haben, als letztere für den Beschuldigten zu arbeiten begann. Sie wurden danach ein Paar und mit Hilfe einer künstlichen Befruchtung wurde die gemeinsame Tochter J.________ am .________ (Datum) geboren. Festzuhalten ist noch, dass die Straf- und Zivilklägerin zu Beginn der Beziehung 2009 .________ (Alter)-jährig gewesen ist und der Beschuldigte da 21 Jah- re älter war. Der Beschuldigte erlitt im Jahr 2012 einen Herzinfarkt und in der Folge musste er sein Geschäft aufgeben (vgl. EV Hafteröffnung, pag. 391 Z. 53 ff.). Der Beschuldigte wurde im Jahr 2016 wegen des vor dem Wirtschaftsstrafgericht verhandelten Falles in Untersuchungshaft versetzt. Der Beschuldigte gibt hierzu an, die Straf- und Zivilklägerin C.________ habe damals viel Geld von seiner VISA-Kreditkarte bezogen, weswegen sie immer wieder Streit gehabt hätten bzw. sie ihm verboten habe, seine Tochter am 25.01.2020 zu besuchen (Del. Ev. vom 25.01.2020, pag. 385 Z. 477 ff.; pag. 386 Z. 508 ff.; StA Ev. vom 02.12.2020, pag. 409 Z. 158, Z. 187 ff.; pag. 409 Z. 170; pag. 409 Z. 193). Die Straf- und Zivilklägerin gab hingegen glaubhaft an, dass sie den PIN Code für die Kreditkarte von Geschäftspartnern des Beschuldigten in AD.________(Land) habe besorgen und damit einen priva- ten Anwalt für den Beschuldigten für das Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht habe bezahlen müssen (StA Ev. vom 02.03.2020, pag. 417 Z. 129 ff.). Sieht man sich das Urteil des Wirtschaftsstraf- gerichts vom 29.04.2021 an (pag. 1310 ff., insbes. 1313), dann stellt man fest, dass der Beschuldigte von mehreren Anwälten vertreten wurde, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerin spricht. Diese gibt auch an, sie habe Geld benötigt für Leasingraten für die Waschmaschi- ne und den Tumbler und diese mit der Kreditkarte bezahlt (pag. 417 Z. 129 ff.). Auch dies scheint glaubhaft. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden zudem noch ein Paar und die Straf- und Zivilklägerin arbeitete – gemäss ihren Aussagen aufgrund der Vorgaben des Beschuldigten (siehe ihre Aussagen dazu: pag. 416 Z. 95 ff.; pag. 417 Z. 154 ff.) – nicht. Was hingegen nicht nachvollziehbar erscheint, dass sie die Kreditkarte in der U-Haft erhalten haben soll. Zwar handelt sich bei den CHF 18'000.00 (pag. 1131 f.), welche von der Kreditkarte bezogen wurden, um einen hohen Betrag, aber der Be- schuldigte war damals bereits rund 3 Monate in Untersuchungshaft, womit bereits mindestens drei Mietzinse zu bezahlen waren. Zudem mussten auch zukünftige Mietzinse bezahlt werden. Die Beiden war damals ein Paar und hatten eine Tochter. Auch sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle nicht in E.________(Ortschaft) Geld beziehen, weshalb sie dann das Geld in R.________ (Ortschaft) bezogen habe (Protokoll HV, pag. 1630 Z. 24 ff.), vor dem Hintergrund des damals gegen den Beschuldigten laufenden Strafverfahrens nachvollziehbar. Weiter ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin noch CHF 22'000.00 auf dem Konto belassen und nicht alles bezogen hat. Der Beschuldigte machte an der Hauptverhandlung neu geltend, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn nach ihrem Auszug im Mai 2019 nicht in die Wohnung gelassen habe, ihm die Wohnung leergeräumt und das Eurokonto geräumt habe (Protokoll HV, pag. 1666 f. Z. 44 ff.). Dies war aber eine neue Aussage. Zudem wäre es unlogisch, dass sie ihn nach dem Spitalaufenthalt nicht in die eigene Wohnung gelassen hat und danach die Wohnung leergeräumt war. Sie hatte ja ei- 15 ne eigene Wohnung und wollte ja den Auszug. Da es sich um eine neue Aussage handelte und sonst immer die Aussage war, dass die «Entwendungen» im Jahr 2016 stattgefunden hätten, wird auf diese neu gemachten, unglaubhaften Aussagen nicht abgestellt. Erstellt aufgrund der übereinstimmenden Aussagen ist sodann (Beschuldigter pag. 397 Z. 302 f. und pag. 394 Z. 158 ff.; Straf- und Zivilklägerin pag. 418 Z. 175 ff.), dass die Straf- und Zivilklägerin im Mai 2019 zusammen mit der gemeinsamen Tochter heimlich aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Der Beschuldigte versuchte dar- aufhin, sich mit Tabletten das Leben zu nehmen, informierte aber die Straf- und Zivilklägerin C.________ rechtzeitig darüber, so dass diese den Notfalldienst avisieren konnte. Offenbar versuchte der Beschuldigte sich mehrmals das Leben zu nehmen (Aussagen Straf- und Zivilklägerin, pag. 419 Z. 217 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin C.________ sagte aus, dass der Beschuldigte ihr damals bei ih- rem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung den Pass weggenommen habe (pag. 418 Z. 194 f.; pag. 423 Z. 387 f.). Dies wird durch die Aussagen der Zeugin Q.________ bestätigt (Protokoll HV pag. 1655 Z. 24 ff.). Für die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte den Pass ge- habt habe, sprechen zudem die Aussagen der Zeugin Q.________ und der Tochter J.________, wel- che beide angeben, der Beschuldigte habe sowohl am Freitagabend im Auto als auch am Samstag davon gesprochen, dass er der Straf- und Zivilklägerin den Pass übergeben wolle (Protokoll HV, pag. 1655 Z. 40 ff., 1657 Z. 31; Rapport Videoeinvernahme, pag. 462 15.12 Uhr). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt von Rechtsanwältin D.________ an der Hauptverhand- lung bestätigt hat, dass er einen S.________ (Land) Reisepass der Straf- und Zivilklägerin erneuert habe (Protokoll HV, 1678 Z. 10 ff. sowie pag. 1690). Die Straf- und Zivilklägerin gab an, der Beschul- digte habe nach ihrem Auszug zwei Monate keinen Kontakt zur Tochter gewollt, danach aber wieder täglich und praktisch jedes Wochenende (pag. 420 Z. 255; pag. 421 Z. 311 f.). Dies wird vom Be- schuldigten auch bestätigt, indem er ausführt, er habe seine Tochter seit Mai 2019 regelmässig, täg- lich, gesehen (Ev. Hafteröffnung, pag. 393 Z. 154 f.). Auch die Zeugin Q.________ bestätigte, dass der Beschuldigte seine Tochter immer sehen könne, er diese jeweils von Freitag bis Sonntag habe und er diese am Freitag vor dem Vorfall gehabt und unvorhergesehenerweise zurückgebracht habe. Weiter sei für den Tattag vorgesehen gewesen, dass sie nach der Passübergabe in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin C.________ zum Beschuldigten nach Hause gehe (pag. 433 Z. 48 ff.; pag. 435 Z. 130 ff.; pag. 444 Z. 86 f., Z. 104 ff.). Die erwachsene Tochter des Beschuldigten, T.________, gab ebenfalls an, sie hätte nie mitbekommen, dass J.________ nicht mehr zum Beschuldigten hätte ge- hen dürfen (Ev. StA vom 25.02.2020, pag. 495 Z. 106 ff.). Die Mutter der Straf- und Zivilklägerin, U.________, verneinte gleichfalls, dass diese die gemeinsame Tochter J.________ als Spielball und Druckmittel gegen den Beschuldigten verwendet habe (Ev. StA vom 24.03.2021, pag. 1190 f. Z. 121 ff., 135 f.). Schliesslich bestätigte auch die Schwester der Straf- und Zivilklägerin, V.________, dass der Beschuldigte die gemeinsame Tochter immer sehen durfte, dies insbesondere auch kurz vor dem Vorfall vom 25.01.2020, wobei am 25.01.2020 vorgesehen gewesen sei, dass J.________ mit dem Beschuldigten nach Hause gehe (Ev. StA vom 25.02.2020, pag. 475 f. Z. 87-95; pag. 476 Z. 97 ff.). Gestützt auf diese Aussagen ist für das Gericht erwiesen, dass der Beschuldigte nach dem Auszug der Straf- und Zivilklägerin aus der gemeinsamen Wohnung im Mai 2019 seine Tochter oft und regel- mässig sehen und sie betreuen durfte und dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten die gemeinsame Tochter nicht vorenthalten hat. Weiter geht das Gericht gestützt auf diese Aussagen aus, dass die Erklärung des Beschuldigten, dass ihn die Straf- und Zivilklägerin zur Tat getrieben ha- be, weil sie die gemeinsame Tochter als Spielball benutzt habe und ihm diese wegen der Geldge- schichte vorenthalten habe, und dass die Straf- und Zivilklägerin ihm am Freitag, 24.01.2020, telefo- nisch mitgeteilt habe, dass er die gemeinsame Tochter am Samstag, 25.01.2020 nicht besuchen dür- fe (Del. Ev. vom 25.01.2020, pag. 377 Z. 75 f.; pag. 385 Z. 479 ff., Z. 487 ff.; Ev. Hafteröffnung, pag. 16 401 Z. 448 f.; Ev. StA vom 02.12.2020, pag. 409 Z. 170; pag. 409 Z. 193; Protokoll ZMG, pag. 45 Z. 10 ff.), nicht stimmen kann. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Die Verteidigung machte oberinstanzlich geltend, es sei die schwierige Vorgeschichte der Parteien als Paar zu würdigen. Das Leben des Beschuldigten sei von dauernden Streitereien und subjektiv empfundenen Demütigungen geprägt gewesen und bei der Tat habe es sich um eine schlimme Kurzschlussreaktion im Rahmen eines andauernden Kon- flikts gehandelt. Die Aussagen des Beschuldigten würden auf eine erhebliche Kon- fliktsituation hindeuten (pag. 3461 f.). Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass es in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklä- gerin unbestrittenermassen zu Konflikten und letztlich auch zur Trennung kam. Der Beschuldigte sagte aus, er habe ab Mai 2019 bis am Tattag das, was die Straf- und Zivilklägerin gemacht habe, fast nicht mehr ertragen können (pag. 397, Z. 302) und als sie sich im Mai 2019 getrennt hätten, hätten sie nur noch Krach gehabt (pag. 394, Z. 163). Die letzten neun Monate habe ihn seine Ex-Partnerin unterdrückt (pag. 45, Z. 22). Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm bei Meinungsverschiedenhei- ten oft auf die Beine geschlagen. Diese seien sehr schwach und er sei ab und zu umgefallen. Wegen dieser Probleme habe er die Waffe gekauft (pag. 1666, Z. 40 ff.). Sie habe ihn nicht respektiert, dass er ein Mann sei, sie habe schlechte Wörter zu ihm gesagt und es sei eine längere Sache gewesen (pag. 376, Z. 43 ff.). Zwar dürfte die Beziehungsproblematik von einer gewissen Dauer gewesen sein, eine schwerwiegende Konfliktsituation lag aber nicht vor; weder wird dies vom Beschul- digten derart geschildert, noch lassen die Akten oder die übrigen Aussagen einen solchen Schluss zu. Vielmehr führten die Parteien eine konfliktbehaftete Bezie- hung, wie sie in vielen gescheiterten Beziehungen mit dem Berührungspunkt eines gemeinsamen Kindes der Fall ist. Davon, dass die Straf- und Zivilklägerin den Be- schuldigten schikaniert und gedemütigt habe, wie die Verteidigung vorbringt (pag. 3462), kann keine Rede sein. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin waren die Handgreiflichkeiten und Beleidigungen vielmehr gegenseitig (vgl. pag. 418, Z. 174 f.; pag. 420, Z. 277; pag. 1635, Z. 16 f. und Z. 21 ff.). Zudem lebten die Parteien bereits seit dem Jahre 2019 nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung und es bestand eine räumliche Distanz. Dass er sich in einer grossen Verzweiflung um den Verlust der Lebenspartnerin und das Zurücklassen in einem desolaten Gesundheitszustand befunden habe, bringt nicht der Beschuldigte, son- dern seine Verteidigung vor (pag. 3462). Ferner befand sich der Beschuldigte nach Überzeugung der Kammer und entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung (pag. 3461) nicht in einem sehr schlechten physischen und psychischen Zustand. Daran ändert auch seine oberin- stanzliche Aussage, wonach er einen Monat vor dem Ereignis in suizidaler Absicht 30 Schlaftabletten eingenommen habe und nach W.________ (Klinik) eingewiesen worden sei (pag. 3439, Z. 24 ff.), nichts. Obwohl der Beschuldigte bereits im Tat- zeitpunkt an gesundheitlichen Problemen litt (vgl. der ärztliche Bericht zur Hafter- stehungsfähigkeit [pag. 7 ff.]; pag. 298 ff.), war es ihm ohne weiteres möglich, die Tochter zu betreuen und selbstständig Auto zu fahren. Auch das erstmalige Vor- bringen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe sich beim Ste- hen festhalten müssen und sich während der Schüsse auf dem Tisch abgestützt 17 (pag. 1673, Z. 28 f.), ist unglaubhaft. Denn ein derartiges Abstützen wird weder von der Straf- und Zivilklägerin, noch von Q.________ oder von J.________ geschil- dert. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, befand sich der Beschuldigte sodann nicht in einer psychischen Ausnahmesituation (vgl. E. 11.5.6). Viel mehr als seine gesundheitliche Situation dürfte den Beschuldigten die Trennung von seiner ehe- maligen Partnerin beschäftigt haben. Zwar schien er die gemeinsame Erziehung der Tochter, nicht aber das Ende der Beziehung zu akzeptieren. So sagte der Be- schuldigte vor dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland zu der männlichen Würde bezeichnenderweise, er habe wegen dieser Frau (sic! die Straf- und Zivilklägerin) die Familie verlassen, sein Geschäft verloren, einen Herzinfarkt gehabt und sei von den Freunden angesprochen worden, was für ein Mann er denn sei (pag. 47, Z. 5 ff.). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, gab der Beschuldigte ebenfalls an, der Ur- sprung des Problems sei Geld gewesen. Die Straf- und Zivilklägerin habe viel Geld von der Kreditkarte und Schmuck mitgenommen (pag. 377, Z. 48 f.; pag. 409, Z. 187). Das mit dem Geld habe schon länger gedauert, es sei nicht nur um ein paar Rappen gegangen (pag. 1669, Z. 15 f.). Sie hätten offene Mietzinsrechnungen und Betreibungen gehabt. Er habe den Mietzins bezahlt, aber die Straf- und Zivilkläge- rin schulde ihm noch Geld (pag. 377, Z. 52 ff.). Oberinstanzlich gab er zu Protokoll, rund um den 25./26./27. des Monats, wenn der Lohn ausbezahlt werde, hätten sie des Öfteren Probleme gehabt, da die Straf- und Zivilklägerin ihm versichert habe, dass sie das Geld gebe, dies dann aber nicht mache (pag. 3438, Z. 16 ff.). Bereits vor der Vorinstanz hatte er angegeben, sie hätten jeden Monat Ende des Monats Probleme gehabt. Wenn die Straf- und Zivilklägerin den Lohn erhalten habe, dann sei ihre Familie gekommen und habe das Geld genommen. Sie habe mit ihrem Lohn ihren Eltern geholfen, anstatt es zurückzuzahlen (pag. 1676, Z. 12 ff.). Zwar berichtete auch die Straf- und Zivilklägerin von Differenzen bezüglich Geld, aller- dings mit abweichenden Vorzeichen: Es habe eine Rente der Invalidenversiche- rung (nachfolgend IV) von CHF 22'000.00 für die gemeinsame Tochter gegeben. Ein Teil dieser Rente sei direkt an die Sozialdienste gegangen, der Rest sei ihr überwiesen worden. Der Beschuldigte habe die Idee gehabt, dass sie ihm das Geld gebe und er habe ihr dafür Zinsen zahlen wollen. Dies habe sie auch getan (pag. 418 f., Z. B.________ ff.). Ab und zu habe sie nach den Zinszahlungen fragen müssen. Am 25. Januar 2020 sei es neben dem Pass auch um die Rückzahlung der CHF 15'000.00 gegangen (pag. 419, Z. 209 ff.; pag. 422, Z. 344 f.; pag. 1624, Z. 17). Der Beschuldigte bestätigte das Darlehen in der Höhe von CHF 15'000.00, machte jedoch geltend, er habe ihr dies bereits im Jahr 2018 zurückgegeben, als sie Geld für die Anzahlung eines Fahrzeuges benötigt habe (pag. 1671, Z. 25 ff.). Eine umfassende Beweisführung bezüglich der finanziellen Differenzen zwischen den Parteien kann mangels Relevanz im vorliegenden Verfahren unterbleiben. Fest steht jedenfalls, dass es keine Anzeichen gibt, wonach die finanziellen Differenzen eskalierten. Die Vorinstanz hat das Gewicht der Problematik hinsichtlich Geld- schulden aufgrund der zeitlichen Distanz – die Auseinandersetzung bezüglich der Kreditkarte im Jahre 2016 und angebliche Mietschulden und Betreibungen seit der Trennung im Jahre 2019 – zurecht relativiert. Ferner erachtet die Kammer wie die Vorinstanz das Vorbringen des Beschuldigten, dass die gemeinsame Tochter als 18 Spielball benutzt und sie ihm vorgehalten worden sei, als unglaubhaft. Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Tochter regelmässig sehen und mehrmals pro Woche betreuen konnte. Es wäre gar vorge- sehen gewesen, dass er sie nach dem Besuch in der Wohnung der Straf- und Zivil- klägerin am Tattag das Wochenende über zu sich genommen hätte. Die Betreuung der gemeinsamen Tochter scheint folglich gut funktioniert zu haben. Schliesslich bestätigte keine der ebenfalls einvernommenen Personen, dass die Straf- und Zi- vilklägerin der gemeinsamen Tochter zu wenig zu Essen gegeben oder sie ge- schlagen und beschimpf hätte, wie der Beschuldigte behauptet hatte (pag. 385, Z. 490 ff.; pag. 394, Z. 168). Demgegenüber sagte die Straf- und Zivilklägerin glaub- haft aus, die Beziehungsprobleme hätten angefangen, als sie an einem anderen Ort angefangen habe, zu arbeiten. Sie habe sich beruflich etwas abgenabelt und eine Ausbildung bei der X.________ gemacht. Der Beschuldigte habe ihr dies ver- boten und nicht gewollt, dass sie für die X.________ arbeite, sie solle für das Kind da sein (pag. 416, Z. 100 ff.). Er sei nie einverstanden gewesen, wenn sie ihr eige- nes Geld habe verdienen wollen. Sie sollte immer von ihm abhängig sein und ihn fragen müssen (pag. 1631, Z. 27 ff.). 11.5.3 Die Tage vor der Tat Die Vorinstanz hat betreffend die Tage vor der Tat ausgeführt, was folgt (pag. 2089 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Straf- und Zivilklägerin gab an, sie habe den Beschuldigten am Donnerstag, 23.01.2020 auf ihrem Mobiltelefon blockiert, weil dieser eifersüchtig gewesen sei. Angefangen habe es, indem er ihr das Fo- to mit dem Mann im Spiegel eingezoomt und als Screenshot geschickt habe, wobei sie zuerst gedacht habe, der Beschuldigte hätte eine Videoüberwachung eingerichtet. Danach habe sie bemerkt, dass es sich um ihr Profilbild gehandelt habe (vgl. Protokoll HV, pag. 1628 Z. 27 ff. sowie Vorhalte pag. 1639). Das Profilbild, auf dem im Spiegel der Mann zu sehen ist, welcher das Foto gemacht habe, habe sie kurz zuvor gewechselt. Der Beschuldigte habe darauf insistiert, die Tochter darüber ausgefragt und nicht geglaubt, dass es sich um ein Foto von der Geburtstagsparty der Tochter gehandelt habe (pag. 1627 Z. 28 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin schickte danach per WhatsApp verschiedene Fotos vom Geburtstagsfotos des Festes der Tochter und der Beschuldigte schickte noch ein Facebook- Profil des Mannes «Y.________» (pag. 1633 Z. 35 ff. bzw. Vorhalte dazu pag. 1642 ff.). Diese Tatsa- chen untermauern die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie dem Beschuldigten mit den Fotos des Geburtstagsfotos habe beweisen sollen, dass dieses Foto mit dem «Mann im Spiegel» vom Fest der Tochter sei. Zudem schickte sie ihm noch ein Foto von Y.________ mit dessen Freundin. Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte wegen des Profilbildes eifer- süchtig war, und annahm, es könnte sich um den neuen Freund der Straf- und Zivilklägerin handeln. Die Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung hierzu, wonach er die Straf- und Zivilkläge- rin mit dem Foto (Mann im Spiegel) nur gefragt habe, ob dies der Neffe der Straf- und Zivilklägerin sei (Protokoll HV, pag. 1668 Z. 26 f.), ist unglaubhaft. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ führte aus, der Beschuldigte habe sie am Freitag immer wie- der auf die Geschäftsnummer ihrer Arbeitsstelle angerufen, letztmals um 22.20 Uhr, weil er gewollt habe, dass sie die Blockierung aufhebe. Um ca. 21.45 Uhr sei er auch auf dem Parkplatz ihrer Ar- beitsstelle in Z.________ (Ortschaft) erschienen (pag. 421 Z. 286 ff.; pag. 422 Z. 329 ff.). Der Be- schuldigte gibt hierzu an, dass ihn die Straf- und Zivilklägerin am Freitagmittag angerufen und danach seine Telefonnummer blockiert habe. Er habe versucht, sie am Freitagabend bei ihrer Arbeitsstelle te- 19 lefonisch zu erreichen, dies um ca. 20.00 Uhr und dann um ca. 21.00 Uhr oder um 21.30 Uhr (pag. 377 Z. 76 ff.). Die Zeugin Q.________ gab an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr erzählt, dass sie die Nummer des Beschuldigten blockiert habe und dieser auch bei ihrem Arbeitsplatz erschienen sei und auf sie gewartet habe (pag. 446 f. Z. 195 ff.). Aus der Auswertung des Mobiltelefons des Be- schuldigten und der rückwirkenden Telefonkontrolle des Beschuldigten geht hervor, dass dieser am 23.01.2020 um 23.31 Uhr und am 24.01.2020 um 10.31 Uhr per WhatsApp angerufen hat und dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten am 23.01.2020 um 23.56 Uhr viele Fotos vom Geburts- tagsfest der Tochter schickte und am 24.01.2020 um 00.03 Uhr das Foto mit dem Mann im Spiegel schickte. Weiter telefonierte die Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten am 24.01.2020 um 00.02 Uhr für zwei Minuten. Danach versuchte der Beschuldigte, sie von 00.04 Uhr bis um 08.12 Uhr 25x telefonisch zu erreichen. Weitere Anrufversuche des Beschuldigten erfolgten am 24.01.2020 um 08.42 Uhr, um 08.56 Uhr, um 09.11 Uhr, um 10.00 Uhr, 10.31 Uhr (zu dieser Zeit erfolgte auch eine WhatsApp vom Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin), um 11.18 Uhr, um 12.17 Uhr, um 12.25 Uhr, 12.43 Uhr, um 12.44 Uhr, um 12.45 Uhr, um 13.16 Uhr, um 13.33 Uhr, um 15.00 Uhr, um 15.56 Uhr 18.40 Uhr, um 20.51 Uhr (2x), um 22.29 Uhr, um 23.03 Uhr, um 23.26 Uhr (2x), um 23.27 Uhr (5x), um 23.28 Uhr, um 23.34 Uhr und um 23.42 Uhr. Der Beschuldigte versuchte also am 24.01.2020 in der Zeit von 00.04 Uhr bis um 23.42 Uhr die Straf- und Zivilklägerin total 55x telefonisch zu errei- chen. Schliesslich konnte der Beschuldigte um 23.23 Uhr die Straf- und Zivilklägerin telefonisch errei- chen und es fand ein Telefonat von ca. 3 Minuten statt. Auch ersichtlich ist, dass der Beschuldigte um 11.29 Uhr, um 14.00 Uhr, um 22.09 Uhr, um 22.10 Uhr, um 22.34 Uhr am Arbeitsort der Straf- und Zi- vilklägerin anrief (siehe dazu auch Anzeigerapport auf pag. 341). Der Beschuldigte bestätigte, die Straf- und Zivilklägerin am Freitagabend dreimal am Arbeitsort angerufen zu haben, diese aber nicht erreicht zu haben (pag. 409 Z. 165 f.). Den Antennenstandorten des Telefons des Beschuldigten lässt sich weiter entnehmen, dass dieser um 20.51 Uhr und um 20.52 Uhr in AA.________ (Orts- chaft)/Z.________(Ortschaft) unterwegs und damit in der Nähe des Arbeitsplatzes der Straf- und Zi- vilklägerin war (siehe Anzeigerapport auf pag. 341 und Antennenstandorte: pag. 738 f.). Die Straf- und Zivilklägerin gab hierzu an, sie habe den Beschuldigten um ca. 21.45 Uhr auf dem Parkplatz in Z.________(Ortschaft) gesehen (pag. 422 Z. 325 ff.). Die Aussagen der Zeugin Q.________ sowie die unzähligen Telefonanrufe des Beschuldigten bei der Straf- und Zivilklägerin C.________ sowie an ihrem Arbeitsplatz unterstützen deren Aussagen, dass der Beschuldigte am 23.01.2020 eifersüchtig reagiert habe, weshalb sie ihn blockiert habe. Dass sie am späten Abend des 23.01.2020 zahlreiche Fotos vom Geburtstagsfest ihrer Tochter an den Beschuldigten geschickt hat, wobei der Geburtstag ihrer Tochter ca. 3 Monate zurücklag (J.________, geb. .________(Datum)), untermauert die Aussa- gen der Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte wegen der Fotos eifersüchtig reagiert habe. Auch die Tochter gab an, dass der Beschuldigte immer wieder gefragt habe, was ihre Mutter alles mache. Er habe auch immer gefragt, wer auf den Fotos von ihrem (J.________) Geburtstag sei, die ihre Mutter gemacht habe (pag. 461 ab 14.54 Uhr). Er habe immer gefragt, «wär isch das, wär isch däs» (pag. 464 ab 15.40 Uhr). Ihre Mutter habe auf Facebook Geburtstagsfotos gepostet und der Be- schuldigte habe gefragt, wer diese Personen seien. Ab diesem Zeitpunkt hätten ihre Mutter und der Beschuldigte gestritten (pag. 464 ab 15.36 Uhr). Schliesslich gab die Schwester der Straf- und Zivil- klägerin zu Protokoll, dass sie von der Straf- und Zivilklägerin gehört habe, dass der Beschuldigte ei- fersüchtig auf andere Männer im Umfeld der Straf- und Zivilklägerin gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihre Facebookaktivitäten kontrolliert und diskutiert. Er habe auch wissen wollen, mit wem sie sich im Ausgang treffe, mit wem sie spreche. Die gleichen Fragen habe er auch der Tochter gestellt (pag. 478 f. Z. 200 ff.). Der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass er dauernd nach der Straf- und Zivilklägerin und der Tochter gegoogelt und auf Instagram und 20 Facebook gesucht hat (vgl. Vorhalte an HV, pag. 1683 ff.). Seine Aussage (nach langem Überlegen) dazu, dass er ab und zu Fotos von seiner Tochter gemacht habe, diese der Straf- und Zivilklägerin geschickt habe und habe schauen wollen, ob diese die Fotos auf Facebook herauflädt (Protokoll HV, pag. 1668 Z, 47 ff.), erscheint unglaubhaft und konstruiert. Gestützt auf diese Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin eifersüchtig reagierte, wissen wollte, was diese jeweils machte, und die Ge- burtstagsfotos der Straf- und Zivilklägerin vom Geburtstag der Tochter am Abend des 23.01.2020 bzw. das Profilfoto der Straf- und Zivilklägerin, auf welchem ein Mann in einem Spiegel zu sehen war, ein Thema zwischen den beiden war. Die Straf- und Zivilklägerin blockierte den Beschuldigten am 24.01.2020, was diesen nicht daran hinderte, sie unzählige Male anzurufen zu versuchen und auch an ihrem Arbeitsort anzurufen. Weiter bestätigen die Aussagen der Zeugin Q.________ und die An- tennenstandorte des Mobiltelefons des Beschuldigten, dass dieser sich am 24.01.2020 an den Ar- beitsort von C.________ begeben hat. Deren Aussage, wonach der Beschuldigte auf dem Parkplatz vor dem Arbeitsort gewartet habe und sie Angst vor ihm gehabt habe (pag. 422 Z. 344 ff.), werden zudem durch die in den Akten vorliegende Gesprächsaufnahme zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Polizeinotruf gestützt (vgl. Gesprächsaufnahme REZ, pag. 348). Unbestrittenermassen kam es beim Arbeitsplatz zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten zu keinem direkten Treffen (Aussagen Beschuldigter dazu: pag. 409 Z. 161 f.). Die Straf- und Zivilklägerin gab an, den Beschuldigten nach Arbeitsende auf der Heimfahrt angerufen zu haben. Er habe ihr gesagt, dass er ihr nur den Pass und das Geld geben wollte. Sie habe ihm gesagt, sie würde mit der Polizei schauen (pag. 423 Z. 364 ff.; Protokoll HV, pag. 1624 Z. 8 ff.). Diese Aussage wird insofern gestützt, als bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ersichtlich ist, dass die Straf- und Zivilklägerin die- sen am 24.01.2020 um 23.20 Uhr für knapp zwei Minuten angerufen hat (und um 14.55 Uhr für eine Minute). Aus den Antennenstandorten des Mobiltelefons des Beschuldigten geht weiter hervor, dass er sich in der Zeit von mindestens 22.29 Uhr bis um 22.35 Uhr in der Nähe der Wohnung von C.________ aufhielt und ab spätestens 23.21 Uhr wieder zu Hause war (Anzeigerapport: pag. 341; Antennenstandorte: pag. 740 und 742). Dies geht auch aus den Aussagen der Zeugin Q.________ hervor, welche angab, der Beschuldigte habe im Auto auf dem Parkplatz vor der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin gewartet, als sie gegen 22.45 Uhr J.________ zur Wohnung der Straf- und Zivilklä- gerin C.________ gebracht habe (pag. 445 f. Z. 139 ff.). Auch die Tochter gab an, die Zeugin Q.________ habe sie um ca. 22.00 Uhr nach Hause gebracht und der Beschuldigte sei damals dort im Auto gesessen (pag. 463 f. ab 15.31 Uhr). Der Beschuldigte selber führte auf Nachfrage aus, er habe die Tagesmutter um ca. 22.00 Uhr auf dem Parkplatz getroffen (pag. 396 Z. 254 ff.). Als Grund, warum er auf dem Parkplatz vor der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin war, nannte der Beschuldig- te, dass die Tochter die Geigennoten bei ihm vergessen habe und er diese der Zeugin Q.________ auf dem Parkplatz übergeben habe. Er habe dies der Zeugin Q.________ telefonisch angekündigt gehabt und habe von der Zeugin Q.________ mitgeteilt erhalten, wann diese die Tochter zum Schla- fen in die Wohnung bringen würde. Die Aussage der Zeugin Q.________, wonach er ihr auf dem Parkplatz gesagt habe, er wolle der Straf- und Zivilklägerin den Pass geben, verstehe er nicht. Er sa- ge die Wahrheit (Del. Ev. vom 25.01.2020, pag. 396 f. Z. 254 ff.; Ev. StA vom 02.12.2020, pag. 408 Z. 141 ff.). Sieht man sich die Aussagen der Zeugin Q.________ hierzu an, dann wusste diese nichts davon, dass der Beschuldigte auf dem Parkplatz auf sie warten würde, um ihr die Geigennoten zu übergeben. Sie gibt an, den Beschuldigten zunächst gar nicht bemerkt zu haben, und erst, nachdem J.________ sie auf ihn aufmerksam gemacht habe, zu diesem gegangen zu sein. Der Beschuldigte habe ihr keine Geigennoten gegeben. Als Grund für sein Warten habe er gesagt, er warte auf die Straf- und Zivilklägerin, damit er dieser den Pass übergeben könne (pag. 446 Z. 164 ff.; pag. 446 Z. 21 182 ff.). Diese Aussage wird von der Tochter bestätigt. Sie sagte in ihrer Einvernahme ebenfalls aus, der Beschuldigte habe auf Frage der Tagesmutter, was er hier mache, gesagt, er wolle ihrer Mutter den Pass geben (pag. 463 f. ab 15.31 Uhr). Der Beschuldigte habe der Tagesmutter an diesem Abend nichts übergeben. Sie habe glaublich die Geigennoten beim Beschuldigten vergessen. Dieser habe die Geigennoten aber weder am Freitag noch am Samstag mitgebracht (pag. 464 ab 15.35 Uhr und ab 15.34 Uhr). Auch die Straf- und Zivilklägerin gab an, dass der Beschuldigte, als sie ihn auf der Heimfahrt angerufen habe, ihr gesagt habe, er wolle ihr nur den Pass und das Geld geben (pag. 423 Z. 364 ff.). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugin Q.________, der Straf- und Zi- vilklägerin sowie von J.________ geht das Gericht davon aus, dass Letztere zwar ihre Geigennoten beim Beschuldigten zu Hause vergessen hat, der Beschuldigte aber nicht mit der Zeugin Q.________ abgemacht hatte, dass er diese vorbeibringt. Der Beschuldigte gab der Zeugin Q.________ denn auch keine Geigennoten ab. Das Gericht geht aufgrund der genannten übereinstimmenden Aussagen davon aus, dass es die Zeugin Q.________ war, die den Beschuldigten im Auto auf dem Parkplatz ansprach und dieser ihr gegenüber angab, er habe mit der Straf- und Zivilklägerin abgemacht, dass er dieser den Pass zurückbringe. Weiter geht das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugin Q.________ davon aus, dass der Beschuldigte ihren Vorschlag, gemeinsam auf die Straf- und Zivil- klägerin zu warten, ablehnte und nach kurzer Zeit nach Hause fuhr. Dies lässt sich auch den Anten- nenstandorten entnehmen, wonach der Beschuldigten spätestens ab 23.21 Uhr wieder zu Hause war (Anzeigerapport: pag. 341; Antennenstandorte: pag. 740). Es stellt sich die Frage nach dem Grund dafür, dass der Beschuldigte am Freitagabend auf dem Parkplatz vor der Wohnung der Straf- und Zi- vilklägerin gewartet hat. Nach dem Gesagten gab es hierfür keine Rechtfertigung. Was auch immer der Plan des Beschuldigten gewesen ist – die Waffe hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits mitgeführt – musste für ihn klar sein, dass die Zeugin Q.________, welche ihn entdeckt hatte, die Straf- und Zivil- klägerin vorwarnen würde. Was letztlich wohl der Grund gewesen ist, dass er sich wieder vom Park- platz entfernte, kurz bevor die Straf- und Zivilklägerin nach Hause gekommen ist. Zum Ablauf am Freitagnachmittag ist festzuhalten, dass der Beschuldigte J.________ am Nachmittag des 24.01.2020 bei sich hatte und mit dieser zur Raststätte AB.________ (Ortschaft) fuhr. Dies lässt sich seinen Aussagen (pag. 400 Z. 395 ff.) und den Aussagen der Tochter (pag. 463 ab 15.23 Uhr) sowie den Antennenstandorten des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 341 f und pag. 737, wo- nach der Beschuldigten wahrscheinlich in der Zeit von 14.28 Uhr bis 14.57 Uhr auf dem Rastplatz AB.________(Ortschaft) war) entnehmen. Die Aussagen des Beschuldigten, dass er die Tochter um ca. 20.30 Uhr der Zeugin (Tagesmutter) übergeben habe (pag. 396 Z. 250 f.), stimmen nicht mit den Angaben der Tochter (pag. 463 ab 15.30 Uhr und ab 15.31 Uhr) und den Aussagen der Zeugin Q.________ (pag. 435 Z. 130 ff.; pag. 445 f. Z. 139 ff.) überein, aus welchen übereinstimmend her- vorgeht, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 24.01.2020 unüblicherweise die Zeugin Q.________ kontaktiert und dieser mitgeteilt hat, dass er die Tochter zu ihr bringe. Zudem brachte die Zeugin Q.________ J.________ zu deren Tanztraining am Abend um 18.00 Uhr (Aussagen Tochter, pag. 466 ab 16.08 Uhr) und J.________ ass anschliessend auch bei der Zeugin das Abendessen. Die Aussagen der Zeugin Q.________ und von J.________ werden dadurch bestätigt, dass letztere an- gibt, sie habe ihre Mutter am Nachmittag des 24.01.2020 bei der Arbeitsstelle angerufen und ihr dies mitgeteilt. Entsprechendes sagt auch die Straf- und Zivilklägerin C.________ aus (pag. 421 Z. 311 ff.). Ihre Tochter habe sie an diesem Freitag um ca. 15.00/16.00 Uhr bei ihrer Arbeitsstelle angerufen und ihr gesagt, dass der Beschuldigte sie nach Hause bringe. (pag. 422 Z. 319 ff.). Weiter findet sich ein Telefonanruf vom Mobiltelefon des Beschuldigten auf die Nummer des Arbeitsortes der Straf- und Zi- vilklägerin am 24.01.2020 um 14.00 Uhr (Auswertung Mobiltelefon des Beschuldigten). Das Gericht 22 stellt auf die übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, der Zeugin Q.________ und von J.________ ab. Konkret zur Waffe ist noch folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte gab in seinen Einvernahmen an, er habe die Waffe zuvor von einem Bekannten besorgt. Dafür hätte er CHF 3'000.00 bezahlen müs- sen. Der Bekannte habe ihm die Waffe bereits geladen übergeben (Del. Ev. vom 25.01.2020, pag. 383 Z. 358 ff.; Ev. Hafteröffnung, pag. 399 Z. 348 ff.; Ev. StA vom 02.12.2020, pag. 406 Z. 54 ff.). Wann er erstmals Kontakt mit der Person hatte, die ihm die Waffe übergeben hat, und wann er die Waffe übernommen hat, geht aus den Aussagen des Beschuldigten nicht klar hervor. So gab er in der Einvernahme vom 25.01.2020 an, er habe die Waffe vor ein paar Tagen von einem Bekannten zu er- halten versucht. Er habe die Waffe mit der Munition im Magazin dann gestern (24.01.2020) abgeholt (pag. 383 Z. 358 ff.). In der Einvernahme vom 26.01.2020 erklärte er, am Donnerstag (wäre der 23.01.2020) habe er die Idee gehabt, die Waffe zu besorgen. Die Waffe hätte er bereits beim ersten Treffen haben können, er sei sich aber noch nicht sicher gewesen. Die Waffe habe er am Donnerstag in E.________(Ortschaft) übernommen (pag. 399 Z. 348 ff., pag. 400 Z. 386 ff.). In der Einvernahme vom 02.12.2020 führte der Beschuldigte aus, er habe zwei bis drei Stunden vor der Waffenübernah- me, Freitag, ca. 20.00 Uhr, persönlichen Kontakt mit der Person gehabt, die ihm die Waffe übergeben habe. Die Waffe habe er am Freitag, ca. um Mitternacht übernommen (pag. 406 Z. 67 ff.; pag. 409 Z. 177 ff.). An der Hauptverhandlung schliesslich erklärte der Beschuldigte, er habe die Waffe erst am Samstag übernommen (pag. 1667 Z. 8 ff.). Der Beschuldigte gab immer an, dass er am Donnerstag entschieden habe bzw. die Idee gehabt habe, eine Waffe zu besorgen und den Waffenübergeber kon- taktiert habe. Bei dieser Ausgangslage macht die Aussage des Beschuldigten vom 02.12.2020 keinen Sinn, wonach er mit dem Waffenübergeber am Freitag um 20.00 Uhr persönlich Kontakt gehabt habe, die Waffe aber erst um Mitternacht übernommen habe. Noch weniger glaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, dass er die Waffe erst am Samstagmorgen übernommen habe. Da keine anderen Anhaltspunkte zur Waffenübergabe vorliegen, ist gestützt auf die tatnäheren Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Waffe am Freitag, 24.01.2020, über- nommen hat. Am Donnerstag, 23.01.2020, oder vorher hatte der Beschuldigte bereits ein Treffen mit dem Waffenüberbringer, er übernahm die Waffe aber damals noch nicht. Im Fahrzeug des vom Be- schuldigten gemäss eigenen Aussagen (Ev. StA vom 02.12.2020, pag. 406 Z. 74 f.) alleine benutzten AC.________ (Marke) wurde eine Patronenhülse gefunden, die gemäss Rapport Forensik vom 21.04.2020 vor dem Vorfall mit der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgeschossen worden sein muss (pag. 571 «Schlussfolgerung»). Auch wenn der Beschuldigte angibt, er habe diese Patrone im Auto nicht verschossen (Ev StA vom 02.12.2020, pag. 406 Z. 74 ff.), gibt es keine Anhaltspunkte in den Akten, dass es nicht der Beschuldigte gewesen wäre, der die Patrone im Auto verschossen hat; zumal er selber angibt, er habe den AC.________ (Marke) alleine benutzt. Die Patronenhülse kann nicht ohne Schussabgabe ins Auto gelangen. Die neue Aussage des Beschuldigten an der Hauptver- handlung, wonach L.________ die Waffe im Auto geladen habe (Protokoll HV, pag. 1675 Z. 3 ff.), ist einerseits nicht glaubhaft und würde noch immer nicht erklären, weshalb die (verschossene) Patro- nenhülse im Auto zu liegen gekommen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der Tat eine Patrone im AC.________(Marke) als Versuchsschuss verschossen hat. Spätestens in diesem Zeitpunkt war die Waffe also geladen. Auf diese sorgfältigen, ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Ergänzend und präzisierend ist auszuführen, dass die Aussagen des Beschuldigten, er habe die Straf- und Zivilklägerin in den zwei Tagen vor der Tat unzählige Male kontaktiert, weil sie ihm geraume Zeit zuvor Geld entwendet habe, lebensfremd und abwegig sind. Nicht nur die Aussagen der Straf- 23 und Zivilklägerin, sondern auch zahlreiche andere Beweismittel belegen – wie die Vorinstanz schlüssig darlegte – die stark ausgeprägte Eifersucht des Beschuldigten und dessen Kontrollbedürfnis. Wer eine finanzielle Pendenz (welche vorliegend nicht erstellt ist) erledigen will, versucht nicht, die Schuldnerin über 50 Mal am Tag telefonisch zu kontaktieren, ruft mehrfach am Arbeitsplatz an, fährt an den Arbeits- platz der Schuldnerin und wartet spät abends auf dem Parkplatz vor ihrem Domizil. Ebenfalls erscheint schwer nachvollziehbar, sich aus einem solchen Grund eine Waffe zu beschaffen. Ein derartiges Verhalten lässt sich demgegenüber mit glühender Eifersucht erklären, ausgelöst durch ein Profilbild der Straf- und Zivilklä- gerin, auf dem im Spiegel ein Mann ersichtlich war. Die Straf- und Zivilklägerin konnte diesbezüglich plausibel ausführen, dass der Beschuldigte wahrscheinlich gedacht habe, sie sei mit einem Mann und der Tochter zusammen an ihrem Ge- burtstag. Die Tochter habe dem Beschuldigten gesagt, dies sei ein Kollege von ih- nen und er habe dann angefangen, «richtig zu kochen» (pag. 421, Z. 289 ff.). Wei- tere Indizien, die für eine solche Eifersucht sprechen, sind die vorinstanzlich zitier- ten Aussagen von J.________ und die Auswertung des Web-Verlaufs des Mobilte- lefons des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, geht dem Web- Verlauf hervor, dass der Beschuldigte – teilweise mehrfach täglich – auf Facebook, Instagram und Google nach der Straf- und Zivilklägerin und J.________ suchte. Al- lein zwischen dem 23. und 25. Januar 2020 sind über 260 solcher Eingaben er- sichtlich (vgl. Extraktionsbericht des Web-Verlaufs, abrufbar unter ________ der externen Festplatte). Die diesbezügliche Begründung des Beschuldigten, wonach er geschaut habe, ob die Straf- und Zivilklägerin die von ihm erstellten Fotos der gemeinsamen Tochter auf Facebook geladen habe, verfängt nicht. Einerseits ver- mag sie die unzähligen Suchanfragen auf Instagram und Google nicht zu erklären und andererseits ist hierfür nicht eine Vielzahl an täglichen Aufrufen des Facebook- Profils nötig. Die Suchabfragen sind vielmehr als Ausdruck des von Eifersucht ge- triebenen Kontrollbedürfnisses des Beschuldigten zu verstehen, der stets wissen wollte, was die Straf- und Zivilklägerin tat bzw. mit wem sie sich umgab. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, zeigte der Beschuldigte bereits in früheren Jahren übermässige Eifersucht und versuchte, Sozialkontakte der Straf- und Zivil- klägerin zu minimieren. Namentlich gab die Straf- und Zivilklägerin glaubhaft zu Protokoll, der Beschuldigte sei sehr eifersüchtig. Sie sei drei Mal mit ihm in AD.________ (Land) in den Ferien gewesen und wenn sie mit anderen Männern gesprochen habe, sei er eifersüchtig gewesen. Aufgrund seiner Gesundheit sei körperlich nichts mehr zwischen ihnen gegangen. Er habe dann immer das Gefühl gehabt, sie würde fremdgehen (pag. 418, Z. 181 ff.). Habe sie mit einem Arbeitskol- legen Spass gehabt, sei das gar nicht gegangen (pag. 1631, Z. 18 f.). Die pauscha- le Angabe des Beschuldigten, er sei eifersüchtig bezüglich seiner Kinder, gegenü- ber der Straf- und Zivilklägerin sei er nicht eifersüchtig (pag. 1677, Z. 29 f.), ist als Schutzbehauptung zu werten. Nicht klar ist demgegenüber, ob es am Donnerstag vor der Tat zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten zu einem Streit kam. Die Straf- und Zivilklägerin gab an, der Beschuldigte sei eifersüchtig gewesen und habe auch die Tochter wieder ausgefragt. Sie habe dem Beschuldig- ten gesagt, sie stehe jetzt auf eigenen Beinen und müsse ihm keine Auskunft ge- ben. Er habe sie immer wieder angerufen und deswegen habe sie ihn blockiert 24 (pag. 422, Z. 329 ff.). Auf konkrete Nachfrage sagte sie weiter, sie hätten etwas gestritten. Sie habe den Beschuldigten auch gefragt, weshalb er die Tochter solche Sachen frage. Aber so richtig gestritten hätten sie nicht (pag. 1628, Z. 45 f.). Ge- stützt auf diese Angaben hatte es sich demnach um eine Auseinandersetzung ge- handelt, es hat aber kein eigentlicher Streit stattgefunden. Bezüglich der Waffe ist mit der Vorinstanz auf die Erstaussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er diese am Vortag der Tat, d.h. am Freitag, übernommen hat. An der oberinstanzlichen Einvernahme blieb der Beschuldigte zwar dabei, die Waf- fe am Samstag übernommen zu haben (pag. 3438, Z. 37 f.), brachte aber erstmals vor, L.________ habe am Freitag plötzlich bei ihm geklingelt und angeboten, dass er ihm die Waffe im Wert von CHF 3'000.00 abkaufen könne (pag. 3438, Z. 30 ff.). Da er vor der Vorinstanz noch angegeben hatte, L.________ gefragt zu haben, ob er eine Waffe habe (pag. 1667, Z. 9 f.), verstrickte er sich somit in einen weiteren Widerspruch. Die Schlussfolgerung hinsichtlich des Zeitpunkts der Übernahme der Waffe wird ferner durch die Aussagen von J.________ gestützt, die angegeben hatte, dass der Beschuldigte mit ihr am Freitag zum AB.________(Ortschaft) ge- fahren und sie sich dort mit einem Mann getroffen hätten. Sie glaube, dass die Pis- tole von dort sei (pag. 463, 15:23 Uhr ff.). Dem Berichtsrapport vom 31. Januar 2020 kann entnommen werden, dass J.________ der Tochter von Q.________ von diesem Treffen des Beschuldigten mit einem Mann berichtete (pag. 701) und so- wohl die Straf- und Zivilklägerin (pag. 422, Z. 320 ff.) als auch Q.________ (pag. 436, Z. 208 f.; pag. 447, Z. 204 ff.) bestätigten, dass J.________ ihnen dies so er- zählt habe. Dem stv. Generalstaatsanwalt ist zuzustimmen, wenn dieser in der obe- rinstanzlichen Verhandlung ausführte, dass die Tochter ein solches Geschehnis nicht einfach so erzählt hätte, wenn es sich nicht so zugetragen hätte (vgl. vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes O.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 3467]). Auffällig ist mit Blick auf das Aussageverhalten des Be- schuldigten schliesslich, dass er auf allgemeine Frage nach dem Tatablauf die an- gebliche Waffenübernahme gleichentags jeweils unerwähnt liess (vgl. pag. 376, Z. 39 ff.; pag. 377, Z. 75 ff.; pag. 3439, Z. 2 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er diesbezüglich bei der Ersteinvernahme falsche Angaben hätte machen sollen. Ob es zu einem oder zwei Treffen mit dem Waffenverkäufer kam, ist letztendlich irrele- vant. Die Idee, die Waffe zu besorgen, hatte der Beschuldigte am Donnerstag vor der Tat. Auf Vorhalt, er habe am Vortag eine Waffe gekauft und am Tattag benutzt sowie die Frage, ob die Tat geplant war, führte der Beschuldigte aus, der Plan komme und gehe wieder in seinem Kopf (pag. 383, Z. 386 ff.). Auf Nachfrage sagte er, der Plan wäre gewesen, die Straf- und Zivilklägerin zu verletzen (pag. 401, Z. 453). Wie im Folgenden dargelegt wird, ging es dem Beschuldigten allerdings nicht nur darum, die Straf- und Zivilklägerin zu verletzen (vgl. E. 11.5.6. hiernach). An dieser Stelle ist jedoch bereits festzuhalten, dass der Beschuldigte sich die Waffe kurz vor der Tat beschaffte, um damit auf die Straf- und Zivilklägerin zu schiessen. Daran ändert nichts, dass er diesen Plan allenfalls kurzfristig wieder verdrängte («Also der Plan kommt und geht wieder in meinem Kopf.» [pag. 383, Z. 386]). Mit der Vorinstanz ist auch für die Kammer durchaus vorstellbar, dass der Beschul- digte die Waffe bereits am Abend des 24. Januar 2020 auf dem Parkplatz vor dem Domizil der Straf- und Zivilklägerin mitgeführt hatte. Er selbst stritt dies zwar ab 25 (pag. 396, Z. 267) und gab an, er habe nicht bereits am Freitagabend auf die Straf- und Zivilklägerin schiessen wollen (pag. 409, Z. 169). Gemäss dem Beweisergeb- nis sind allerdings auch seine Aussagen, wonach er am Freitag zur Arbeitsstelle der Straf- und Zivilklägerin gefahren sei, da er sie persönlich nach dem Geld habe fragen wollen (pag. 1669, Z. 30) und er sei auf dem Parkplatz vor ihrem Domizil gewesen, um der Tochter die Geigenbücher zu übergeben (pag. 1670, Z. 25 f.), unglaubhaft. Weiter hat er bereits am Freitag unzählige Male versucht, die Straf- und Zivilklägerin zu erreichen, die Tochter am Nachmittag unerwartet zu Q.________ zurückgebracht und am Abend vor dem Domizil der Straf- und Zivil- klägerin auf dem Parkplatz gewartet. Welchen Plan der Beschuldigte letztlich auch verfolgte, die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Schlussfolgerung anschlies- sen, wonach das Auftauchen von Q.________ und der Tochter diesen jedenfalls durchkreuzte, zumal er zunächst nicht auf Q.________ reagierte, als diese ihn an- sprach und anschliessend wieder nach Hause fuhr, obwohl sie ihm angeboten hat- te, mit ihm auf die Straf- und Zivilklägerin zu warten. Gemäss dem Beschuldigten hat er mit der Waffe sechs Schüsse (d.h. Patronen) erhalten (pag. 383, Z. 367). Es ist erstellt, dass er bei der Tat fünf Schüsse abgab und die Waffe anschliessend ausgeschossen war. Eine weitere Hülse wurde im Fahrzeug des Beschuldigten gefunden. Seine Aussagen hierzu sind allerdings le- bensfremd; zunächst wollte er keine Erklärung dafür haben (pag. 400, Z. 407; pag. 406, Z. 75), dann führte er aus, die Person, die ihm die Waffe gegeben habe, habe alles in seinen Wagen gelegt, vielleicht sei sie so ins Fahrzeug gekommen (pag. 406, Z. 80 f.) und vor der Vorinstanz schliesslich, L.________ habe im Auto das Magazin gewechselt und die Hülse sei wohl beim Magazinwechsel ins Auto ge- kommen (pag. 1675, Z. 3 ff.). Entsprechend dem Rapport Forensik wurden sämtli- che Patronenhülsen in der Tatwaffe gezündet und das Abfeuern der im Fahrzeug sichergestellten Patronenhülse müsse vor diesem Ereignis (sic! der Schussabgabe in der Wohnung) stattgefunden haben. Möglicherweise habe es sich um einen Ver- suchsschuss gehandelt (pag. 571). Diese Ausführungen lassen einzig den Schluss zu, dass die Waffe beim Erwerb im Fahrzeug durchgeladen und vor der Tat aus dem Fahrzeug ein Schuss abgegeben wurde. Das (Durch-)Laden der Waffe ent- spricht der Aussage des Beschuldigten, dass sein Bekannter ihm die Waffe gela- den habe (pag. 399, Z. 364), widerspricht allerdings seiner Erstaussage, die Waffe sei nicht geladen bzw. unterladen gewesen (pag. 379, Z. 151 f.). Auch seine Aus- sage, wonach er die Ladebewegung noch am Tisch gemacht habe (pag. 380, Z. 199; pag. 1678, Z. 32 f.; pag. 3439, Z. 42), steht im Widerspruch zu den Ergebnis- sen des Forensikrapports. Bei der Tatwaffe handelt es sich um einen sog. Rück- stosslader. Nach dem ersten Schuss wird ein Teil der Rückstossenergie des Schusses genutzt, um das Nachladen der Waffe zu gewährleisten und die Waffe ist wieder schussbereit (pag. 567). Folglich war die Waffe nach dem ersten Schuss durchgeladen und keine weitere Ladebewegung mehr nötig. Eine Ladebewegung beschrieb sodann die Straf- und Zivilklägerin nicht, auch nicht auf konkrete Nach- frage hin (pag. 1633, Z. 9 ff.). Letztendlich ist nicht ersichtlich, wie – wenn nicht durch eine Schussabgabe – die Hülse in das Fahrzeug des Beschuldigten gekom- men sein sollte, zumal auch der Beschuldigte von sechs übernommenen Patronen spricht. Wer die Waffe im Fahrzeug lud, ist letztendlich nicht relevant und kann ent- 26 gegen der Vorinstanz offenbleiben. Offen bleibt zudem, ob der Verkäufer der Waffe oder der Beschuldigte den Schuss abgab oder ob dieser sich allenfalls versehent- lich löste. 11.5.4 Ablauf am Tattag Zum Ablauf am Tattag erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 2095 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Zeugin Q.________ gab an, der Beschuldigte habe sie zwischen 08.00 und 08.30 Uhr angerufen und ihr gesagt, er gehe gegen Mittag zur Straf- und Zivilklägerin, um dieser den Reisepass zu geben. Er habe sie gefragt, ob sie ihn begleiten könne, und 11.45 Uhr als Zeit für das Treffen genannt. Er ha- be ihr gesagt, die Straf- und Zivilklägerin wisse, dass er ihr den Pass vorbeibringen werde (pag. 433 Z. 33 ff.; pag. 447 Z. 230 f.; HV-Protokoll, S. 19 Z. 33 ff.; S. 21 Z. 27 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin führte hierzu aus, sie habe, als sie am Samstag aufgewacht sei, einen verpassten Anruf von der Zeu- gin Q.________ gesehen. Sie habe daraufhin die Zeugin Q.________ angerufen. Diese habe ihr mit- geteilt, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er habe mit ihr, der Straf- und Zivilklägerin, vereinbart, dass er ihr den Pass und das Geld vorbeibringen wolle. Als Beweis sollte die Zeugin Q.________ da- bei sein. Sie habe danach die Blockierung aufgehoben, den Beschuldigten angerufen und gefragt, was das solle. Dieser habe ihr gesagt, er komme vorbei, bringe den Pass und das Geld und die Zeu- gin solle als Beweis dabei sein. Sie, C.________, solle nicht zur Polizei gehen. Sie habe dem Be- schuldigten nicht vertraut, aber weil die Zeugin dabei sein sollte, habe sie gedacht, dass er ihr nichts machen würde. Sie habe nicht damit gerechnet, dass er mit einer Pistole auf sie schiessen würde (pag. 424 Z. 393 ff.; HV-Protokoll, S. 5 Z. 29 ff.). Die Tochter bestätigte, dass der Beschuldigte vor- beigekommen sei, um ihrer Mutter den Pass zu geben (pag. 462 ab 15.13 Uhr). Der Beschuldigte gab in seiner ersten Einvernahme an, dass er am 25.01.2020 um ca. 08.30 Uhr vergeblich versucht habe, die Straf- und Zivilklägerin anzurufen. Um 11.30 Uhr habe er es noch einmal probiert. Da habe sie das Telefon entgegengenommen. Er habe ihr gesagt, dass er um 11.45 Uhr zu ihr komme und mit ihr al- les besprechen wolle. Er habe auch die Zeugin Q.________ angerufen. Diese sollte auch um 11.45 Uhr bei der Straf- und Zivilklägerin zu Hause sein. Er habe dies so verlangt, weil die Straf- und Zivil- klägerin dann ruhiger sei (Del. Ev. vom 25.01.2020, pag. 377 Z. 39 ff.). In der Einvernahme vom 26.01.2020 bestätigte der Beschuldigte, die Zeugin Q.________ angefragt zu haben, weil die Straf- und Zivilklägerin ihn ruhiger behandle, wenn die Zeugin Q.________ dabei sei. Er habe die Sachen, die er im Kopf gehabt habe, mit der Straf- und Zivilklägerin ruhig besprechen wollen (Ev. Hafteröff- nung, pag. 398 Z. 16 ff.). In der Einvernahme vom 02.12.2020 hingegen gab er an, dass ihn die Straf- und Zivilklägerin am Freitag angerufen und für den Besuch am Samstag abgemacht habe. Sie habe alles bereit machen wollen und auch die Tagesmutter hätte dort sein sollen (Ev. StA, pag. 410 Z. B.________ f.). Den Antennenstandorten des Beschuldigten sowie der rückwirkenden Telefonauswer- tung lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte um 08.33 Uhr die Straf- und Zivilklägerin vergeblich zu erreichen versuchte (10. Bericht S. 3 Ziff. 22), danach um 08.34 Uhr die Tagesmutter auf dem Festnetz und um 08.35 Uhr auf dem Mobiltelefon zu erreichen versuchte (10. Bericht, S. 3 Ziffern 21 und 20). Danach versuchte er um 09.01 Uhr nochmals, die Tagesmutter auf deren Mobiltelefon zu er- reichen (10. Bericht, S. 2 Ziff. 18). Um 09.02 Uhr schliesslich erreichte er die Zeugin Q.________ auf dem Festnetz (10. Bericht, S. 2 Ziff. 17). Um 11.37 Uhr rief er die Straf- und Zivilklägerin an (10. Be- richt, S. 2 Ziff. 12). Ab spätestens 11.47 Uhr war er bei deren Domizil, wobei er um 11.46 Uhr die Ta- gesmutter auf das Mobiltelefon anzurufen versuchte und sie um 11.47 Uhr auf dem Festnetz erreichte (pag. 341 unten; Antennenstandort: pag. 739 f. und Auswertung Mobiltelefon 10.Bericht, S. 2 Ziff. 9, S. 1 Ziff. 8). 27 Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, der Zeugin Q.________ und der Tochter J.________ sowie gestützt auf die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten und die Antennenstandorte geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte die Zeugin Q.________ ab 08.33 Uhr mehrmals auf dem Festnetztelefon und dem Mobiltelefon zu erreichen ver- suchte, sie dann um 09.02 Uhr erreichte und sie bat, beim Treffen mit der Straf- und Zivilklägerin an- wesend zu sein. Er erzählte ihr, dass es um die Passübergabe an die Straf- und Zivilklägerin gehe und dieses Treffen mit dieser vereinbart sei, was aber nicht stimmte. Die Zeugin Q.________ telefo- nierte daraufhin der Straf- und Zivilklägerin, wobei diese das Telefon nicht entgegennahm. Es kam später zu einem Rückruf. Die Straf- und Zivilklägerin telefonierte daraufhin mit dem Beschuldigten. Dieser erklärte ihr, es gehe um die Rückgabe des Passes und des Geldes. Davon ist – entgegen den anderslautenden Aussagen des Beschuldigten – aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, der Zeugin Q.________ sowie von J.________ auszugehen. Als sich der Be- schuldigte auf dem Parkplatz vor der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin befand, meldete er sich te- lefonisch bei der Zeugin Q.________ und sie gingen zusammen in die Wohnung. Dass die Zeugin Q.________ bei diesem Treffen dabei sein sollte, war die Idee des Beschuldigten. Aus den glaubhaf- ten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie dem Ablauf des vorangegangenen Tages (unzählige Telefonanrufe des Beschuldigten, Aufkreuzen des Beschuldigten auf dem Parkplatz beim Arbeitsplatz und später beim Domizil der Straf- und Zivilklägerin, das aus Angst erfolgte Telefonat der Straf- und Zivilklägerin bei der Polizei) ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht in die Wohnung gelassen hätte, wenn die Zeugin Q.________ nicht dabei gewesen wäre. Dies wurde vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung auch so eingeschätzt (Protokoll HV, pag. 1677 Z. 6). Dieser zutreffenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann sich die Kammer vor- behaltslos anschliessen. Der Beschuldigte räumte vor der Vorinstanz ausdrücklich ein, dass auch er davon ausging, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn nicht in die Wohnung gelassen hätte, wenn er nicht durch Q.________ begleitet worden wäre (pag. 1671, Z. 16 f.; pag. 1677, Z. 6). Auf Vorhalt dieser Aussage sagte der Be- schuldigte in der Berufungsverhandlung, dies sei eine Lüge (pag. 3441, Z. 34). Er habe Q.________ angefragt mitzukommen, damit die Straf- und Zivilklägerin nicht herumschreie (pag. 3441, Z. 44 f.) bzw. da sie nicht respektvoll spreche (pag. 3439, Z. 6 f.). Dieses Vorbringen ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Q.________ ging mit der Tochter denn auch ins Kinderzimmer und verblieb dort bis zur Schussabgabe. Eine allfällige Beruhigung der Straf- und Zivilklägerin konnte somit keine stattfinden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Anwesenheit von Q.________ notwendig war, damit sich der Beschuldigte Zugang zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin verschaffen konnte. Dass ihm dieser Umstand in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung entsprechend vorgehal- ten worden war, dürfte die widersprüchliche Aussage in der Berufungshandlung er- klären. Auch die Straf- und Zivilklägerin bestätigte oberinstanzlich, dass sie den Beschuldigten nicht in die Wohnung gelassen hätte, wenn Q.________ nicht dabei gewesen wäre (pag. 3458, Z. 14). Ferner ist hervorzuheben, dass die Straf- und Zi- vilklägerin, als der Beschuldigte bei ihrer Arbeitsstelle auftauchte, zwar Angst hatte, dass er sie schlagen würde (pag. 423, Z. 376), aber gedacht hatte, er würde ihr zu Hause im Beisein von Q.________ nichts machen (pag. 424, Z. 409 f.). Somit rechnete die Straf- und Zivilklägerin nicht damit, dass der Beschuldigte ihr in Anwe- senheit von Q.________ etwas antun würde. 28 Anlässlich der Berufungsverhandlung verstrickte sich der Beschuldigte in weitere Widersprüche hinsichtlich des Termins am Tattag. Er gab zu Protokoll, er habe am Samstagmorgen früh mit der Straf- und Zivilklägerin einen Termin vereinbart, da sie ihm gesagt habe, sie gebe ihm das Geld (pag. 3439, Z. 2 ff.). Dies im Widerspruch zu seiner ersten Aussage, wonach er die Straf- und Zivilklägerin erst um 11:30 Uhr telefonisch erreicht und ihr gesagt habe, er komme vorbei (pag. 377, Z. 81) und den Aussagen vor der Staatsanwaltschaft, demnach sie ihn am Freitag angerufen und beide den Besuch für Samstag abgemacht hätten (pag. 410, Z. 203). Wieder- um anders sagte der Beschuldigte vor der Vorinstanz aus, wonach ihn die Straf- und Zivilklägerin am Freitagmittag angerufen und gesagt habe, er müsse mit Q.________ abmachen, wenn er das Kind sehen wolle (pag. 1667, Z. 42 ff.). Hätte der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin tatsächlich am Tag zuvor den Be- such am Samstag vereinbart, dann fragt sich, weshalb er am Freitagabend auf dem Parkplatz vor ihrem Domizil erschien. Die Straf- und Zivilklägerin sagte demge- genüber glaubhaft aus, nichts von einer Vereinbarung für den Samstag gewusst zu haben, als sie am Samstagmorgen von Q.________ darauf angesprochen worden sei. Anlässlich des Telefongesprächs am Freitagabend und auf ihre Nachfrage hin habe der Beschuldigte gesagt, er wolle ihr nur Pass und Geld geben und sie habe ihm gesagt, dies sei zu viel und sie würde mit der Polizei schauen. Sie habe einen Termin für Dienstag vereinbaren wollen, da habe der Beschuldigte aber keine Zeit gehabt (pag. 423, Z. 364 ff.). Er habe sofort einen Termin gewollt (pag. 1624, Z. 25 f.). Da sie im Sommer 2020 mit der Tochter und der Mutter nach AE.________ (Land) reisen wollte, habe sie den Pass benötigt (pag. 423, Z. 388). Der Beschul- digte schob demnach stets Gründe vor, um ein Treffen mit der Straf- und Zivilkläge- rin vereinbaren zu können und konnte mit dem Angebot der Übergabe von Pass und Geld die Bereitschaft der Straf- und Zivilklägerin hervorrufen, ihn zu treffen. Den Pass, den er ihr hätte übergeben wollen, hatte er am Tattag nicht dabei und dieser befand sich auch nicht im Auto, ebenso wenig eine höhere Summe Bargeld (pag. 345, vgl. Effektenverzeichnis vom 27. Juli 2020 [pag. 683 ff.]). Bei der Anga- be des Beschuldigten, er wolle Geld und Pass übergeben, hatte es sich demnach um einen Vorwand gehandelt. 11.5.5 Konkrete Tatausführung Zum konkreten Tatablauf führte die Vorinstanz nachfolgendes aus (pag. 2098 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Straf- und Zivilklägerin C.________ sagte hierzu aus, dass der Beschuldigte sich an den Esstisch – den Reissverschluss seiner schwarzen Laptoptasche gegen sich gerichtet – gesetzt habe. Sie sei auf dem Sofa gesessen. Der Beschuldigte habe sein Natel hervorgenommen, habe gelacht und ge- sagt: «gäu, ihr sit nä am Bahnhof ga abhole.». Sie habe ihm gesagt, wenn er zum Streiten gekommen sei, könne er wieder gehen (pag. 425 Z. 437 ff.). Der Beschuldigte habe damit das Geburtstagsfest der Tochter gemeint. Er habe den Mann gemeint, der auf dem WhatsApp-Profilbild zu sehen gewesen sei (pag. 429 Z. 592 ff.). Die Aussage des Beschuldigten stimme nicht, dass sie lauter geworden sei und schlimme Wörter benutzt habe (pag. 426 Z. 475 ff.). Der Beschuldigte habe gesagt, «so schnell gehe er nicht, er habe noch ein Geschenk für sie» (pag. 425 Z. 461 ff.). Er habe aus seiner Tasche eine Pistole hervorgenommen. Sie sei zu dem Zeitpunkt auf dem Sofa und er am Esstisch gesessen (pag. 423 Z. 464 ff.). Der Beschuldigte sei aufgestanden und habe auf ihr Gesicht gezielt. Sie sei so- 29 fort aufgestanden und der Beschuldigte habe geschossen und sie im Bauch getroffen. Sie habe «A.________, A.________» gerufen (pag. 426 Z. 461 ff.). Der Beschuldigte habe nicht darauf rea- giert, sondern sei weiter auf sie zugekommen und habe weiter geschossen. Er habe auch beim zwei- ten Schuss auf ihren Kopf gezielt. Sie sei nach dem ersten Schuss auf das Sofa gefallen. Vor dem zweiten Schuss sei sie wieder aufgestanden (pag. 426 Z. 490 ff.). Nach dem zweiten Schuss habe sie die Zeugin Q.________ im Gang bei der Toilette gesehen und die Tochter schreien hören. Sie habe zu diesen gewollt, wisse aber nicht, ob sie gelaufen, gehüpft oder gerobbt sei. Sie habe ihre Beine nicht mehr gespürt. Sie habe sich zum Beschuldigten umgedreht und zu ihm «Tochter» gesagt. Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe ihr linkes Bein angehoben. Der Beschuldigte habe weiter auf sie geschossen und sie am linken Oberschenkel und linken Unterschenkel getroffen. Er habe glaub- lich 4 Schüsse abgegeben. Sie habe versucht, aus der Wohnung zu fliehen (pag. 427 Z. 506 ff.). Es könne sein, dass die Zeugin Q.________ ihr geholfen habe, aus der Wohnung zu kommen (pag. 429 Z. 599 ff.). Der Beschuldigte habe während des Vorfalls nichts gesagt, nur die Zähne zusammenge- bissen (pag. 428 Z. 545 f.). Die Aussage des Beschuldigten stimme nicht, dass sie beim ersten Schuss gesessen sei und er auf den Boden bzw. auf den Bereich unter den Knien gezielt habe. Es stimme auch nicht, dass er die ersten zwei Schüsse im Sitzen abgegeben habe (pag. 428 Z. 548 ff.). An der Hauptverhandlung hat sie diese Aussagen bestätigt und eindrücklich ihre Empfindungen in diesem Moment wiedergegeben (HV Protokoll, pag. 1624 ff.). Sie hat den Ablauf und die Positionen der anwesenden Personen auf einem Foto eingezeichnet (pag. 1638). Die Zeugin Q.________ führte aus, dass die Straf- und Zivilklägerin plötzlich «A.________, A.________» geschrien habe. Sie, die Zeugin, habe aus dem Zimmer geschaut und gesehen, wie der Beschuldigte gestanden sei und geschossen habe (pag. 433 Z. 55 ff.). Er sei beim ersten Schuss ge- standen, danach sei er gelaufen und habe weiter geschossen. Nach dem ersten Schuss habe er zu Laufen begonnen und sie habe gehört, wie die Straf- und Zivilklägerin geschrien habe (pag. 433 f. Z. 55 ff.). Sie habe nur den Beschuldigten gesehen, nicht aber die Straf- und Zivilklägerin. Diese sei wohl auf dem Sofa gewesen (pag. 434 Z. 62 f., Z. 101 f.). Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte schies- send auf die Straf- und Zivilklägerin zugegangen sei (pag. 436 Z. 175 f.). Sie habe «A.________, A.________» gerufen, aber dieser habe nicht aufgehört (pag. 434 Z. 62). J.________ sei aus dem Zimmer gelaufen und sie, die Zeugin, sei ihr gefolgt. Die Straf- und Zivilklägerin sei am Boden neben dem Sofa gelegen und habe versucht, Richtung Eingangstüre zu robben. Die Tochter habe ihr, der Zeugin, die Hand gegeben und sie habe J.________ herausgezogen und die Haustüre geöffnet. Sie hätten dann beide die Straf- und Zivilklägerin rausgezogen. Sie, die Zeugin, habe danach die Haustü- re geschlossen (pag. 434 Z. 64 ff.). Sie hätten gehört, wie die Straf- und Zivilklägerin geschrien habe, und danach seien sie Richtung Wohnzimmer und hätten die Schussabgaben gesehen (pag. 434 Z. 108 f.). Der Beschuldigte sei sehr ruhig gewesen, als er geschossen habe. Während der Schussab- gaben habe er nichts gesagt (pag. 436 Z. 184 ff.). Er habe weder gegen den Boden noch gegen die Decke geschlossen, sondern habe – die Waffe einhändig in der rechten Hand haltend – ganz klar waagrecht gezielt und sei dazu marschiert (pag. 436 Z. 194 ff.). Sie habe drei oder vier Schüsse gehört. Als die Straf- und Zivilklägerin kriechend zu ihr gekommen sei, habe sie glaublich einen weite- ren Schuss gehört und sei davon ausgegangen, dass sich der Beschuldigte selber erschossen habe (pag. 436 Z. 189 ff.). Das Ganze sei sehr schnell gegangen, ein oder zwei Sekunden (pag. 437 Z. 212 f.). Die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte hätten sich auf BC.________ (Sprache) in norma- ler Lautstärke unterhalten. Wenn sie gestritten hätten, wäre sie nachschauen gegangen (pag. 448 Z. 244 ff.). Nachdem sie einen Knall gehört habe, habe sie das Kinderzimmer verlassen. Der Beschul- digte sei zu diesem Zeitpunkt beim Tisch gestanden, mit der Waffe in der Hand und mit ausgestreck- tem Arm. Der Beschuldigte sei in Richtung Sofa gegangen (pag. 448 Z. 258 ff.). Sie selber habe 30 «A.________, A.________» gerufen, aber dieser habe nicht zu ihr geschaut. Auch die Straf- und Zi- vilklägerin habe «A.________, A.________» gerufen (pag. 449 Z. 309 f.). Der Beschuldigte sei vor- wärts gegangen und habe geschossen (pag. 448 Z. 266 ff.). Er habe geradeaus geschossen, mit ausgestrecktem Arm mit der Waffe in der rechten Hand. Er sei vorwärts gegangen, habe geschossen, sei vorwärts gegangen und habe geschossen (pag. 449 Z. 291 ff.). Er habe nicht gesprochen (pag. 448 Z. 273; pag. 449 Z. 309). Da sie gedacht habe, dass die Straf- und Zivilklägerin tot sei, habe sie die Tochter geschnappt und habe zur Wohnung hinausgehen wollen (pag. 448 Z. 268 ff.). Sie habe dann gesehen, dass die Straf- und Zivilklägerin am Boden wie eine Schlange gekrochen sei und die Hand zu ihr ausgestreckt und um Hilfe gebeten habe (pag. 449 Z. 276 ff.). Daraufhin habe sie erneut einen Schuss gehört. Da sie den Beschuldigten nicht gesehen habe, habe sie gedacht, dass dieser sich selber in den Kopf geschossen habe (pag. 449 Z. 282 ff.). Insgesamt habe sie vier Schüsse gehört (pag. 449 Z. 281). Sie habe die Straf- und Zivilklägerin an der Hand nach vorne gezogen durch den Gang zur Wohnungstüre, habe die Tochter ins Treppenhaus «geschickt» bzw. an der Hand ge- packt und die beiden zur Wohnungstüre hinausgezogen (pag. 449 Z. 287 f.; pag. 449 Z. 305 ff.). Sie hat ihre Aussagen an der Hauptverhandlung bestätigt und eindrückliche Ausführungen gemacht (Pro- tokoll HV, pag. 1649 f. sowie pag. 1651 ff.). Ebenso hat sie Einzeichnungen betreffend die konkreten Positionen der Beteiligten vorgenommen (pag. 1659 f.). Die Tochter J.________ sagte aus, dass ihre Mutter und der Beschuldigte zusammen gesprochen hätten. Ihre Mutter habe dem Beschuldigten gesagt, dass man nicht über alte Sachen von früher sprechen solle. Dann habe es das erste Mal nach 1. August getönt (pag. 461 f. ab 15.07 Uhr). Dieses Gespräch sei in BC.________(Sprache) gewesen und normal und dann noch etwas laut gewesen, mittelmässig normal. Beide hätten angefangen, laut zu sprechen (pag. 462 ab 15.09 Uhr und ab 15.10 Uhr). Sie habe ein Bumm wie am 1. August gehört und dann habe ihre Mutter zweimal den Namen des Beschuldigten geschrien (pag. 460 ab 14.48 Uhr; pag. 462 ab 15.08 Uhr). Sie, J.________, sei aus dem Zimmer gerannt und ihre Mutter sei sogleich bei den Fischen/beim WC auf den Boden gefallen (pag. 461 ab 15.03 Uhr). Insgesamt habe sie 3-4 mal dieses Bumm gehört. Beim ersten Bumm sei sie noch im Zimmer gewesen. Beim zweiten Bumm habe sie ihre Mutter wegziehen wollen, sie habe aber keinen Körperkontakt zu ihr gehabt. Nach dem zweiten oder dritten Bumm sei ihre Mutter auf den Boden gelegen. Beim dritten Bumm habe die Zeugin Q.________ sie weggezo- gen. Die Zeugin Q.________ habe sie dann rausgeschubst und auch ihre Mutter herausgezogen und dann die Türe zugemacht (pag. 460 ab 14.48 Uhr; pag. 461 ab 15.03 Uhr-15.05 Uhr; pag. 464 ab 15.55 Uhr). Beim Schiessen habe sie den roten Pullover des Beschuldigten bei der TV-Kommode ge- sehen, der Beschuldigte sei gestanden (pag. 461 ab 15.05 Uhr; pag. 462 ab 15.19 Uhr; pag. 465 a 15.56 Uhr). Der Beschuldigte bestreitet insbesondere den Ablauf kurz vor der Schussabgabe und macht geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn beschimpft, was letztlich dazu geführt habe, dass er auf sie ge- schossen habe. Auch seine Schussposition und die Zielrichtung der abgegebenen Schüsse schildert er abweichend. Konkret führte er aus, er habe die mit 6 Patronen geladene Pistole in der schwarzen Tasche dabeigehabt. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihn seit einigen Tagen als Mann nicht mehr re- spektiert, habe getrunken, sei hochnäsig gewesen und sie habe ihn in der Wohnung mit schlimmen Wörtern beschimpft. Die Waffe habe er dabeigehabt, um ihr Angst zu machen (Del. Ev. vom 25.01.2020, pag. 377 Z. 88 ff., pag. 378 f. Z. 145 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin sei auf dem Sofa ge- sessen, er beim Esstisch, mit der geöffneten Tasche vor sich. Sie habe zu viel geredet, es sei ihm zu viel geworden; er habe ein Blackout gehabt und habe die Situation nicht ausgehalten. Deshalb habe er die Waffe genommen und auf den Boden geschossen. Bei den ersten zwei Schüssen sei er geses- sen, danach sei er aufgestanden und habe den Rest, glaublich 4 Schüsse, verschossen, bis er aus- 31 geschossen gewesen sei (pag. 379 f. Z. 186 ff.; pag. 380 Z. 215 ff., Z. 242 f.). Er habe sie gewarnt, dass sie nicht lauter werden und keine schlimmen Wörter sagen solle (pag. 380 Z. 238 f.). Zu drei Vierteln sei sein Gefühl wütend gewesen, zu einem Viertel habe er Angst gehabt beim Schiessen (pag. 380 Z. 233 ff.). Er habe unter den Fuss der Straf- und Zivilklägerin bzw. den Unterschenkel ge- schossen. Auch neben das Knie habe er geschossen (pag. 380 Z. 212; pag. 381 Z. 261 ff.). Er habe sie nur verletzen und nicht töten wollen, sonst hätte er nicht auf den Boden, sondern auf den Oberkörper, den Kopf oder die Stirn geschossen (pag. 377 Z. 90 f.; pag. 381 Z. 283 f.; pag. 382 Z. 333 f.). Die Straf- und Zivilklägerin habe laut geschrien, sei am Boden gekrabbelt und sei weggelaufen (pag. 381 Z. 253). Wenn er einen Mordplan gehabt hätte, dann hätte er die Türe schliessen und sie töten können (pag. 381 Z. 254 f.). Die Zeugin Q.________ und die Tochter seien beim ersten Schuss im Kinderzimmer gewesen und danach schreiend davongelaufen (pag. 381 Z. 294; pag. 382 Z. 299 ff.). Bei der Einvernahme vom 26.01.2020 führte er wiederum aus, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn sehr laut beschimpft, er sei kein richtiger Mann und habe in der Küche laut gesprochen (pag. 398 Z. 316 ff.). Beim Abdrücken sei er innerlich sehr wütend und «sehr kochend heiss» gewesen und ha- be sich nicht zurückhalten können. Äusserlich habe man ihm aber wohl nichts angemerkt (pag. 398 Z. 331, Z. 344 f.; pag. 400 Z. 400). Die Straf- und Zivilklägerin sei auf der Polstergruppe gesessen, ihre Füsse hätten den Boden berührt. Er habe auf den Bereich unter den Knien gezielt. Die ersten beiden Schüsse habe er sitzend abgegeben, die weiteren Schüsse danach im Stehen, wobei er sich nicht bewegt habe (pag. 400 Z. 410 ff.; pag. 401 Z. 423 ff.). Er habe sie nicht umbringen, sondern nur ver- letzen wollen (pag. 398 Z. 331 f.; pag. 401 Z. 453). In der Einvernahme vom 28.01.2020 gab er an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm gegenüber nicht respektvolle Wörter gesagt und ihm damit Schmerzen zugefügt sowie seine männliche Würde herabgesetzt (pag. 45 Z. 26 ff., Z. 39 f). Er sei sehr wütend, richtig hässig geworden, (pag. 46 Z. 8). Die Straf- und Zivilklägerin sei auf der Polster- gruppe gesessen und er habe mit der Waffe unter ihr Knie gezielt. Am Anfang sei er gesessen, dann habe er auf die Polstergruppe gezielt (pag. 46 Z. 18 ff.; pag. 45 Z. 28). Er habe aber die Straf- und Zi- vilklägerin nur verletzen, nicht töten wollen. Wenn er sie hätte töten wollen, hätte er die Türe ver- schliessen oder die Straf- und Zivilklägerin anbinden können, damit diese nicht wegrennen könne (pag. 45 Z. 22 ff.; pag. 46 Z. 20 ff.). In der Einvernahme vom 02.12.2020 gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, dass er die Tat nicht vorbereitet bzw. geplant habe, sondern es einfach so geschehen sei. Er habe mit der Waffe vorbeigehen und die Straf- und Zivilklägerin warnen wollen (pag. 406 Z. 47 f., Z. 70 f.). Er sei sehr wütend gewesen und habe keine andere Wahl gehabt (pag. 410 Z. 206). Er habe die Waffe aus der Tasche genommen und ca. 2 Minuten später den ersten Schuss abgegeben (pag. 409 Z. 184). Alle 6 Schüsse seien Richtung Balkon gegangen (pag. 405 Z. 45 f.). Er habe sie nur ver- letzen und nicht töten wollen (pag. 405 Z. 18 ff.). Es könne sein, dass er den unteren Oberkörper ge- troffen habe. Als die Straf- und Zivilklägerin getroffen worden sei, sei sie davongekrochen. Er habe da noch einen Schuss gehabt. Wenn er sie hätte töten wollen, hätte er diesen Schuss abgegeben. Wenn er sie hätte töten wollen, hätte er die Türe abgeschlossen, so dass die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung nicht hätte verlassen können (pag. 405 Z. 29 ff.; pag. 405 f. Z. 46 ff.; pag. 407 Z. 118 f.). Es könne nicht sein, dass er zuvor das Gesicht der Straf- und Zivilklägerin fokussiert habe, dann aber un- ten getroffen habe. Er habe nicht oben fokussiert, die Verletzungen seien alle im unteren Bereich ge- wesen (pag. 407 Z. 114 f.). Sie sei ja auch weggekrochen. Dabei hätte er die Möglichkeit gehabt, sie zu töten (pag. 407 Z. 100 ff.). Ob er auf die Straf- und Zivilklägerin geschossen habe, als diese am Boden gewesen sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht ganz genau erinnern (pag. 408 Z. 125 ff.). An der Hauptverhandlung sagte er aus, dass die Aussagen der Zeugin Q.________, wonach das voran- gehende Gespräch nicht laut gewesen sei, nicht stimme; ausserdem verstehe die Zeugin kein BC.________(Sprache) (Protokoll HV, pag. 1672 Z. 11 ff.). Er bestritt die von ihm gemäss Anklage 32 gemachten Aussagen (pag. 1672 Z. 27 ff.). Neu machte er geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn fast lächerlich gemacht, als er die Waffe hervorgenommen habe (pag. 1672 Z. 35 f.). Er habe die Waffe in dem Zeitpunkt geladen, als die Straf- und Zivilklägerin schlimm gesprochen habe, dies sei glaublich am Samstag gewesen (pag. 1678 Z. 32 ff.) Er habe zwei Schüsse sitzend abgegeben. Da- nach sei er neben dem Tisch gestanden. Er habe nie in Richtung Schlafzimmer geschossen (pag. 1673 Z. 35 ff., pag. 1674 Z. 3 f.). Auf Vorhalt der gelben Schussbahn gemäss Rapport der Fo- rensik fragte er nach, ob es möglich sei, dass sich die Kugel geteilt habe (pag. 1674 Z. 22 f.). Als die Straf- und Zivilklägerin bereits am Boden gewesen sei, habe er noch einen Schuss in die Polstergrup- pe abgegeben (pag. 1679 Z. 5). Auf Vorhalt der Auswertung des Mobiltelefons sagte er aus, dass er nach den Schüssen auf das Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin angerufen habe, weil er habe fra- gen wollen, ob sie Hilfe brauche (pag. 1675 Z. 7 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt erklärte er, dass die Straf- und Zivilklägerin die bei ihm festgestellte P.________(Marke) Uhr für ihn bereitgelegt habe (pag. 1675 Z. 22 ff.). Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die weitestgehend übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, der Zeugin Q.________ und von J.________, sowie auf die Erkenntnisse aus der Spurensicherung und der Gerichtsmedizin. Das Gericht sieht in Würdigung der Beweismittel den angeklagten Sachverhalt ebenfalls als erfüllt. Hierzu sind folgende Ausführungen zu machen: Den übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie der Zeugin Q.________ lässt sich entnehmen, dass vor der Schussabgabe kein besonders lautes Gespräch oder eine auffällige Aus- einandersetzung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten stattgefunden hat. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin mit «gäu dir sit nä gha abhole» und «so schnell werde er noch nicht gehen, er habe noch ein Geschenk für sie» sind sodann sehr speziell und es ist nicht davon auszugehen, dass diese einfach so erfunden wurden. Dass die Straf- und Zivilklägerin noch gesagt haben soll, ob er ihr mit der Spielzeugpistole Angst machen wolle und ihn damit habe lächerlich ma- chen wollen, ist eine neue, unglaubhafte Aussage. Der Beschuldigte gab in allen seinen Aussagen an, er habe die Straf- und Zivilklägerin nicht töten, sondern nur verletzen wollen, weshalb er auf den Bereich unterhalb der Knie gezielt habe (Del. Ev. vom 25.01.2020, pag. 380 Z. 212, pag. 381 Z. 261 ff., pag. 377 Z. 90 f., pag. 381 Z. 283 f., pag. 382 Z. 333 f.; Ev. Hafteröffnung vom 26.01.2020, pag. 398 Z. 331 f., pag. 401 Z. 453; Ev. ZMG vom 28.01.2020, pag. 45 Z. 22 ff., pag. 46 Z. 20 ff.; Ev. StA vom 02.12.2020, pag. 405 Z. 18 ff., pag. 405 Z. 29 ff., pag. 405 f. Z. 46 ff., pag. 407 Z. 118 f.; Protokoll HV, pag. 1673 Z. 4 und 36). Er sagte zudem in den meisten Aussagen, er sei bei den ersten beiden Schüssen gesessen, am 02.12.2020 sagte er, er sei immer gestanden (vgl. Vorhalt Protokoll HV, pag. 1677 Z. 10 f.). Die Straf- und Zivilklägerin sagte, der Beschuldigte sei immer gestanden. Aus den Projektilflugbahnen lässt sich dies nicht abschliessend eruieren. Die Zeugin Q.________ hat den zweiten Schuss gesehen und dort war der Beschuldigte gestanden, weshalb auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abzustellen ist, wonach der Beschuldigte die Waffe behändigte, aufstand und schoss. Betreffend das Trefferbild kann festgestellt werden, dass die Projektile im Bereich Gesäss und Oberschenkel in den Körper der Straf- und Zivilklägerin eingetreten sind (vgl. etwa Rapport Fo- rensik, pag. 570). Weiter ist aufgrund der festgestellten Beschädigungen am Sofa davon auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens zwei Schüsse abgab, als sich die Straf- und Zivilklägerin beim Sofa befand. Es gibt hingegen keine Schussbahn, die dem entspricht, dass der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin auf den Kopf gezielt hat. Es ist nicht rechtsgenüglich nachweisbar, dass der Be- schuldigte beim ersten Schuss tatsächlich auf den Kopf gezielt hat, wie dies in der Anklage ausgeführt ist. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich dort gemäss ihren eigenen Aussagen bereits bewegt (sei auf- gestanden), was nachvollziehbar ist, wenn sie die Pistole sieht. Im Gegenzug lassen sich die Aussa- gen des Beschuldigten, dass er nur auf den Boden oder gegen die Füsse/Unterschenkel gezielt hat, 33 nicht mit den Schussbahnen und mit den entstandenen Verletzungen vereinbaren. Die Flugbahn III im Rapport Forensik auf pag. 570 (Oberschenkel links – Schaumhaare – Bauch Mitte – Bauch rechts [Austritt]) könnte mit der Aussage der Straf- und Zivilklägerin übereinstimmen, wonach sie der erste Schuss in der Bauchseite getroffen hat. Das zur Schussbahn passende Projektil wurde zudem in der Sitzgruppe resp. Wohnzimmerecke gefunden (Rapport Forensik, pag. 570). Die nächsten Schüsse gab der Beschuldigte wohl ab, als sich die Straf- und Zivilklägerin nach dem zweiten Schuss am Bo- den befand. Die Straf- und Zivilklägerin bewegte sich kriechend/robbend zum Gang und zum Aus- gang. Dies wird von der Zeugin Q.________ so bestätigt. Der Beschuldigte bestreitet zwar, sich während des Schiessens bewegt zu haben. Dies wird von der Straf- und Zivilklägerin und der Zeugin Q.________ aber anders ausgesagt. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschuldigte sich sicher nach dem zweiten Schuss gegen die Straf- und Zivilklägerin bewegt hat und geschossen hat. Der letzte Schuss war Flugbahn V auf pag. 570 (Gesäss rechts – Scheide (Austritt). Dort befand sich die Straf- und Zivilklägerin robbend auf dem Bauch. Der Schuss erfolgte also von hinten. Dies ist gestützt auf die Aussagen der Zeugin anzunehmen, die ausführte, die Straf- und Zivilklägerin sei wie eine Schlange am Boden gekrochen und sie habe sie an den Armen herausgezogen (siehe auch Ein- zeichnung der Zeugin auf pag. 1660). Dieser Schuss sowie die Projektilbeschädigung (vgl. Foto pag. 602) und der Fundort des Projektils im Schlafzimmer stimmen mit der Flugbahn gelb überein, wonach der Beschuldigte bei Schussabgabe bei der Balkontüre gestanden war. Die vom Beschuldigten zuletzt an der Hauptverhandlung gemachten Ausführungen, wonach er etwa immer in Richtung Balkontüre geschossen habe und auch nicht auf die Straf- und Zivilklägerin geschossen habe, als diese bereits am Boden gelegen sei (Protokoll HV, pag. 1674 Z. 3 f., Z. 43 ff., pag. 1679 Z. 4 ff), lassen sich mit den Feststellungen der Spurensicherung nicht in Einklang bringen. Auch hat der Beschuldigte keine Er- klärung dafür, weshalb er an der Hauptverhandlung erstmals ausgesagt hat, den letzten Schuss in die Polstergruppe abgegeben zu haben (Protokoll HV, pag. 1679 Z. 9). Weiter ist aufgrund der überein- stimmenden Aussagen davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin nach dem ersten Schuss «A.________, A.________» gerufen hat und auch die Zeugin Q.________ den Namen des Beschul- digten gerufen hat. Die Zeugin Q.________ zog die Straf- und Zivilklägerin dann an den Armen aus der Wohnung heraus. Abschliessend kann zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat festgehalten werden, dass er um 11.58 Uhr versuchte, die Straf- und Zivilklägerin anzurufen. Betreffend die beim Beschuldigten festge- stellte P.________(Marke) Uhr ist sodann festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Straf- und Zivilklägerin die Uhr hätte bereitlegen sollen. Es handelte sich dabei ja offenbar um ein Ge- schenk des Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin. Die Zeugin Q.________ hat diese Uhr auf dem Tisch nicht gesehen (Protokoll HV, pag. 1654 Z. 5 ff.) und die Straf- und Zivilklägerin sagte nach- vollziehbar aus, dass sie die Uhr in der alten Wohnung auch im Schlafzimmermöbel gehabt habe (Protokoll HV, pag. 1629 Z. 23 ff.). Es ist also davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall ins Schlafzimmer ging und dort die P.________(Marke) Uhr aus dem Möbel behändigte. Auf die ausführliche und eingehende Würdigung der Beweismittel durch die Vorin- stanz kann verwiesen werden. Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass bereits erstellt wurde, dass der Beschuldigte die Faustfeuerwaffe erworben hat, um auf die Straf- und Zivilklägerin zu schiessen (vgl. E. 11.5.3 hiervor). Mit der Vor- instanz erachtet die Kammer die auch oberinstanzlich zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Waffe einzig in die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin mitgenommen habe, um sie einzuschüchtern (pag. 3439, Z. 29) bzw. um ihr zu drohen (pag. 3439, Z. 32; pag. 3443, Z. 21), als unglaubhaft. Zunächst widerspricht er sich mithin selbst; namentlich seinen Spontanaussagen 34 gegenüber den Polizisten nach der Festnahme, wonach er die Waffe für «das» ge- kauft habe (pag. 357; pag. 359; bestätigt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung [pag. 1666, Z. 33]). Die oberinstanzliche Aussage, wonach er sich nicht erinnern können will, dies gesagt zu haben (pag. 3438, Z. 43), ist als Schutzbe- hauptung zu werten, insbesondere angesichts des Umstands, dass ihm diese Spontanaussage in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung angelastet worden war. Ebenso wenig erhellt, weshalb der Beschuldigte zur Drohung und Einschüchterung eine geladene Waffe für CHF 3'000.00 hätte mitnehmen müssen, da die gleiche Wirkung auch mit einer Waffe ohne Munition erzielt werden kann. Weiter sind – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, der Beschuldigte habe vor dem Hervornehmen der Waffe gesagt, «gäu ihr sit ne am Bahnhof ga abholä» und so schnell gehe er nicht, er habe noch ein Geschenk für sie (bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 3457, Z. 34 ff.; pag. 3458, Z. 1 ff.]), infolge ihrer Originalität glaubhaft. Sie fügen sich ein in das Gesamtbild eines Täters, der einen vorgefassten Plan umsetzt. Hätte die Straf- und Zivilklägerin dies erfunden – wie vom Beschuldigten behauptet – ist anzunehmen, dass sie weitaus gravierendere Vorwürfe, wie bspw. Beziehungen zu anderen Männern, geltend gemacht hätte. Ebenfalls erscheint ihre Reaktion auf die Frage des Beschuldigten, ob sie «ihn» am Bahnhof abgeholt hätten, nachvollziehbar. Wie hiervor ausgeführt, hatte sie versucht gehabt, dem Beschuldigten die Situation mit dem Mann im Spiegel auf ihrem Profilbild zu erklären und reagierte entsprechend abweisend, als er sie wiederum darauf ansprach. Stimmig dazu sind auch die Aus- sagen der Straf- und Zivilklägerin und von Q.________, wonach es vor der Schus- sabgabe nicht zu einem eskalierenden Streit kam. Die Straf- und Zivilklägerin bestätigte oberinstanzlich, dass es nicht stimme, dass Schimpfwörter gefallen seien (pag. 3458, Z. 8). Die anderslautende Aussage des Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin habe nicht respektvoll gesprochen und Schimpfwörter gesagt (bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 3439, Z. 12; pag. 3442, Z. 43 f.]), erachtet die Kammer mit der Vorinstanz als unglaubhaft. Auch in der Berufungsverhandlung wollte der Beschuldigte diese Schimpfwörter nicht nen- nen (pag. 3443, Z. 6) bzw. gab auf konkrete Nachfrage pauschal zu Protokoll, es seien Wörter gewesen, dass er nicht genug sei als Mann (pag. 3443, Z. 9). Ange- sichts der Schwere des Tatvorwurfes wäre zu erwarten, dass er diese Wörter nennt. Die Argumentation des Beschuldigten in Bezug auf die Beschimpfungen macht schliesslich auch keinen Sinn. So konnte er in dem Zeitpunkt, in dem er eine geladene Waffe besorgte und in seiner Aktentasche bzw. Laptoptasche versteckt mit in die Wohnung nahm, von diesen angeblichen Beschimpfungen noch gar nichts wissen (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes O.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 3469]). In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und Q.________ von einer kurzen Zeitdauer zwischen dem Gespräch und den Schuss- abgaben ausgeht. Die Straf- und Zivilklägerin gab an, der Beschuldigte habe die Waffe hervorgenommen, sei unmittelbar danach aufgestanden und habe geschos- sen (pag. 1633, Z. 14 f.). Bestätigt wird dies von Q.________, die aussagte, der Beschuldigte habe die einzelnen Schüsse sehr schnell abgefeuert (pag. 437, Z. 35 212) bzw. das Ganze sei sehr schnell gegangen. Die entgegenstehende Angabe des Beschuldigten, er habe die Waffe aus der Tasche genommen und ca. zwei Mi- nuten später den ersten Schuss abgegeben bzw. zwischen den Schüssen seien vielleicht 3 bis 4 Minuten vergangen (pag. 380, Z. 234 f.), ist als Schutzbehauptung zu werten. Dass die Schussdistanz kurz und die Wohnung nicht gross war, gab der Beschuldigte schliesslich anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung selbst zu (pag. 3439, Z. 18 f.). Der Ausgang aus der Wohnung bzw. der Gang befand sich – aus Sicht des zunächst sitzenden Beschuldigten – rechts vom Esstisch am ande- ren Ende des Wohnzimmers (vgl. pag. 595; vgl. pag. 602). Beim Behändigen der Waffe sass der Beschuldigte am Tisch, die Straf- und Zivil- klägerin auf dem Sofa. Eine Schussabgabe aus dem Sitzen – wie der Beschuldigte zunächst geltend machte – hätte keine Schussbahn im Sinne der forensischen Feststellungen erlaubt, da auf Grund des sich dazwischen befindlichen Tisches ei- ne Schussabgabe waagrecht oder gegen oben hätte erfolgen müssen (vgl. die Ausführungen zu den Projektilflugbahnen [pag. 569]). Anlässlich der Einvernahme vom 2. Dezember 2020 gab der Beschuldigte sodann selbst zu Protokoll, dass er sämtliche Schüsse im Stehen abgegeben habe (pag. 406, Z. 51). Die Straf- und Zi- vilklägerin hatte ausgeführt, sie sei noch vor dem ersten Schuss aufgestanden und nach der ersten Schussabgabe auf das Sofa gefallen, da sie die Beine nicht mehr gespürt habe. Demnach lag sie, als der Beschuldigte für den zweiten Schuss zielte, auf dem Sofa. Sie sei wieder aufgestanden, noch bevor der zweite Schuss abge- geben worden sei. Die von ihr geschilderte Reaktion – vom Sofa aufzustehen, wenn man mit einer Waffe avisiert wird – ist lebensnah und nachvollziehbar. Eben- so einleuchtend und damit glaubhaft ist, dass sie nach dem ersten Treffer auf das Sofa fiel und sich dann umgehend wieder erhob, als der Beschuldigte erneut auf sie zielte. Ihre Aussagen lassen sich mit den objektiven Beweismitteln, so insbe- sondere den rekonstruierten Projektilflugbahnen, der Fotodokumentation zu den rekonstruierten Schussbahnen und dem Verletzungsbild, in Einklang bringen. Ob- wohl dem Rapport Forensik entnommen werden kann, dass hinsichtlich der Rei- henfolge der Schussabgaben nur bedingt Rückschlüsse möglich sind (pag. 571), lassen die Ergebnisse des Rapports in Verbindung mit den Aussagen bis zu einem gewissen Grad Schlussfolgerungen zu. Zunächst konnten im Wohnzimmer resp. vom Wohnzimmer aus drei Schussbah- nen erkannt werden. Hiervon verliefen zwei Flugbahnen («rot» [Schuss durch drei Kissen und die Lehne des Eckelements in die Zimmerecke] und «grün» [Schuss ins Sitzkissen des Wohnlandschaftseckelements]) in Richtung der Wohnlandschaft bzw. des Sofas, wobei leichte Projektilablenkungen beim Durchschlagen des Op- fers zu berücksichtigen sind (pag. 569; pag. 647 bis 652). Entsprechend den Aus- sagen der Straf- und Zivilklägerin dürfte sich hierbei um die beiden ersten Schüsse gehandelt haben und der Beschuldigte richtete die Waffe folglich auf die Straf- und Zivilklägerin, als diese noch auf dem Sofa sass. Das Projektil der Flugbahn «rot» flog leicht absteigend ca. im 45 Grad Winkel zum Eckelement des Sofas durch drei Kissen und die Lehne des Eckmöbels (pag. 569). Bei näherer Betrachtung der Fo- todokumentation ist ersichtlich, dass die Flugbahn ca. auf Höhe der oberen Ränder der Sitzkissen durchläuft (pag. 647; pag. 648) und das Projektil den oberen Teil der Lehne durchtrennte (pag. 649; vgl. den Durchtrennungsdefekt Bst. a pag. 650). Je 36 nach Sitzposition dürfte die Waffe für die Abgabe des Schusses gemäss Projek- tilflugbahn «rot» somit auf den mittleren oder den oberen Teil des Oberkörpers oder gar auf den Kopf der Straf- und Zivilklägerin gerichtet gewesen sein (pag. 569; pag. 647). Ihre Aussage, wonach der Beschuldigte auf ihren Kopf gezielt habe, ist deshalb durchaus glaubhaft, zumal sich in diesem Moment auch nur schwer ein- schätzen lässt, ob sich der Lauf auf den Kopf oder den Oberkörper richtet. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Schuss die Straf- und Zivilklägerin dann tiefer traf, nachdem sie sich erhoben hatte. Gleiches gilt für den zweiten Schuss: Die Straf- und Zivilklägerin fiel vom ersten Schuss getroffen zurück auf das Sofa. Je nach Sitz- bzw. Liegeposition auf dem Sofa dürfte der Lauf vor der Abgabe des Schusses gemäss der Projektilflugbahn «grün» wiederum auf den Oberkörper oder den Kopf der Straf- und Zivilklägerin gerichtet gewesen sein. So verlief der Schuss in das Sitzkissen des Sofas und der Schütze dürfte gemäss dem Rapport aufgrund des steilen Schusswinkels direkt vor dem Eckelement des Sofas gestanden haben (pag. 569). Da sich der Beschuldigte während der Schüsse gemäss den glaubhaf- ten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und Q.________ auf Erstere zubewegte, dürfte es sich hierbei um den zweiten Schuss gehandelt haben, zumal sich der Schütze bei der Projektilflugbahn «rot» noch zwischen Sitzgruppen-eckelement und dem TV-Möbel befunden haben musste (vgl. hiernach). Der steile Einschuss- winkel ist auf der Fotodokumentation gut erkennbar, das Projektil durchtrennte das Sitzkissen im vorderen mittleren Teil (pag. 650; pag. 651). Die Erwägung der Vor- instanz, es lasse sich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Beschuldigte auf den Kopf gezielt habe, ist jedoch zutreffend. Wie bereits ausgeführt, ist es im Angesicht einer Waffe nicht einfach einzuschätzen, ob sich der Lauf nunmehr auf den Kopf oder den Oberkörper richtete, zumal es sich um ein dynamisches Geschehen han- delte. Jedenfalls nicht in Einklang mit der Beweislage lassen sich die Aussagen des Beschuldigten bringen, er habe auf die Unterschenkel gezielt. Dies widerspricht nicht nur den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, sondern auch den glaubhaften Aussagen von Q.________, demnach der Beschuldigte waagrecht gezielt habe. Angesichts der kurzen Schussdistanz – gemäss den Angaben des Beschuldigten knapp drei Meter (pag. 380, Z. 230; pag. 407, Z. 91 ff.) – hätte die Waffe bei einem Schuss, der stehend abgegeben wurde, deutlich nach unten gerichtet werden müs- sen, um auf den Bereich unter den Knien zu zielen. Der Beschuldigte hat drei weitere Schüsse abgegeben, wovon sich einzig eine Pro- jektilflugbahn («gelb» [Schuss an die Front des TV-Möbels, wo das Projektil eine Beschädigung hinterliess, abgelenkt wurde, in der Folge am Esszimmer- Parkettboden vor dem Schlafzimmereingang abprallte und unter dem Bett im Schlafzimmer zum Stillstand kam]; pag. 569; pag. 571) in der Wohnung eindeutig lokalisieren liess. Entsprechend dem Ergebnis des Forensikrapports dürfte es sich hierbei um den fünften und letzten Schuss gehandelt haben (pag. 571). Ungeachtet dessen, dass sich nicht zu jedem der verursachten Verletzungskanäle eine eindeu- tige Projektilflugbahn eruieren liess (vgl. pag. 570), ist angesichts der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin erstellt, dass sämtliche Schüsse das Opfer trafen (vgl. die Schusskanäle I-V [pag. 570]; pag. 572). Hiervon erfolgten 4 Schüsse mittels Di- rektbeschuss (pag. 571), der letzte Schuss streifte das TV-Möbel und traf die Straf- und Zivilklägerin im Gesäss (pag. 572). Gestützt auf die Aussagen der Straf- und 37 Zivilklägerin, von Q.________ sowie der objektiven Beweismittel, insbesondere den Erkenntnissen zur Schussbahn «gelb», ist für die Kammer erstellt, dass der Be- schuldigte auch noch schoss, als das Opfer bereits am Boden lag und sich krie- chend bzw. robbend in Sicherheit bringen wollte (vgl. die Projektilflugbahn «gelb» in Richtung des TV-Möbels und den Boden [pag. 653 ff.] und der Treffer im Gesäss rechts [pag. 570]). Die verschiedenen Ausgangspunkte der Profilflugbahnen (der Schütze musste sich bei der Projektilflugbahn «rot» zwischen Sitzgruppeneckele- ment und dem TV-Möbel, bei der Projektilflugbahn «grün» direkt vor dem Eckele- ment des Sofas und bei der Projektilflugbahn «gelb» im Bereich des Küchenein- gangs vor der Balkontüre befunden haben [pag. 569]) belegen denn auch die Aus- sage von Q.________, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Schussabgabe bewegte (pag. 449, Z. 291: «[…] ging vorwärts, schoss, ging vorwärts und schoss»; pag. 434, Z. 61; pag. 436, Z. 185). Oberinstanzlich machte der Beschuldigte erst- mals geltend, er habe der Straf- und Zivilklägerin den Weg freigemacht und ihr ge- sagt, sie solle gehen (pag. 3442, Z. 9). Angesichts dessen, dass weder die Straf- und Zivilklägerin, noch Q.________ oder J.________ angaben, der Beschuldigte hätte während bzw. nach der Schussabgabe etwas gesagt, ist diese erstmals vor- gebrachte Aussage als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte den letzten Schuss auf Höhe der Balkontüre auf die am Bo- den liegende und sich in Richtung des Ganges und damit von ihm wegbewegende Straf- und Zivilklägerin abgab. Entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung (pag. 3460) war die Schussabgabe trotz der kurzen Distanz zwischen Täter und Opfer keinesfalls kon- trolliert. Denn die Straf- und Zivilklägerin lag nicht etwa regungslos am Boden, im Gegenteil; sie stand wiederholt vom Sofa auf bzw. fiel auf das Sofa und letztlich den Boden, wo sie sich noch auf den Rücken kehrte, bevor sie in Bauchlage in Richtung der Eingangstüre «robbte» bzw. «schlängelte». Ebenfalls verfängt das Argument der Verteidigung nicht, soweit sie vorbringt, der Beschuldigte habe beim letzten Schuss die absolute Überlegenheit gehabt und hätte diesen tödlich abge- ben können (pag. 3460). Wie auch der stv. Generalstaatsanwalt zutreffend erwog, wäre der Beschuldigte – selbst wenn er nur eine minimale Wirkung beabsichtigt hätte – nicht in der Lage gewesen, die letale Schwelle zwischen den Schüssen zu erkennen. Es ist notorisch, dass eine gezielte Schussabgabe mit einer Faustfeuer- waffe für einen ungeübten Schützen alles andere als einfach ist. Dies zeigt sich deutlich im Umstand, dass der letzte Schuss noch das TV-Möbel streifte (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes O.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 3469]). 11.5.6 Tatmotiv Die Absicht als innere Tatsache kann regelmässig nur gestützt auf äusserlich fest- stellbare Indizien, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben, bewiesen werden. Vorliegend sprechen auch nach Ansicht der Kammer sämtliche Umstände dafür, dass der Beschuldigte am 25. Januar 2020 auf die Straf- und Zi- vilklägerin schoss, um sie zu töten. Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte in den Tagen vor der Tat – aus- gelöst durch das Profilbild der Straf- und Zivilklägerin – von grosser Eifersucht ge- 38 trieben wurde. Er beschaffte sich eine geladene Waffe in der Absicht, auf die Straf- und Zivilklägerin zu schiessen. Dem Suchverlauf seines Mobiltelefons lässt sich entnehmen, dass er einen Tag vor der Tat einen Blick-Artikel öffnete, der die Er- schiessung von Familienmitgliedern betraf. (S. 2 des Extraktionsberichts des Web- Verlaufs, abrufbar unter ________ der externen Festplatte; pag. 340). Zum Treffen mit der Straf- und Zivilklägerin nahm er die durchgeladene Waffe mit und schoss nicht auf Grund eines Streites oder als Folge einer plötzlichen emotionalen Aus- nahmesituation auf die Straf- und Zivilklägerin, sondern, weil dies seinem Plan ent- sprach. Die Schilderung des Beschuldigten, er habe die Straf- und Zivilklägerin ein- zig am Unterschenkel verletzen wollen, ist abwegig und mit den äusseren Umstän- den nicht vereinbar. Vorab ist unklar, weshalb der Beschuldigte den ungewöhnli- chen Plan gefasst haben sollte, die Straf- und Zivilklägerin durch eine Schusswaffe am Unterschenkel zu verletzen. Weiter ist beweismässig erstellt, dass er die ersten Schüsse aus kurzer Distanz, stehend und die Waffe mit ausgestrecktem Arm waagrecht haltend abgegeben hat, mithin nicht gegen den Boden oder den Bereich der Unterschenkel gerichtet, wie er vorbringt. Auch liess der Beschuldigte nicht von seinem Opfer ab, als dieses bereits verletzt am Boden lag. Er bewegte sich zwi- schen den Schüssen jeweils und begab sich in bessere Schussposition. Er schoss, bis das Magazin seiner Waffe leer war. Die Treffer musste der Beschuldigte entge- gen seinen Vorbringen insbesondere angesichts der kurzen Schussdistanz festge- stellt haben; er gab selbst zu, es könne sein, dass er den unteren Oberkörper ge- troffen habe (pag. 405, Z. 33 f.). Angesichts eines derartigen Vorgehens stellt sich tatsächlich die Frage, welche Verletzungen der Beschuldigte hätte zufügen wollen. Hätte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin tatsächlich nur verletzten wollen, wäre hierfür bereits ein Schuss ausreichend gewesen, weshalb – entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 3460) – die Anzahl Schüsse für die Beurteilung des Vorsatzes sehr wohl von Relevanz ist. Nach Überzeugung der Kammer ist dies das Vorgehen eines Täters, der sein Opfer liquidieren will und zeugt eindrücklich von einer Entschlossenheit, die Tat durchzuziehen und zum Abschluss zu bringen. Dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin im dynamischen Tatgeschehen letztendlich vorab an den Beinen traf, vermag daran nichts zu ändern. Die oberin- stanzlich wiederholte Aussage des Beschuldigten, er habe die Straf- und Zivilkläge- rin nicht töten wollen (pag. 3439, Z. 18; pag. 3442, Z. 35), ist folglich als Schutzbe- hauptung zu werten. Zu den Hintergründen seines Handelns führte der Beschuldigte aus, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn als Mann nicht respektiert und schlechte Wörter benutzt. Es sei schon eine längere Sache. Es wäre heute (d.h. mit der Tat) zum Ende gekom- men. Die an der Berufungsverhandlung erneut getätigten Angaben, er habe nicht geplant oder vorsätzlich geschossen, sondern die Kontrolle verloren (pag. 3438, Z. 6; pag. 3439, Z. 22; pag. 3441, Z. 20 f.; pag. 3442, Z. 39; pag. 3444, Z. 16), erach- tet die Kammer als unglaubhaft. Denn gleich nach der Tat im Rahmen der Anhal- tung erwähnte der Beschuldigte, er habe die Waffe für «das» gekauft und anläss- lich der ersten Einvernahme, es wäre zum Schluss gekommen. Solche Aussagen hätte der Beschuldigte nicht gemacht, hätte er die Tat nicht geplant. Oberinstanz- lich erklärte der Beschuldigte die protokollierte Aussage «Heute wäre es zum Schluss gekommen» wenig überzeugend damit, dass er gesehen habe, das Ganze 39 gehe vor Gericht und er könne die Probleme zwischen ihnen und sich selbst vertei- digen bzw. man könne etwas berichtigen (pag. 3444, Z. 4 ff. und Z. 12). Zudem brachte die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag vor, es handle sich bei dieser Aussage um einen falsch verwendeten Konjunktiv einer verdolmetschten Aussage (pag. 3460). Zwar trifft zu, dass die Übersetzung einer Einvernahme und allfällige sprachliche Ungenauigkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_612/2021 vom 24. November 2021 E. 3.3.2). Allerdings ist der übersetzte Sinngehalt dieser Aussage stimmig mit den übrigen Ausführungen des Beschuldigten, wonach die heutige Sache schon mehrere Monate andauere, dies sei der Höhepunkt gewesen (pag. 376, Z. 44 f.), er habe entschieden, dass es jetzt fertig sei und dies der Plan sei (pag. 401, Z. 449 f.). Sie fügt sich als weiteres Indiz in ein Gesamtbild ein, welches den Schluss zulässt, dass der Beschuldigte die Tat geplant und hierbei in Tötungsabsicht gehandelt hat. Auch das konkrete Vorgehen des Beschuldigten (Beschaffung der geladenen Waffe, Auftauchen am Arbeitsort und vor dem Domizil der Straf- und Zivilklägerin sowie unzählige Kontaktversuche, das Insistieren auf ein Treffen mit ihr und der Beizug von Q.________) indiziert die Planung der Tat. Hätte sich der Beschuldigte – zumal er einen Kontrollverlust gel- tend macht – tatsächlich in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden, wäre zu erwarten gewesen, dass er angesichts von Bestürzung und Verwirrung nicht mehr zu rationalem Handeln fähig gewesen wäre. Demgegenüber zeigte er sowohl hinsichtlich der Planung als auch Ausführung der Tat eine zielgerichtete und kom- plexe Handlungsweise. Nach der Tat verblieb der Beschuldigte in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin, tätigte mehrere Anrufversuche und behändigte ihre P.________ (Marke)-Uhr, bevor er sich widerstandslos festnehmen liess. Der Gemütszustand des Beschuldigten fand weder in den Berichtsrapporten der Polizei noch im Rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Insti- tuts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM), die unmittelbar nach der Tat stattfand (pag. 505 ff.), Erwähnung. Beweismässig ist ferner erstellt, dass dem Beschuldigten während der Dauer der Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin daran gelegen war, die Kontrolle über sie zu haben und er von Eifersucht geplagt war. Diese hat sich in den Tagen vor der Tat akzentuiert, als er im Profilbild der Straf- und Zivilklägerin einen Mann im Spie- gel erkannte. Das Verhalten des Beschuldigten am Vortag der Tat – er versuchte, die Straf- und Zivilklägerin über 50 Mal telefonisch zu erreichen und sie am Arbeits- und Wohnort aufzusuchen – ist als Ausdruck dieser tiefgreifenden Eifersucht zu verstehen. Auch die Vielzahl an Suchanfragen der Straf- und Zivilklägerin und der gemeinsamen Tochter auf Instagram, Facebook und Google lassen auf eine Be- sessenheit bzw. Eifersucht schliessen. Der Gedanke, die Straf- und Zivilklägerin lebe nun unabhängig von ihm und unterhalte einen (vermeintlichen) Kontakt zu ei- nem anderen Mann, konnte der Beschuldigte offensichtlich nicht ertragen. Entspre- chend erfolgte die Tat auch als Vergeltung für das als falsch empfundene Verhalten der Straf- und Zivilklägerin, mithin aus Rache. Gemäss seinen Angaben fühlte er durch das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin zudem seine Männlichkeit in Frage gestellt. Angesichts dessen überzeugen auch die oberinstanzlich erstmals vorgebrachten Aussagen des Beschuldigten nicht, wonach er am vorherigen Mittwoch der Straf- 40 und Zivilklägerin und der Tochter Essen vorbeigebracht und bei der Post AG.________ in E.________(Ortschaft) die Rechnungen bezahlt habe, weshalb er, wenn er das Ganze tatsächlich geplant hätte, dies schon hätte machen können (pag. 3437, Z. 33 ff.). Gleiches gilt in Bezug auf die Ferien, die man gemeinsam in AE.________ (Land) und AD.________ (Land) verbracht hat (pag. 3437, Z. 39 f.). Wie dargelegt erscheint der Tatzeitpunkt nicht zufällig, sondern durch das Bild ei- nes vermeintlich anderen Mannes im Spiegel der Straf- und Zivilklägerin ausgelöst. Der Plan des Beschuldigten bestand darin, eine Waffe zu beschaffen und auf die Straf- und Zivilklägerin zu schiessen. Welche weiteren Tatmittel oder Einwirkungen auf das Opfer allfällig denkbar gewesen wären, ist – entgegen dem Beschuldigten (pag. 3439, Z. 19) und der Verteidigung (pag. 3460) – nicht von Relevanz. Weiter sind die oberinstanzliche Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft, wonach das Ganze nicht passiert wäre, wenn «im Café» am Morgen der Tat jemand dabei gewesen wäre. Er habe offen über die Probleme gesprochen, aber keine Person sei an seiner Seite gestanden (pag. 3439, Z. 13 ff.). Q.________ war ebenfalls in der Wohnung anwesend und der Beschuldigte hätte die Möglichkeit gehabt, sie für die Unterhaltung beizuziehen. Auch seine Erklärung, sie und die Tochter seien ja in einem separaten Raum gewesen (pag. 3443, Z. 41 ff.), vermag daran nichts zu än- dern. Soweit die Verteidigung oberinstanzlich vorbrachte, der Beschuldigte habe durch den Beizug von Q.________ und aufgrund der Tat in einem dicht bewohnten Quartier ein Setting geschaffen, damit das Opfer nicht sterbe (pag. 3460), sei daran erinnert, dass die Anwesenheit von Q.________ lediglich dazu diente, dem Be- schuldigten den Zugang zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin zu ermöglichen. Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Argument der Verteidigung, der Be- schuldigte habe die Straf- und Zivilklägerin nicht töten wollen, da er nicht gewollt habe, dass das Kind ohne Mutter aufwachsen müsse (pag. 3461). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte in Anwesenheit der schreienden Tochter weiter auf die Straf- und Zivilklägerin schoss, spielte diese Überlegung für ihn – wenn überhaupt – eine offensichtlich untergeordnete Rolle (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin Dr. D.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 3465]). Die Tat wurde nach Überzeugung der Kammer schliesslich nicht durch Differenzen bezüglich einer Forderung, sondern den vermeintlichen Kontrollverlust über die Straf- und Zivilklägerin und die Eifersucht des Beschuldigten ausgelöst. Davon, dass die Straf- und Zivilklägerin das Verhalten des Beschuldigten durch Änderung ihres Profilbildes allfällig provoziert hätte, wie die Verteidigung oberin- stanzlich geltend machte (pag. 3462), kann keine Rede sein. Andernfalls wäre die Straf- und Zivilklägerin wohl nicht versucht gewesen, dem Beschuldigten die Situa- tion zu erklären und hätte ihm kaum noch Bilder dieses Mannes mit seiner Freun- din geschickt. Zudem musste das Bild tatsächlich stark vergrössert werden, damit der Mann im Spiegel überhaupt erkennbar wurde (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin Dr. D.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 3465]). Dass in den Wochen bzw. Monaten vor der Tat zwischen den Parteien wieder eine Annäherung stattgefunden und sich der Beschuldigte Hoffnungen gemacht habe, bringt einzig die Verteidigung des Beschuldigten vor (pag. 3462). Auch die Auswer- tung der WhatsApp-Nachrichten lässt nichts dergleichen erahnen. Zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin wurden Fotos, vor allem der gemein- 41 samen Tochter, ausgetauscht. Die einzig seitens der Straf- und Zivilklägerin ge- sendeten Nachrichten beschränkten sich im Wesentlichen auf Kommentare zu den Fotos (bspw. «Sehr schön» oder «nice») sowie Mitteilungen, wie sie im Rahmen der Kommunikation zwischen getrennten Eltern eines gemeinsamen Kindes üblich sind, so bspw. «Morgen 10 Uhr geht nicht» oder «Essen ist fein merci» und «Toast brot, wcpapier, feuchtepapier, Pampers!» sowie einige wenige «Good Morning AH.________» und «Gute Nacht AH.________» (S. 1 ff. des Extraktionsberichts der WhatsApp-Nachrichten, abrufbar unter ________ der externen Festplatte). 11.5.7 Nachtatverhalten In Bezug auf das Nachtatverhalten monierte die Verteidigung oberinstanzlich die Ausführungen im Wahrnehmungsbericht vom 28. Januar 2020. Demnach habe die Polizistin das angebliche Lächeln des Beschuldigten nicht während laufender Ein- vernahme verbalisiert. Zudem erinnere sie sich nicht an eine Übersetzung dieses Verbals und habe selbst kein Lächeln gesehen (pag. 3462). Als Beweismittel unter- liegen Wahrnehmungsberichte der Polizei der freien Würdigung des Gerichts. Das angebliche Lächeln des Beschuldigten (vgl. pag. 361) wurde im Einvernahmepro- tokoll nicht verbalisiert, allerdings auch nicht die Frage von Rechtsanwältin B.________ nach dem Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin (vgl. pag. 376 ff.). Dies lässt den Schluss zu, dass die Wahrnehmungen der Polizistin aus- serhalb des Protokolls gemacht wurden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Po- lizistin wiedergab, welchen Eindruck sie vom Beschuldigten hinsichtlich dieser Nachricht gehabt hatte. Die Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich gelächelt hatte oder nicht, kann aber letztlich offenbleiben. Er selbst erkundigte sich erst im Rah- men der Hafteinvernahme einen Tag nach der Tat nach dem Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin (pag. 403, Z. 493 f.). 11.6 Fazit Das Gericht erachtet folglich zusätzlich zum unbestrittenen Sachverhalt den Sach- verhalt gemäss Anklageschrift vom 31. März 2021 und gemäss Ergänzung der An- klageschrift vom 26. Juli 2022 unter Berücksichtigung gewisser Präzisierungen und Ergänzungen als erstellt. Demnach war der Beschuldigte während der Dauer der Beziehung mit der beruflichen Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin nicht einver- standen. Es kam auch zu Auseinandersetzungen, wobei sich die Parteien gegen- seitig schlugen und beleidigten. Der Beschuldigte zeigte sich gegenüber der Straf- und Zivilklägerin äusserst eifersüchtig und misstraute ihr. Im Mai 2019 kam es zur seitens der Straf- und Zivilklägerin initiierten und durchgesetzten Trennung, mit der der Beschuldigte Probleme bekundete. Auch am Donnerstag, den 23. Januar 2020, zeigte sich der Beschuldigte aufgrund eines WhatsApp-Profilbildes der Straf- und Zivilklägerin, auf dem im Spiegel ein Mann zu sehen war, eifersüchtig. In der Folge blockierte die Straf- und Zivilklägerin die Telefonnummer des Beschuldigten. Am gleichen Tag entschied der eifersüchti- ge und in seinem Stolz verletzte Beschuldigte, eine Waffe zu beschaffen, in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin zu töten. Zu diesem Zweck nahm er Kontakt mit einer Drittperson auf und beschaffte sich die Faustfeuerwaffe inklusive Munition am Vortag der Tat – Freitag, den 24. Januar 2020 – um die Straf- und Zivilklägerin um- 42 zubringen. An selbigem Freitag brachte der Beschuldigte die gemeinsame Tochter gegen 15:00 Uhr unerwartet zu Q.________ zurück und erschien am Abend mit seinem Fahrzeug sowohl auf dem Parkplatz des Arbeitsortes als auch jenem vor dem Domizil der Straf- und Zivilklägerin. Ihr gegenüber gab der Beschuldigte am Telefon bewusst an, er wolle ihr Geld und ihren Pass übergeben, womit es ihm ge- lang, in ihr die Bereitschaft hervorzurufen, sich mit ihm zu treffen. Gegenüber Q.________ erklärte er auf dem Parkplatz vor dem Domizil der Straf- und Zivilklä- gerin, er wolle der Straf- und Zivilklägerin den Pass übergeben. Am Samstagmor- gen, den 25. Januar 2020, erreichte der Beschuldigte Q.________ und teilte ihr mit, er treffe sich mit der Straf- und Zivilklägerin, um ihr den Pass zu übergeben und fragte sie, ob sie ihn dorthin begleiten könne. Der Beschuldigte zog Q.________ im Wissen darum bei, dass ihn die Straf- und Zivilklägerin ansonsten nicht in die Woh- nung lassen würde. Die Straf- und Zivilklägerin rief nach dem Aufstehen Q.________ zurück und diese teilte ihr mit, der Beschuldigte habe ihr erklärt, er habe mit ihr (der Straf- und Zivilklägerin) vereinbart, den Pass und das Geld vor- beizubringen und wolle sie (Q.________) als Beweis dabei haben. An das Treffen führte der Beschuldigte zum Zweck der Tötung die geladene Faustfeuerwaffe ver- steckt in seiner Aktentasche bzw. Laptoptasche mit, nicht jedoch den Reisepass der Straf- und Zivilklägerin oder einen grösseren Bargeldbetrag. Nachdem er in der Wohnung war, legte der Beschuldigte seine Aktentasche bzw. Laptoptasche mit dem geöffneten Reissverschluss gegen sich gerichtet auf den Esstisch und setzte sich hin. Während sich die Straf- und Zivilklägerin in der Küche aufhielt, unterhielten sie und der Beschuldigte sich in normaler Lautstärke in ________ Sprache. Nachdem sich die Straf- und Zivilklägerin auf das Sofa gesetzt hatte, sagte der Beschuldigte mit Blick auf sein Mobiltelefon «Gäu ihr sit nä am Bahnhof ga abhole», woraufhin ihm die Straf- und Zivilklägerin antwortete, wenn er zum Streiten gekommen sei, könne er gleich wieder gehen. Der Beschuldigte ant- wortete, so schnell werde er nicht gehen, er habe noch ein Geschenk für sie. Er griff in seine Aktentasche bzw. Laptoptasche, nahm die darin von ihm mitgeführte geladene Faustfeuerwaffe hervor, erhob sich und begann unvermittelt und in der Absicht, zu töten, auf die Straf- und Zivilklägerin zu schiessen. Der Beschuldigte hielt die Waffe waagrecht und zielte beim ersten Schuss auf den Bereich des Kop- fes und des Oberkörpers der Straf- und Zivilklägerin, woraufhin sich diese erhob und der erste Schuss sie in der Bauchgegend traf. Die Straf- und Zivilklägerin fiel in der Folge auf das Sofa und der Beschuldigte zielte auch für den zweiten Schuss auf den Bereich des Kopfes und des Oberkörpers der Straf- und Zivilklägerin. Die- se erhob sich erneut vom Sofa und wurde wiederum getroffen. Der Beschuldigte gab noch drei weitere Schüsse auf die Straf- und Zivilklägerin ab und bewegte sich während den Schüssen jeweils näher auf sie zu. Mindestens den letzten Schuss gab der Beschuldigte, vor der Balkontüre stehend, von hinten auf die am Boden liegende bzw. zum Gang robbende und fliehende Straf- und Zivilklägerin ab. Der Beschuldigte feuerte alle fünf Schüsse in Tötungsabsicht ab und hörte mit der Schussabgabe erst auf, als das Magazin leergeschossen war. Sämtliche der abge- gebenen Schüsse trafen die Straf- und Zivilklägerin und verursachten die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen. 43 12. Vorwurf der Pornografie 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 31. März 2021 vorge- worfen, dass er auf seinem Mobiltelefon AI.________(Marke) Schwarz (vgl. Be- schlagnahmeverfügung vom 4. Februar 2020 [pag. 688]) mehrere Bilder mit verbo- tener Pornografie (insbesondere Kinderpornografie) empfangen und abgespeichert habe (pag. 1212). 12.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass es sich bei den sichergestellten Bildern um verbotene por- nografische Erzeugnisse handelt. Der Beschuldigte stellt sich aber auch oberin- stanzlich auf den Standpunkt, nicht zu wissen, wie die Bilder auf sein Mobiltelefon gelangt sind. 12.3 Beweismittel und konkrete Würdigung durch die Kammer Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurden fünf kinderpornografische Bilder gefunden (pag. 704 ff.). Der Beschuldigte gab auf Vorhalt zunächst zu Protokoll, es sei an der Staatsanwaltschaft, herauszufinden, woher die Bilder kämen. Er wisse es nicht (pag. 410, Z. 216 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass er auf die Frage nicht antworten möchte. Er habe dies auf das Handy erhalten, er habe viele Reklame erhalten. Er habe es nicht stornieren kön- nen. Es sei einfach auf sein Handy gekommen (pag. 1679, Z. 38 ff.). Auf Vorhalt, dass er mit seinem Mobiltelefon verschiedentlich nach entsprechenden Ausdrücken gegoogelt habe, führte der Beschuldigte aus, er wisse nichts davon. Es könne eine Reklame gewesen sein, er wolle darüber nicht diskutieren (pag. 1679, Z. 47). Auch oberinstanzlich sagte der Beschuldigte, bei AI.________(Marke) Handys würden diese Bilder automatisch kommen (pag. 3440, Z. 2 f. und Z. 5 f.). Er habe sein Handy im Laden gekauft und er wisse nicht, wie man solche Programme abbestelle (pag. 3443, Z. 26 f.). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, kann dem Web-Verlauf des Mobiltele- fons des Beschuldigten entnommen werden, dass er einschlägige Websites aufrief (pag. 2105, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Websites zeigten nicht nur Inhalte mit dem Begriff «Teen», sondern auch «Girl», «Mädchen» und «jugendlich» (vgl. den Extraktionsbericht des Web-Verlaufs, abrufbar unter ________ der externen Festplatte). Der Abruf von Inhalten mit solch einschlägigen Titeln ist ein starkes Indiz, welches dafür spricht, dass der Beschuldigte um diese Bilder wusste. Die vorgehaltenen einschlägigen Seiten hat der Beschuldigte in den Monaten Oktober bis November 2019 besucht, mithin ca. zwei bis drei Monate vor seiner Festnahme (pag. 1691 ff.). Sollte – wie die Verteidigung erst- und oberin- stanzlich vorbrachte (pag. 1708; pag. 3463) – der Beschuldigte davon ausgehen, ein Dritter hätte mit seinem Mobiltelefon pornografische Seiten besucht und kinder- pornografische Bilder geladen, so wäre zu erwarten, dass er dies vorbringt. Viel- mehr räumte er mit seinen Aussagen, er habe dies aufs Handy erhalten bzw. nicht stornieren können, im Ergebnis ein, dass er die Bilder empfangen hat. 44 Es ist notorisch, dass auf Mobiltelefonen nicht ohne Zutun und unwillentlich kinder- pornografische Bilder geöffnet und Sexfilme mit Teenagern gesehen werden kön- nen. Lebensfremd ist sodann die Aussage des Beschuldigten, wonach diese Inhal- te bei AI.________ (Marke)-Geräten automatisch übermittelt würden. Es handelt sich hierbei vielmehr um Schutzbehauptungen, zumal mehrere Bilder vorliegen. Die entsprechenden Bilder hat der Beschuldigte im Internet zum eigenen Konsum ab- gerufen und sie wurden automatisch im Cache (temporärer Speicher) des Mobilte- lefons gespeichert (pag. 706 ff.). Ferner geht den Auswertungen des Mobiltelefons hervor, dass dieses seit dem 31. Oktober 2018 in Betrieb war (vgl. S. 1020 des Ex- traktionsberichts des Web-Verlaufs, abrufbar unter ________ der externen Fest- platte). Demnach lässt sich entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 3463) auch der Zeitraum eingrenzen, in dem der Beschuldigte die Bilder heruntergeladen und von diesen auch Kenntnis genommen hat. 12.4 Fazit Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer den Sachverhalt gemäss Anklage- schrift als erstellt. Der Beschuldigte empfing und speicherte auf seinem Mobiltele- fon AI.________ (Marke) schwarz mehrere Bilder mit verbotener Pornografie (ins- besondere Kinderpornografie) bzw. diese wurden automatisch im Cache (temporä- rer Speicher) des Mobiltelefons gespeichert. III. Rechtliche Würdigung 13. Versuchter Mord 13.1 Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311.0]), Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) sowie Ver- such (Art. 22 Abs. 1 StGB) Für die theoretischen Ausführungen zu den hier anzuwendenden Gesetzesbe- stimmungen kann vorab auf die umfassenden und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2105 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hingewiesen: Der Mord als qualifizierte vorsätzliche Tötung zeichnet sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus «durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Le- bens bei der Durchsetzung eigener Absichten». Das Gesetz wolle den skrupello- sen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne soziale Regungen sei und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichts- los über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (vgl. statt vieler BGE 120 IV 265 E. 3a mit weiteren Hinweisen). «Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden hel- fen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skru- pellosigkeit abgestellt werden müsste.» (vgl. statt vieler BGE 127 IV 10 E. 1a). Zwecks Beantwortung der Frage nach der besonderen Skrupellosigkeit hat eine 45 Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu erfolgen (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 112 StGB). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen – die inneren Antriebe, die den Täter zur Tötung motivieren – zählen die Habgier (bspw. Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes bzw. Diebstahls [Raubmord] oder zur Erzielung einer Be- lohnung [Auftragsmord]), die Rache (wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geübt wird), der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des Lebens (Tötung dient dazu, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeu- tende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint), der Elimi- nationsmord (Entledigung einer als lästig empfundenen Person), der fundamenta- listische oder politische Beweggrund, die «Mordlust», die sexuelle Befriedigung oder auch die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 112 StGB). Bezüglich Taten im Beziehungsumfeld hat das Bundesgericht festgehalten, dass besonders verwerfliche Beweggründe etwa vorliegen, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen ei- ner aufgelösten Liebesbeziehung. Eine Tötung der Partnerin aus verletztem Stolz, aus Eifer- und Rachsucht stellen verwerfliche Beweggründe dar (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 2.2 und 2.3). Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders ver- werflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweg- grund des Täters steht, kommt diesem Regelbeispiel einer besonderen Skrupello- sigkeit kaum selbständige Bedeutung zu (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 112 StGB). Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Gesche- hensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund: So etwa die ausserordentliche Grausamkeit (Zufügung grösserer physischer oder psychischer Schmerzen, Leiden oder Qualen, als mit einer Tötung notwendigerweise verbun- den sind), die Heimtücke, der Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlicher Tatmittel oder auch die erhebliche Gefährdung weiterer Menschen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 112 StGB). Von einem heimtückischen Vorgehen ist auszugehen, wenn das arglose Opfer – die vormalige Lebenspartnerin – unter einem falschen Vorwand zu einem Treffen überredet und der Täter dort nach einer kurzen Unter- haltung unvermittelt sowie aus kürzester Distanz von hinten mehrfach auf sie schiesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E 3.3.). Eine skrupellose Tatausführung wurde ferner bezüglich eines Täters bejaht, der insgesamt elfmal mit einem Küchenmesser mit voller Kraft auf die fliehende, um Hilfe schreiende und das gemeinsame Kind auf dem Arm tragende Partnerin ein- stach (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Grundsätzlich sollen nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. Gegebenheiten und Verhaltensweisen vor und – mit grösserer Zurückhaltung – nach der Tat können jedoch berücksichtigt werden, soweit sie in direktem Zusammenhang mit der Tat stehen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu 46 Art. 112; TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 23 f. zu Art. 112 StGB). Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwe- re Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 141 IV 61 E. 4.1). Die leichte Kränkbar- keit, episodische depressive Zustände und eine konstante Überforderungssituation aufgrund eines Kulturwechsels begründen jedoch keine derartige besondere, schwere Konfliktsituation (Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2.2). Nicht einfühlbar und durch eine schwere Konfliktsituation herbeige- führt ist eine Tat zudem, wenn der Täter aus Rache handelt, möglicherweise auch aus einer gewissen Hilflosigkeit und Verzweiflung (Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1). Dies gilt auch, wenn die Tat nicht ge- plant war, sondern der Täter, der wiederum mit der Abwehrhaltung und möglicher- weise neuen Kränkungen konfrontiert gewesen sei, (relativ) impulsiv und spontan handelte (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2014 E. 6.3). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der Regelbei- spiele umfassen und der Täter muss die besonders verwerflichen Beweggründe und Zwecke erfassen, wenn auch nicht als besonders verwerflich einschätzen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 112 StGB). 13.2 Subsumtion Vorliegend kommt einzig eine versuchsweise Begehung in Betracht, da der Tod der Straf- und Zivilklägerin nicht eintrat. Aufgrund des Beweisergebnisses steht jedoch fest, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, die Straf- und Zivilklägerin zu töten, mithin direktvorsätzlich. Er setzte die Tatwaffe bewusst ein und wusste um die Gefährlichkeit seines Handelns. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein- trat, war einzig dem Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte hat seinen Tatplan um- gesetzt und sämtliche Schüsse aus nächster Nähe auf die Straf- und Zivilklägerin abgegeben. Nach Überzeugung der Kammer sind die Qualifikationsmerkmale des Mordes mehrfach erfüllt. In casu sind Elemente besonderer Skrupellosigkeit insbesondere mit Blick auf die Art und Weise der Tatbegehung zu erkennen. Der Beschuldigte ging zunächst heimtückisch vor, indem er die Straf- und Zivilklägerin unter einem Vorwand – der angeblichen Übergabe von Pass und Geld – zu einem Treffen ver- leitete und zu diesem im Wissen darum, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht be- reit gewesen wäre, ihn alleine zu treffen, Q.________ beizog. Die Straf- und Zivil- klägerin war entsprechend völlig arglos, als der Beschuldigte sie gemeinsam mit Q.________ aufsuchte. Die Vorgehensweise des Beschuldigten ist ferner als besonders grausam zu quali- fizieren. Er nahm die geladene Waffe versteckt in seiner Aktentasche bzw. Laptop- tasche mit in die Wohnung und legte die Tasche offen und mit dem Reissver- schluss gegen sich gerichtet auf den Tisch. Demnach war die Waffe für den Be- schuldigten sofort griffbereit; die Straf- und Zivilklägerin hingegen konnte diese zunächst nicht sehen und war entsprechend nicht auf einen Angriff vorbereitet. 47 Nach einem kurzen Gespräch zückte der Beschuldigte die Waffe und schoss so- gleich und unvermittelt aus kurzer Distanz auf die ahnungs- und wehrlose Straf- und Zivilklägerin. Er versetzte sie sodann in eine auswegslose Situation, zumal sie angesichts der engen Platzverhältnisse im Wohnzimmer und des sich bei den ers- ten beiden Schüssen in Schussrichtung rechts vom Beschuldigten befindlichen Ausgangs vorerst keine Möglichkeit zur Flucht hatte. Der Beschuldigte nutzte ihre Wehrlosigkeit gnadenlos aus und feuerte sämtliche Schüsse auf die Straf- und Zi- vilklägerin ab, womit er sie schwer verletzte. Gemäss dem Gutachten des IRM blieb es dem Zufall überlassen, dass Strukturen in anatomischer Nähe der festge- stellten Verletzungen infolge der Schusseinwirkungen nicht zusätzlich verletzt wur- den. Der Beschuldigte liess erst von der Straf- und Zivilklägerin ab, nachdem das Magazin seiner Waffe leergeschossen war. Dass er sich nicht noch weiterer Tatmit- tel bediente, um auf die fliehende Straf- und Zivilklägerin einzuwirken, schliesst entgegen der Verteidigung (pag. 3460) und dem Beschuldigten den Vernichtungs- willen ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass der Beschuldigte weder den Kopf noch den Oberkörper traf. Das Ausbleiben des Erfolgs schliesst nicht aus, dass die Tatausführung grausam ist. Zudem zielte der Beschuldigte entsprechend dem Be- weisergebnis zumindest bei den ersten beiden Schüssen auf den Bereich des Kop- fes und des Oberkörpers der Straf- und Zivilklägerin. Schliesslich verdeutlich der Umstand, dass der fünfte und letzte Schuss zunächst das TV-Möbel und ansch- liessend das Gesäss der Straf- und Zivilklägerin traf, keinen fehlenden Tötungsvor- satz, sondern einzig die Schwierigkeit einer kontrollierten Schussabgabe für einen ungeübten Schützen. Der Beschuldigte manifestierte mit dem geschilderten Vorge- hen seine Entschlossenheit, die ihm schutzlos ausgelieferte Straf- und Zivilklägerin auf besonders grausame Art und Weise zu töten. Der Beschuldigte plante die Tat im Voraus, beschaffte im Hinblick auf die Tat einen Tag zuvor eine Waffe und führte diese im Wissen um die Anwesenheit der gemein- samen Tochter in die Wohnung mit. Der Beschuldigte schoss, bis das Magazin leer war. Damit offenbarte er ein besonderes Mass an Gefühlskälte. Mit der General- staatsanwaltschaft ändert daran nichts, dass die Planung der Tat innert weniger Tage keine «kaltblütige Planung von langer Hand» gewesen war, wie die Verteidi- gung vorbringt (pag. 3462), zumal nicht die Planung der Tat, sondern das Vorge- hen des Beschuldigten als besonders gefühlskalt zu beurteilen ist (vgl. die Aus- führungen des stv. Generalstaatsanwaltes O.________ im oberinstanzlichen Par- teivortrag [pag. 3467]). Kaltblütigkeit ist ferner darin ersichtlich, dass der Beschul- digte auf die Straf- und Zivilklägerin schoss, als diese bereits getroffen, verletzt und wehrlos am Boden lag und selbst dann noch, als die gemeinsame AJ.________ (Alter) Tochter sowie Q.________ in den Flur traten und die Tat mit eigenen Augen sehen konnten. Er liess sich weder von den Schreien der Straf- und Zivilklägerin, noch von jenen der gemeinsamen Tochter und Q.________ von seinem Vorhaben abbringen. Letztendlich waren die Beweggründe des Beschuldigten verwerflich und zeigten ei- ne extreme Geringschätzung des Lebens des Opfers. Wenn die Verteidigung gel- tend macht, die Vielzahl an Kontaktversuchen des Beschuldigten deute auf Ver- zweiflung sowie eine brodelnde Seele und nicht auf berechnende Kaltblütigkeit hin (pag. 3461), verkennt sie, dass eine gewisse Hilflosigkeit und Verzweiflung die Er- 48 füllung des Mordtatbestandes nicht ausschliesst. Gleiches gilt bezüglich des Hin- weises, eine derartige Gefühlskälte könne sich nicht innert 24 Stunden entwickelt haben (pag. 3462), zumal der Beschuldigte die Tat plante, Vorbereitungen für das Treffen traf und schliesslich zur Tat schritt (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin Dr. D.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 3465]). Selbst wenn sich der Beschuldigte – was nicht erstellt ist – hilflos und verzweifelt gefühlt hätte, ist darin nicht das Tatmotiv zu verorten. Scheinbar in seinem Stolz gekränkt, weil die Straf- und Zivilklägerin nun ein selbständiges Leben ohne ihn führte, aus Eifersucht und Rache im Zusammenhang mit dem Mann im Spiegel be- schloss er, ihr Leben auszulöschen. Von einer entschuld- oder bloss einfühlbaren Konfliktsituation angesichts der Vorgeschichte, die die Tat in einem milderen Licht erscheinen liesse, kann nicht die Rede sein. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin Konflikte und eine Trennung hatten, wie sie auch in anderen Beziehungen vorkommt. Weder bestanden bezüglich der Finanzen noch des gemeinsamen Kindes übermässige Differenzen. Dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten Leid zugefügt hätte, ist ebenfalls nicht erkenn- bar. Die Schüsse auf die Straf- und Zivilklägerin erfolgten demgegenüber geplant und ohne, dass es vor der Tat zwischen den Parteien einen unmittelbaren Konflikt gegeben hätte. Vor dem Hintergrund, dass die Parteien bereits seit einiger Zeit ge- trennt lebten und die gemeinsame Betreuung der Tochter gut zu funktionieren schien, erscheint die Tat umso unverständlicher. Der Beschuldigte handelte in höchstem Masse selbstgerecht, krass egoistisch und aus niederen Beweggründen, wobei sein Verhalten in keiner Weise nachvollziehbar ist und in einem besonders krassen Missverhältnis zum Anlass der Tat steht. Unbehelflich ist letztlich der Ver- weis der Verteidigung auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 (pag. 3462), zumal die besondere Skrupellosigkeit trotz beste- hender Konfliktsituation bejaht wurde. Wie im vorliegenden Fall war im zitierten Ur- teil nicht ersichtlich, dass das Opfer dem Täter Leid zugefügt hätte und dieses habe den Täter verlassen, womit er sich nicht habe abfinden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.). Der Vorsatz des Beschuldigten erstreckte sich demnach auch auf die objektive Sei- te der die besondere Skrupellosigkeit des Vorgehens begründenden Gegebenhei- ten: Es war ihm bewusst, dass seine Beweggründe eine Tötung keinesfalls recht- fertigen und auch die Art der Tatausführung besonders verwerflich ist. Der Tod der Straf- und Zivilklägerin, herbeigeführt durch ein besonders skrupelloses Vorgehen, bildete nach der Vorstellung des Beschuldigten das eigentliche Handlungsziel. Der subjektive Tatbestand ist folglich auch hinsichtlich des Qualifikationstatbestands des Mordes erfüllt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die vorliegende Tat aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher innerer und äusserer Umstände die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB in subjektiver Hinsicht erfüllt. In objektiver Hinsicht blieb der Er- folg aus. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. Die Beschuldigte hat sich des Mordes nach Art. 112 StGB schuldig gemacht. 49 13.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich damit des versuchten Mordes nach Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 14. Pornografie 14.1 Tatbestand der Pornografie (Art. 197 StGB) Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2112, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.2 Subsumtion Auch für die Subsumtion kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 2112 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die entsprechenden Bilder sind zweifelsfrei als kinderpornografisch und somit als ver- botene harte Pornografie zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat sie sich über elek- tronische Mittel beschafft, denn ansonsten wären sie nicht im Cache-Speicher sei- nes Mobiltelefons zu finden. Der objektive Tatbestand ist ohne Weiteres erfüllt. Dem Browserverlauf des Mobiltelefons lässt sich entnehmen, dass der Beschuldig- te verschiedentlich pornografisches Material mit dem Stichwort «Teens» konsu- mierte, so unter anderem Videos mit dem Titel «Small girl teen with big men», «Nervöses Teen Kathi […]». Der Beschuldigte bestreitet nicht, die entsprechenden Suchbegriffe verwendet zu haben. Wer entsprechende Pornografie im Internet sucht, nimmt mindestens in Kauf, auch auf kinderpornografische Seiten zu gelan- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_997/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.2.2; 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3; 5B_557/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3). Dem Beschuldigten war klar, dass es sich dabei um verbotene Erzeugnisse handelt und er hat sich diese bewusst durch elektronische Mittel beschafft. Ent- sprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Da weder Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe vorliegen, ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Pornografie zu bestätigen. 14.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Pornografie (Beschaffung von pornografischen Auf- nahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen über elektroni- sche Mittel zum eigenen Konsum) gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest- gehalten, weshalb integral darauf verwiesen wird (pag. 2113 f., S. 41 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 50 16. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB erstreckt sich von Freiheitsstrafe nicht un- ter zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Als Strafart kann für dieses Delikt folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Über- oder Unterschreitung des abstrakten Strafrahmens gebieten würden, liegen nicht vor. Aufgrund der konkreten Ta- tumstände rechtfertigt sich – trotz blosser Versuchsstrafbarkeit – kein Unterschrei- ten der angedrohten Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 48a StGB e contrario). Art. 197 Abs. 5 StGB bedroht den Konsum von Inhalten mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe. Für den vorliegend zu beurteilenden Schuldspruch wegen Pornografie kommt nur eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhältnismässige Sanktion in Frage. Im Übrigen wäre ohnehin das Verschlechterungsverbot zu beachten. 17. Strafzumessung für den versuchten Mord 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Objektive Tatschwere Das vom Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben und ist allein schon daher bei objektiver Be- trachtung als ausgesprochen gravierende Straftat zu bezeichnen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist entsprechend bei Vollendung der Tat als gross zu be- zeichnen. Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Men- schen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. Bezüglich der Art und Weise der Deliktsbegehung ist festzuhalten, dass die Kam- mer die besondere Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit der Art der Tatausführung (heimtückische, grausame und von einer nicht unerheblichen Hartnäckigkeit ge- prägte Begehungsweise) und dem Motiv des Täters (krass egoistische und selbst- gerechte Beweggründe) begründet. Diese Umstände dürfen aufgrund des Doppel- verwertungsverbots als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. Al- lerdings darf und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Aus- mass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist (BGE 118 IV 142 E. 2b; BGE 120 IV 67 E. 2b; Urteile des Bundesge- richts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2; 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Mithin kann sich die Skrupellosigkeit graduell unterscheiden. Je skru- pelloser eine Tat ist, desto grösser ist die Verwerflichkeit des Handelns. Der Beschuldigte ging entschlossen vor, er plante die Tötung und versuchte seinen Tötungsvorsatz konsequent umzusetzen. Er verleitete das arglose Opfer unter ei- nem Vorwand und durch Beizug einer Vertrauensperson zu einem Treffen in ihrer eigenen Wohnung, um die Tat zu verüben. Bei der Tat nahm der Beschuldigte nach einem kurzen Gespräch die in der Aktentasche bzw. Laptoptasche verstecke Waffe hervor und schoss sogleich und unvermittelt aus kurzer Distanz auf das ah- nungs- und wehrlose Opfer und auch dann noch, als dieses bereits getroffen und 51 verletzt am Boden lag und zu flüchten versuchte, bis das gesamte Magazin der Waffe leer war. Die konkrete Tatausführung in einem engen Wohnzimmer zunächst ohne Ausweichmöglichkeit für die Straf- und Zivilklägerin offenbart eine erhebliche kriminelle Energie. Weiter handelte er im Beisein bzw. teils vor den Augen der ge- meinsamen AJ.________ (Alter) Tochter sowie deren Tagesmutter. Damit nahm der Beschuldigte zusätzlich langanhaltende Beeinträchtigungen der psychischen Integrität der Tochter und von Q.________ im Sinne eines «Kollateralschadens» billigend in Kauf, was das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erhöht. Die vom Be- schuldigten an den Tag gelegte Skrupellosigkeit lag deutlich über dem für die Erfül- lung des Mordtatbestandes nötigen Mindestmass, zumal sich die Skrupellosigkeit vorliegend mit verschiedenen Elementen begründen lässt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als knapp schwer zu bezeichnen, weshalb die Kammer für das vollendete Delikt vorerst eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren veranschlagt. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist in- dessen tatbestandsimmanent und wirkt sich damit neutral aus. Als Tatmotiv stehen vorliegend Eifersucht, Rache und verletzter Stolz im Vorder- grund. Es handelt sich dabei um egoistische und nichtige Gründe, was jedoch im Rahmen der Begründung der Skrupellosigkeit bereits berücksichtigt wurde. Die Beweggründe des Beschuldigten wirken sich im Ergebnis ebenfalls weder strafer- höhend noch -mindernd aus. Der Beschuldigte war durchaus in der Lage, die Ver- letzung oder Gefährdung des Rechtsguts der Straf- und Zivilklägerin zu vermeiden. Die von der Straf- und Zivilklägerin initiierte Trennung war vollzogen, sie bewohnte eine andere Wohnung und die gemeinsame Betreuung der Tochter schien zu funk- tionieren. Der Beschuldigte hätte jede Möglichkeit gehabt, sich mit der Trennung abzufinden und sein Leben fortzusetzen. Ferner trifft zu, dass der Beschuldigte bewusst die Waffe organisiert und intensiv auf eine Begegnung hingearbeitet sowie die Möglichkeit hatte, noch eine Nacht zu überlegen, ob er dies wirklich machen will. Entgegen der Vorinstanz (pag. 2116, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) wirken sich diese Umstände allerdings neutral aus. Sie fanden im Rah- men der Begründung der Skrupellosigkeit bereits Berücksichtigung. Oberinstanzlich brachte die Verteidigung für den Beschuldigten vor, es hätten ver- schiedene Aspekte für die Kurzschlusshandlung vorgelegen; ein Gefühl, ausge- nutzt worden zu sein, eine Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit, aber auch Wut und Ohnmacht. Die Privatklägerin sei eine schöne, junge und gescheite Frau und im Verlaufe der Beziehung sei das Rollenverständnis aus den Fugen geraten. Es habe sich vorliegend auch um eine Art Kulturkonflikt gehandelt und es gelte zu berück- sichtigen, wenn das Unrechtsbewusstsein kulturbedingt herabgesetzt sei. Der Be- schuldigte lebe seit vielen Jahren in der Schweiz, habe sich aber innerhalb der ________ Kultur bewegt. Dazu gehörten auch Wertvorstellungen zwischen Mann und Frau. In seinem Zustand sei der Beschuldigte nicht mehr in der Lage gewesen, damit umzugehen (pag. 3463). Wie dargelegt, lag der Tat keine Kurzschlusshand- lung zugrunde. Eine Strafminderung aufgrund eines geltend gemachten Kulturkon- 52 flikts ist nach Überzeugung der Kammer ebenfalls ausgeschlossen. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte mit der Trennung und Emanzipation der Straf- und Zivilklägerin Probleme bekundete. Dass dies auf kulturbedingte Wertvorstellungen zurückführen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch aus der einmaligen und pauschalen Aussage des Beschuldigten auf die konkrete Frage hin, es sei wegen des Respekts auch zu der Schiesserei gekommen (pag. 379, Z. 172), lässt sich ein solcher nicht begründen. Zudem fällt eine Strafminderung aufgrund eines Kulturkonflikts ausser Betracht, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem Heimatland grundsätzlich strafbar ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 129 zu Art. 47 StGB), was vorliegend zweifellos der Fall ist. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus und es bleibt bei einem als knapp schwer zu bezeichnenden Tatverschulden und einer Tatver- schuldensstrafe von 17 Jahren Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt. 17.1.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch) Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt un- ter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg war und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 24 zu Art. 48a StGB). Dem feh- lenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch ei- ne Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getra- gen werden (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 22 StGB). Zwar bestand für die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der zahlreichen Schussver- letzungen keine unmittelbare, akute Lebensgefahr, sie erlitt aber eine lebensbe- drohliche Verletzung infolge eröffneten Dünndarmschlingen. Die Lebensgefahr konnte durch die notfallmässige medizinische Intervention abgewendet werden. Es blieb aber lediglich dem Zufall überlassen, dass nicht zusätzliche Strukturen in ana- tomischer Nähe der Verletzungen – wie Rippenschlagadern, die Brusthöhle, die rechte Lunge, Milz und Leber, die Geschlechtsorgane, grössere Nerven und Ge- fässe – verletzt wurden (pag. 539). Ferner trug die Straf- und Zivilklägerin erhebli- che gesundheitliche Beeinträchtigungen davon. Sie ist bereits über längere Zeit nicht arbeitsfähig und eine Rückkehr in den AK.________ (Beruf) gemäss ihren Angaben unvorstellbar (vgl. E. 24.3 hiernach), ebenfalls musste sie sich weiteren medizinischen Eingriffen unterziehen. Oberinstanzlich gab die Straf- und Zivilkläge- rin zu Protokoll, sie habe chronische Schmerzen in den Beinen und Treppensteigen sei mühsam (pag. 3456, Z. 22 f. und Z. 34 ff.). Der Tochter gehe es zwar gut, sie hätten aber beide psychische Probleme, die Angst sei noch da (pag. 3458, Z. 22 ff.). Ebenfalls habe sie viele Narben am Körper (pag. 3459, Z. 22). Die Tat wirkt sich somit bis heute auf den Alltag der Straf- und Zivilklägerin aus. Das Ausbleiben des Erfolgs ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken, sondern in erster Linie der Tatsache, dass er im dynamischen Geschehen durch seine Schüs- se nicht noch weitere Organe verletzte. Weiter wurde die Lebensgefahr wie bereits ausgeführt durch die notfallmässige Behandlung abgewendet. Der Beschuldigte 53 machte aus seiner Sicht und nach seiner Vorstellung alles (Abgabe aller Schüsse aus dem Magazin auf das Opfer), was er zur Herbeiführung des Erfolgs (den Tod der Straf- und Zivilklägerin) als nötig erachtete. Er setzte seinen Tatplan um und verletzte die Straf- und Zivilklägerin schwer. Entgegen dem Vorbringen der Vertei- digung (pag. 3463) liegt somit kein unvollendeter Versuch vor. Letztendlich rechtfertig das Ausbleiben des Erfolgs dennoch eine spürbare Reduk- tion der Strafe. Aufgrund der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie der tatsächlichen Folgen der Tat ist für die versuchte Begehung eine Reduktion im Um- fang von drei Jahren angezeigt. Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit von 17 auf 14 Jahre Freiheitsstrafe. 17.2 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der Strafreduktion aufgrund des Versuchs erscheint für den versuchten Mord zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin eine Strafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 18. Strafzumessung für die Pornografie 18.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2118, S. 46 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist wegen Eigenkonsums von Kinderpornographie zu verurteilen. Tatobjekt bilden fünf Bilder, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben. Ausgehend von der Einteilung gemäss Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) mit Änderungen vom 08.11.2019, Seite 42, liegt damit ein Fall der Untergruppe A2 vor. Da es sich um eine erstmalige Verurteilung handelt, ist von einem Regelstrafmass von 12 Strafeinheiten auszugehen. Dieses Strafmass ist vorliegend mit Blick auf die insgesamt relativ geringe Anzahl Bilder und dem Umstand, dass es sich eben um Bilder und nicht um Videos handelt, auf 10 Strafeinheiten zu reduzieren. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vorbehaltslos anschliessen. Angesichts der geringen Tatschwere sind 10 Tagessätze Geldstrafe dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. 18.2 Fazit Die Kammer erachtet nach dem Gesagten vor Berücksichtigung der Täterkompo- nenten eine Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen haben grundsätzlich nach wie vor Geltung; darauf kann vorab verwiesen wer- den (pag. 2117, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 54 Die gesundheitliche Situation des Beschuldigten hat dahingehend eine Verschlech- terung erfahren, als ihm sein rechtes Bein amputiert werden muss (pag. 3437, Z. 16 und Z. 21) und im Vergleich zum Austrittsbericht des AL.________ (Spital) vom 16. September 2020 (pag. 298 ff.) weitere Diagnosen und Beschwerden festgestellt wurden (vgl. pag. 3299). Trotz dieser Mehrfacherkrankungen und obwohl er drei Stürze erlitt und sich hierbei verletzte (pag. 3299), blieb der Gesundheitszustand des Beschuldigten gemäss dem Verlaufsbericht des Pflegezentrums K.________ seit dessen Eintritt im März 2022 stabil (pag. 3297). Diese Umstände wirken sich nicht auf die Strafe aus. Im Vergleich zum bereits vorinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug über den Beschuldigten weist dieser keine neuen Einträge auf (pag. 3343 f.). Die nicht ein- schlägige Vorstrafe rechtfertigt mit der Vorinstanz keine Straferhöhung, da diese aus dem Jahre 2015 datiert und damit bereits länger zurückliegt. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren anständig und korrekt, was erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Der Führungsbe- richt der M.________ vom 15. Februar 2023 lautet positiv und bescheinigt dem Be- schuldigten während der Dauer der Hospitalisation, tageweise vom 26. Januar 2020 bis am 5. Oktober 2020 bzw. vom 9. Oktober 2020 bis am 17. März 2022, ein gutes Verhalten. Einzig zu Beginn seien Manipulationsversuche seitens des Be- schuldigten festgestellt worden, später aber nicht mehr (pag. 3305). Der mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung eingeholte Verlaufsbericht des Pflegezen- trums K.________ vom 31. Januar 2023 ist demgegenüber als durchzogen zu be- zeichnen. Diesem kann entnommen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Aufenthalt nicht zufrieden sei und diverse Beschwerden gegen das Pflegezentrum, die AM.________ und die Transportfirma vorbringe. Es sei wiederholt ein manipu- latives, widersprüchliches bis intrigantes Verhalten beobachtet worden. Das Pfle- gepersonal betrete das Zimmer des Beschuldigten in seiner Abwesenheit nur noch zu zweit und falls zwingen notwendig, die Reinigung werde ausschliesslich in sei- ner Anwesenheit durchgeführt. Ferner zeige der Beschuldigte ein ausgesproche- nes Hierarchiedenken und könne sich gegenüber Führungspersonen höflich und zugewandt verhalten, Pflegehilfen hingegen herablassend behandeln, beschimpfen und teilweise auch anschreien. Der Einfluss auf die Familie sei sehr gross, teilwei- se von manipulativem Charakter und die Versuche der Familie, sich den im Pflege- zentrum geltenden Regeln anzupassen, schienen an seinem Durchsetzungsver- mögen zu scheitern (pag. 3298). Es ist weiter eine Disziplinierung aufgrund eines eingeschmuggelten Handys vermerkt, die Besuche seien seither durch das Betreu- ungsteam begleitet sowie zeitlich leicht eingegrenzt worden (pag. 3300). Entspre- chend dem Bericht könne durch Gespräche und individuelle Vereinbarungen wei- terhin versucht werden, dem Autonomiebedürfnis des Beschuldigten entgegen zu kommen und seine Zufriedenheit zu steigern, wozu sich das Pflegezentrum bereit erklärt (pag. 3303). Oberinstanzlich gab auch der Beschuldigte an, er habe im Pfle- gezentrum am Anfang Schwierigkeiten gehabt, aber sie würden gut zu ihm schau- en (pag. 3440, Z. 22). Insgesamt rechtfertigen diese Umstände keine Strafer- höhung. 55 Obwohl er das Kerngeschehen nicht bestritt, machte der Beschuldigte auch oberin- stanzlich geltend, in Verletzungsabsicht gehandelt zu haben und stellte dement- sprechend die Tatvorgeschichte, den Tatablauf wie auch die inneren Vorgänge und das Tatmotiv anders bzw. vermeintlich zu seinen Gunsten dar. Er gestand lediglich ein, was sich aufgrund der Beweislage, d.h. in Bezug auf den von aussen sichtba- ren Ablauf, ohnehin nicht bestreiten liess. Dies wirkt sich nicht auf die Strafe aus. Die oberinstanzlich zu Protokoll gegebenen Aussagen, es sei traurig (pag. 3442, Z. 17), dass das passiert und er in diese Situation hineinversetzt worden sei (pag. 3442, Z. 20) und sein Verhalten sei falsch gewesen (pag. 3443, Z. 35), lassen nicht auf eine Einsicht in das Fehlverhalten schliessen. So bejahte der Beschuldigte erst auf konkrete Nachfrage hin, dass er auch traurig sei, dass dies der Straf- und Zivil- klägerin so passiert sei (pag. 3442, Z. 27 ff.). Die einmaligen Nachfragen nach dem Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin am Tag nach der Tat (pag. 403, Z. 493 f.) und der gemeinsamen Tochter (pag. 410, Z. 230) sind zu begrüssen, ver- mögen daran aber nichts zu ändern. Es bestehen keine Hinweise, wonach sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten selbstkritisch auseinandergesetzt hätte. Eher bedauert er seine Situation. Dass er in der Berufungsverhandlung zumindest an- satzweise versuchte, der Straf- und Zivilklägerin sowie ihrer Familie eine Mitver- antwortung für das Geschehene aufzubürden («Diese Familie hat mich sehr ge- plagt. Sie haben das Geld auf meiner Bank genommen, meinen Schmuck genom- men. […] Sie haben mich auch in das «inegfüert.»»[pag. 3437, Z. 40 ff.]), erscheint angesichts des erstellen Sachverhalts als geradezu dreist. Aufrichtigkeit lässt sich einzig in den Aussagen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Tochter erken- nen («Ich habe das in Anwesenheit meines Kindes gemacht, dass kann mir nie- mand verzeihen.», «[…] dafür akzeptiere ich jedes Urteil.» [pag. 3439, Z. 21 f. und Z. 23]), die er kontaktieren wollte, hiervon nach Rücksprache mit seiner Anwältin jedoch absah (pag. 3440, Z. 38 f. und Z. 42 f.). Diese sind allerdings nicht als ei- gentlicher Ausdruck von Reue zu verstehen, sondern einzig Bedauern in Anbe- tracht der Folgen der Tat. Im Ergebnis ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu wer- ten. 19.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). In der Praxis führen gesundheitliche Einschränkungen ausnahmsweise zu einer Reduktion der Strafe, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen «Leidempfindlichkeit» geboten sind (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 356, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (pag. 2118, S. 46 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung), ist der Beschuldigte gesundheitlich schwer angeschlagen. Er lei- 56 det an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz, einer insulinpflichti- gen Diabetes, einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung, einer multifaktoriel- len rezidivierenden generalisierten Schwäche und an einem Schmerzsyndrom. Es bestehen zudem weitere Erkrankungen (vgl. pag. 3299; vgl. pag. 298 ff.). Der Be- schuldigte muss nach wie vor drei Mal pro Woche zur Dialyse (pag. 3299; pag. 3440, Z. 11 f.) und eine Vielzahl an Medikamenten einnehmen (pag. 3300 ff.; 3440, Z. 19). Aus dem Verlaufsbericht geht sodann hervor, dass beim Beschuldigten zwar keine Suchterkrankungen bekannt seien, aber eine Schmerzmittelabhängig- keit angenommen werden könne (pag. 3300). Ferner stand im Zeitpunkt der Beru- fungsverhandlung aufgrund eines Bruches (wohl des Sprunggelenks, vgl. pag. 3299; pag. 3437, Z. 24) die Amputation eines Beines an (pag. 3437, Z. 21). Der Beschuldigte benötigt Unterstützung in Form von Erinnerungen an die Aufrechter- haltung einer angemessenen Hygiene sowie in der Pflege (Medikamente, Wund- versorgungen; pag. 3297) und ist in seiner Mobilität eingeschränkt (vgl. pag. 3125). Für den Beschuldigte brachte die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag im Wesentlichen vor, der desolate physische und psychische Zustand des Be- schuldigten sei mit einem hohen Alter vergleichbar, das gemäss Lehre für eine er- höhte Strafempfindlichkeit genüge. Die Strafe sei dementsprechend um zwei Jahre zu mindern (pag. 3463). Die Generalstaatsanwaltschaft wendete dagegen ein, die Vorinstanz habe sehr wohl die schwer angeschlagene Gesundheit des Beschuldig- ten berücksichtigt und zu Recht nicht als aussergewöhnlichen Umstand erkannt (pag. 3470). Mit der Vorinstanz begründet auch für die Kammer der Gesundheitszustand des ________ (Alter)-jährigen Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Einer- seits haben seine Leiden keinerlei Bezug zum Strafvollzug. Dass er medizinische Behandlungen auf sich nehmen muss, unter Schmerzen leidet und in seiner Mobi- lität eingeschränkt ist, würde ihn ausserhalb des Strafvollzugs in gleichem Masse treffen. So wäre so oder anders ein Aufenthalt in einer Pflegeinstitution nötig, die zusätzlich zur Pflege die Möglichkeit des Transportes zu der Dialyse bieten könnte (pag. 3303). Insofern werden Alltag und Freiheit beim Beschuldigten durch den Strafvollzug weniger eingeschränkt, als dies bei einer gesunden Person der Fall ist, welche Arbeit und den Kontakt zu minderjährigen Kindern verliert. Der Beschuldigte litt bereits vor der Tat an chronischer Niereninsuffizienz, die eine dreimalige Dialyse pro Woche bedingte, die Gefässerkrankung und Diabetes wurden ebenfalls vorher diagnostiziert (pag. 3299; pag. 4; pag. 7 f.). Ferner trifft zu, dass die Diagnose der rezidivierenden depressiven Episoden besteht (so auch das edierte Gutachten des IRM zur Einvernahme- bzw. Verhandlungsfähigkeit vom 28. August 2020 mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ([pag. 813]), allerdings lässt sich dem Verlaufsbericht des Pflegezentrums K.________ nicht entnehmen, dass dies akut wäre. Unter dem Titel «Behandlung delikt-/risikorelevanter Problemberei- che» ist zu lesen, dass keine therapeutischen Gespräche oder Behandlungen durchgeführt wurden. Der Beschuldigte sei zwar mehrmals vom Oberarzt des Zen- trums für ambulante forensische Therapie der AN.________ besucht, diese Ge- spräche aber auf Wunsch des Ersteren eingestellt worden (pag. 3300). Anderer- seits erreichen die Einschränkungen kein aussergewöhnliches Ausmass. Gesund- heitliche Probleme, wie diejenigen des Beschuldigten, sind im Justizvollzug verbrei- 57 tet und die medizinische Versorgung ist ohne weiteres gewährleistet. Vorliegend sind keine Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten. Dass der Blutzucker des Beschuldigten grösseren Schwankungen unter- liegt, ist teilweise auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. So wolle er sich gemäss Verlaufsbericht zum Teil nicht auf die Behandlungs- oder Ernährungshin- weise einlassen und bestelle bei seiner Familie und während der Aufenthalte im Kantonsspital Lebensmittel und Süssgetränke, die seinem kaliumarmen Ernährungsplan widersprechen würden (pag 3300). Die Strafempfindlichkeit ist daher als durchschnittlich einzustufen. 19.4 Fazit Im Ergebnis sind die Täterkomponenten neutral zu werten. 20. Konkretes Strafmass, Höhe des Tagessatzes und Strafvollzug Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist der Beschuldigte zu ei- ner Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu ver- urteilen. Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zum erstin- stanzlichen Verfahren nicht verändert haben bzw. er sich nunmehr im vorzeitigen Strafvollzug befindet, ist der Tagesssatz auf CHF 10.00 festzulegen. Einer Er- höhung würde ferner das Verschlechterungsverbot entgegenstehen (vgl. E. I.9. hiervor). Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Be- tracht. Hinsichtlich des Strafvollzugs der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2119, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der Vorstrafe, die den Beschul- digten nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat sowie unter Berücksichtigung des laufenden Strafverfahrens betreffend das Urteil des Kantona- len Wirtschaftsstrafgerichts vom 29. April 2021 (vgl. den oberinstanzlich eingehol- ten Strafregisterauszug [pag. 3343 f.]), muss eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist folglich unbedingt auszusprechen. Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00, zu verurteilen. 21. Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 782 Tagen (vom 25. Januar 2020 bis am 16. März 2022) wird vollumfänglich auf die Freiheits- strafe angerechnet (Art. 51 StGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldig- te die Strafe am 17. März 2022 vorzeitig angetreten hat (pag. 3126). 58 V. Landesverweisung 22. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Mordes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tat- schwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch ge- blieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwen- den (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichti- gen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil des Bun- desgerichts 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ein Härte- fall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 59 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; je mit Hinwei- sen). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) zu beach- ten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten aus- zuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sa- chen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2; ausführlich 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3 und 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5): 1. der Natur und Schwere der Straftat, 2. der Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, 3. die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, 4. die Nationalität der betroffenen Personen, 5. seine familiäre Situation, die Dauer seiner Ehe, und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen, 6. ob der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte, 7. ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter, 8. die Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, 9. das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, 10. die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gast- land und mit dem Zielland. 11. In Rechnung gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls, beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bezie- hungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Famili- enlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz 60 gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteile des Bun- desgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 S. 271; BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; je mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familien- leben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bin- dungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1 und E. 5.3 S. 230 f. und 233; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse sind jedoch gegebenenfalls bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, zu berücksichtigen (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Ver- hältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2022 vom 23. Januar 2023 E. 6.5; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN- Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]) und ande- ren völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rech- nung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anord- nung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehör- den zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachur- teils noch nicht feststehen, zuständig (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinwei- sen). Besteht das mögliche Vollzugshindernis in der Situation im Heimatland und erweist sich die dortige generelle Lage als volatil und lässt sich diese letztlich we- 61 der terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden, hat dies die verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Die obige Erwägung gilt auch bezüglich gesundheitlichen Problemen eines Betrof- fenen. Vorab ist festzuhalten, dass ein entsprechendes Vollzugshindernis nur vor- liegt bzw. eingehend zu prüfen ist, wenn die betroffene Person durch eine medizi- nische Notlage im Heimatstaat konkret gefährdet wäre (Art. 83 Abs. 4 des Auslän- der- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20], vgl. aber relativierend bei Strafta- ten: Art. 83 Abs. 7 AIG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, dann vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglich- keiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und ir- reversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die inten- sives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.3). Dies schliesst gegebenenfalls die Berücksichtigung ander- weitiger gesundheitlicher Gebrechen bei der allgemeinen Interessensabwägung nicht aus. Wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen im Urteilszeitpunkt ein Hindernis für seine Ausweisung in sein Ursprungsland darstellen kann, muss das Gericht folglich prüfen, ob dieser Zustand stabil ist, und zwar in dem Sinne, dass er sich nach aller Wahrscheinlichkeit nicht bessern wird bzw. dass die medizinische Ver- sorgung im Heimatland auch zukünftig nicht sichergestellt werden kann. In diesem ersten Fall wird es auf die Landesverweisung verzichten, wenn diese im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 EMRK unverhältnismässig ist. Wenn dagegen das zur Diskussion stehende Gesundheitsproblem voraussichtlich behandelbar ist oder medikamentös beherrscht werden kann, ist eine Landesverweisung anzuord- nen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Gleiches gilt, wenn sich die medizinische Versorgung im Heimatland zukünftig verändern wird, so wenn beispielsweise einzig Einschrän- kungen zeitlich beschränkter Natur bestehen. Dabei ist zu beachten, dass der für den Vollzug der Landesverweisung relevante Zeitraum mehrere Jahre beträgt und sich die gesundheitliche Situation massgeblich ändern kann. Würde in Fällen, bei denen der Beschuldigte mit gesundheitlichen Problemen kämpft, eine Landesver- weisung aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall des Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erscheint indes stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzge- bers grundsätzlich zwingend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen (allenfalls in gewissem Umfange noch aufgeschobenen) Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht. Entsprechend ist eine Landesverweisung auszusprechen, sofern sich die zukünftige gesundheitliche Entwicklung prognostisch nicht definitiv entscheiden lässt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 291 vom 17. November 2022 E. 6). 62 23. Beurteilung durch die Kammer 23.1 Vorliegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte ist ________ Staatsangehöriger und wurde wegen versuchten Mordes nach Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung aus- zusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 23.2 Härtefallprüfung 23.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der am ________ (Datum) in BA.________ (Ortschaft) geborene und aufgewach- sene Beschuldigte reiste im Jahre 1985 in die Schweiz ein und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (pag. 3310; pag. 1478; pag. 3441, Z. 13). AD.________ (Land) habe er mit 14 oder 15 Jahren wegen dem Krieg verlassen, bis in die 10. Klasse habe er eine Schule besucht (pag. 1665, Z. 19 f.). Der Be- schuldigte befand sich seit seiner Verhaftung am 25. Januar 2020 in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft und seit dem 17. März 2022 im vorzeitigen Strafvoll- zug; diese Zeit wird bei der Landesverweisung nicht als reguläre Aufenthaltsdauer angerechnet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Der Beschuldigte befindet sich demnach seit 35 Jahren (regulär) in der Schweiz. Die prägenden Kindes- und Jugendjahre verbrachte er jedoch in seinem Heimatland. Obwohl von einer gewis- sen Integration in die hiesigen Verhältnisse auszugehen ist, spricht die Anwesen- heitsdauer in der Schweiz der Anordnung einer Landesverweisung grundsätzlich nicht entgegen. 23.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er spreche Deutsch, BC.________(Sprache) und Englisch (pag. 394, Z. 187 f.). Obwohl er Dialekt spricht (so auch die Aussage von Q.________ [pag. 447, Z. 213 f.]), war für die Einvernahmen jeweils eine Übersetzung nötig (pag. 376; pag. 389; pag. 404; pag. 1664; pag. 3436). Weiter gab der Beschuldigte an, Freunde habe er seit seinem Herzinfarkt nicht mehr viele (pag. 394, Z. 183 f.). In seiner Freizeit sei er viel im Park spazieren gegangen, seit dem Hirnschlag könne er nicht mehr so gut laufen (pag. 394, Z. 178 ff.). Abgese- hen von den familiären Beziehungen (vgl. E. 23.2.4 hiernach), scheint die soziale Integration des Beschuldigten beschränkt zu sein. Der Beschuldigte lernte in der Schweiz AO.________ (Beruf) (pag. 390, Z. 41) und arbeitete gemäss eigener Angaben im AP.________ in E.________(Ortschaft), im AQ.________, im AR.________ und im AS.________ im Anstellungsverhältnis (pag. 391, Z. 49 f.). Er habe bis Ende 2013 die AT.________ (GmbH) geführt (pag. 391, Z. 53 ff.). Nach einem Herzinfarkt und einem Hirnschlag habe er nicht mehr arbeiten können (pag. 391, Z. 58 f.). Soweit seine finanzielle Situation betreffend machte der Beschuldigte zunächst widersprüchliche Angaben. An der Hafteinver- 63 nahme gab er an, er habe von seinen Ersparnissen gelebt und, wenn er Geld benötige, könne er in AD.________(Land) stückweise Land verkaufen (pag. 391, Z. 62 ff. und Z. 72 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte dann aus, vor seiner Verhaftung von einer IV-Rente gelebt zu haben (pag. 1665, Z. 31). Dass ein Anspruch auf eine volle Rente der IV bestand, geht auch den Akten der Fremdenpolizei der Stadt E.________(Ortschaft) hervor (vgl. den Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons H.________ (Ortschaft) vom 7. Februar 2017 [pag. 1572 ff.]). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs sagte der Beschuldigte, er habe damals im Januar 2020 noch Land gehabt, aber als er im Gefängnis gewesen sei, habe sein Bruder das Land verkauft. Damit hätten sie alle Rechnungen be- zahlt, es seien monatlich etwa CHF 4'500.00 gewesen (pag. 1665, Z. 41 ff.). Mitt- lerweile besitze er kein Land mehr in AD.________(Land) (pag. 1665, Z. 36 f.) und er habe nur noch ein ausländisches Konto, auf dem seien etwa CHF 200.00 (pag. 1666, Z. 3). Der Erlös des Landverkaufes während der Haft sei knapp CHF 60'000.00 gewesen (pag. 1666, Z. 10). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es gehe ihm finanziell gut. Seine Familie, die Brüder und die Mutter würden ihn unterstützen, wenn er etwas brauche. Sie würden die Kranken- kasse und die Auslagen im Pflegezentrum bezahlen sowie Kleider vorbeibringen (pag. 3440, Z. 27 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte bereits vor der Staatsan- waltschaft zu, Steuerschulden in der Höhe von ca. CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 zu haben (pag. 392, Z. 105). Der Beschuldigte konnte sich zwar wirtschaftlich integrieren und sowohl selbstän- dig wie auch unselbstständig am Erwerbsleben teilnehmen. Der Umstand, dass er bis vor seiner Verhaftung Leistungen der IV beanspruchte, ist nicht zu seinen Un- gunsten auszulegen. Allerdings kann in Anbetracht der Steuerschulden nicht von einer mustergültigen wirtschaftlichen Integration und von besonderen Bemühungen gesprochen werden. Angesichts seiner widersprüchlichen und eher kargen Aussa- gen bleiben die finanziellen Verhältnisse und namentlich die Frage, ob er noch über Land oder Vermögen in AD.________(Land) verfügt, eher undurchsichtig; jeden- falls erhält der Beschuldigte finanzielle Unterstützung von seiner Familie. Die wirt- schaftliche Integration ist bestenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdete bzw. missachtete der Beschuldigte sodann bereits mehrfach. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (pag. 2123, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung bereits gelöschter Vor- strafen vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3; 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2; 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Mit Urteil des AU.________ (Gericht) vom 28. März 2001 wurde der Be- schuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, mit Urteil des AV.________ (Gericht) vom 9. Dezember 2010 zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehlen vom 24. Juli 2012 und vom 19. August 2015 mit einer Busse von CHF 250.00 bzw. einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 bestraft (pag. 1533 f.; pag. 1554 f.). Ferner ist vor dem Obergericht des Kantons Bern ein Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich betrügeri- schem Konkurs oder Pfändungsbetrug durch den Schuldner und Betrug hängig 64 (pag. 3343). Migrationsrechtlich wurde er zweimal verwarnt (pag. 1509; pag. 1531). Der Beschuldigte hatte demnach in der Vergangenheit grosse Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und geriet immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Die Rechtsordnung scheint ihm gleichgültig zu sein. Zusammenfassend spricht der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten für die Anordnung einer Landesverweisung. Des Weiteren liegen nicht ansatzweise – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche – besonders intensi- ve, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldig- ten zu begründen vermöchten. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer ist der Be- schuldigte nicht tiefgreifend in der Schweiz verwurzelt. 23.2.3 Gesundheitszustand Der Beschuldigte hat, wie hiervor bereits dargelegt, diverse gesundheitliche Pro- bleme. Für die einzelnen Diagnosen und Behandlungen ist auf die bisherigen Er- wägungen der Kammer (vgl. E. IV.19.3 hiervor) verwiesen. Im Vergleich zum vorin- stanzlichen Verfahren sind nunmehr weitere Erkrankungen hinzugekommen und es steht die Amputation eines Beines an. Aufgrund seiner Erkrankungen ist der Be- schuldigte in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt und auch nicht mehr arbeitsfähig. Dieser Umstand spricht grundsätzlich eher gegen eine Landesverwei- sung. Relativierend fällt jedoch ins Gewicht, dass der Beschuldigte gesundheitlich stabil (pag. 3297; pag. 3299) und die Krankheiten medizinisch hinreichend behan- delbar sind. Es ist nachfolgend zu prüfen, welche allfällig negativen Folgen sich im Falle einer Landesverweisung für den Beschuldigten ergeben könnten (vgl. E. 23.2.5 hiernach). 23.2.4 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist geschieden und hat fünf Kinder, die in der Schweiz leben. Die aus der Ehe hervorgegangenen drei Kinder verfügen über das Schweizer Bürger- recht und sind erwachsen (pag. 3310; pag. 1478). Zu ihnen unterhält der Beschul- dige eine enge Beziehung (pag. 392, Z. 117 f.; pag. 3440, Z. 23 f. und Z. 34). Die beiden Töchter waren auch an der Berufungsverhandlung zugegen (pag. 3450; pag. 3471). Die Familie besucht den Beschuldigten sehr häufig im vorzeitigen Strafvollzug und er steht in engem telefonischen Kontakt mit mehreren Familien- mitgliedern (pag. 3302). Der Beschuldigte gab oberinstanzlich an, seine Zukunft seien vor allem die drei Enkelkinder (pag. 3441, Z. 1 f.); dass ihm die Familie und insbesondere die Enkelkinder sehr viel bedeuten, wird im Verlaufsbericht mehrfach erwähnt (pag. 3297; pag. 3302). Zur minderjährigen Tochter in AW.________ (Ortschaft) (pag. 3310; pag. 1479) und zur vormaligen Straf- und Zivilklägerin 2, der ebenfalls noch minderjährigen J.________ (pag. 3310; pag. 1479), hat der Be- schuldigte keinen Kontakt mehr (pag. 393, Z. 128; pag. 3440, Z. 43). Von seinen drei Brüdern würden zwei in E.________(Ortschaft) leben, einer in AX.________ (Land) (pag. 1665, Z. 20 f.). Anlässlich der Hafteinvernahme sagte der Beschuldig- te, seine Mutter lebe in AD.________(Land) und er sehe sie regelmässig. Vor sei- nen Problemen mit den Nieren habe er sie zwei Mal im Jahr besucht (pag. 390, Z. 31 und Z. 32 ff.). Gemäss oberinstanzlicher Einvernahme wohne die Mutter nun in 65 AX.________(Land) (pag. 3441, Z. 10). Andere Verwandtschaft habe er nicht in AD.________(Land) (pag. 390, Z. 35; bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 3441, Z. 10]). Obwohl der Beschuldigte keine zum geschützten Familienkreis gehörende Kernfa- milie hat, gilt es zu berücksichtigen, dass er mit seiner Familie, insbesondere sei- nen volljährigen drei Kindern sowie seinen Enkelkindern, eine nahe Beziehung führt. Diese Bindung geht allerdings nicht über das hinaus, was in familiären Bezie- hungen üblich ist und die Kinder und Enkelkinder sind nicht auf Betreuung oder Pflege durch den Beschuldigten angewiesen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hierfür die Un- terstützung durch und den Rat des Beschuldigten nicht (pag. 3463). Allfällige nega- tive Folgen für diese Beziehungen aufgrund des Landesverweises vermögen noch keinen Härtefall zu begründen. Da der Beschuldigte noch mehrere Jahre im Frei- heitsentzug verbringen wird, ist die Beziehung zu den erwachsenen Kindern und den Enkelkindern ohnehin tangiert. Die Kontakte finden bereits im vorzeitigen Strafvollzug neben Besuchen mittels Telefonaten statt, was im Falle eines Landes- verweises auch über die Distanz mithilfe moderner Kommunikationsmittel möglich bliebe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.1 mit Hinweis; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5 mit Hinweisen). Gleiches gilt auch für die Kontakte mit den übrigen Familienmitgliedern. Demnach stehen die familiären Verhältnisse einer Landesverweisung nicht entgegen. 23.2.5 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Vollzugshindernisse / Aus- sichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von AD.________(Land) und spricht BC.________(Sprache). Er hat stets Beziehungen zu AD.________(Land) unter- halten und unter anderem dort Ferien verbracht (pag. 3437, Z. 39 f.). Er ist zwi- schen 2014 und 2019 insgesamt 14 Mal eingereist (pag. 352 f.). Obwohl der Be- schuldigte angibt, keine Verwandtschaft mehr in AD.________(Land) zu haben, ist er zweifelsohne mit den dortigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Eine Resozialisierung erscheint der Kammer, wie auch der Vorinstanz, nicht unmöglich. Aufgrund seiner Invalidität und auch seines Alters stehen die Berufschancen des Beschuldigten sowohl in der Schweiz wie auch in AD.________(Land) schlecht. Demnach sind die Integrationschancen in AD.________(Land) jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Ausführungen im Bericht des SEM vom 9. Juni 2021 zum Schluss, dass der Vollzug nach AD.________(Land) möglich sei (pag. 2123, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Kammer ge- langt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss dem aktualisierten Bericht des SEM vom 14. März 2023 ist der Wegweisungsvollzug nach AD.________(Land) grundsätzlich zumutbar. Bei Zugehörigkeit zu einer verletzlichen Personengruppe, und/oder Herkunft aus dem AF.________-Gebiet oder mit letztem Wohnsitz in der Nord- oder Ostprovinz (ohne AF.________-Gebiet) sei allerdings eine vertiefte Prü- fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Der Beschuldigte gehöre der verletzlichen Personengruppe mit Behinderung/schwerer Krankheit an. Falls er seinen letzten Wohnsitz in der Nord- oder Ostprovinz (ohne AF.________- 66 Gebiet) gehabt habe, sei vertieft zu prüfen, ob besonders nachteilige Faktoren bestünden (Finanzierungs- und Pflegemöglichkeit: familiäres und soziales Bezie- hungsnetz, Finanzquellen im Ausland, Vermögen, eigene Finanzierungsmöglich- keit, zudem bei Bedarf: Zugänglich- und Finanzierbarkeit von notwendiger Pflege und Wohnsituation), die gegen eine Zumutbarkeit sprechen würden. Ferner ver- weist das SEM auf die Stellungnahme vom 9. Juni 2021, wonach ambulante und stationäre Behandlungen durch einen Nierenspezialisten und allfällige Dialysen in der Hauptstadt BB.________ (Ortschaft) möglich seien. Zudem würden seit dem Jahre 2005 erfolgreich Nieren transplantiert. Dialysen könnten in den Spitälern der grösseren Städte ebenso durchgeführt werden. Obwohl die aktuelle Wirtschafts- und Versorgungskrise Auswirkungen auf das eigentlich gut ausgebaute und ver- gleichsweise gut funktionierende Gesundheitswesen AD.________ (Land) habe, gebe es bisher keine Berichte über Schliessungen von staatlichen und privaten Spitälern oder von Kliniken, die eine medizinische Versorgung verunmöglichen würden (zum Ganzen vgl. pag. 3350 ff.). Der Beschuldigte ist in BA.________(Ortschaft) und damit im Norden von AD.________(Land) aufgewachsen. Entgegen der Verteidigung (pag. 3464), liegt BA.________(Ortschaft) ausserhalb des AF.________-Gebiets (vgl. dazu das Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.1; https://en.wikipedia.org/wiki/_________(________), zuletzt abgerufen am 31. Juli 2023). Demnach ist gestützt auf die Angaben des SEM grundsätzlich von der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Anders als die Verteidigung vorbringt (pag. 3464), sind vorliegend keine besonders nachteiligen Faktoren aus- zumachen. Bis mindestens im Januar 2020 besass der Beschuldigte noch Land in AD.________(Land) und besuchte, bevor er gesundheitliche Probleme mit den Nie- ren bekam, zweimal pro Jahr seine dort wohnhafte Mutter. Selbst wenn sie nun in AX.________(Land) lebt, wie der Beschuldigte geltend macht, bestehen keine Hinweise, wonach er nicht über Mittel und Wege verfügt, Finanzierungs- und Pfle- gemöglichkeiten in AD.________(Land) zu erhalten. Es ist aktenkundig, dass die Probleme im Zusammenhang mit den Nieren bzw. die dialysepflichtige chronische Niereninsuffizienz im Jahre 2016 begannen (pag. 299; pag. 306; pag. 390, Z. 34). Trotzdem war der Beschuldigte in der Lage, vor seiner Verhaftung mehrfach nach AD.________(Land) zu reisen, so in den Jahren 2016 und 2017 je zweimal, in den Jahren 2018 und 2019 je einmal (pag. 353). Im Jahre 2017 hielt er sich gar einen Monat lang in AD.________(Land) auf (vgl. «Arrival Flight Date» am 2. Juli 2017 und «Departure Flight Date» am 4. August 2017 [pag. 353]). Dies deutet darauf hin, dass er sich jeweils eine Behandlung organisieren und finanzieren konnte. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung den Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente verliert, sofern bis dahin zwischen der Schweiz und AD.________(Land) kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen werden wird. Allerdings erhält er finanzielle Unterstützung von seiner Familie. Demnach können die Familienmitglieder für die elementaren Lebensbedürfnisse des Be- schuldigten aufkommen (BGE 137 II 305 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1; 2D_3/2021 vom 14. April 2021 E. 4.1; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.1; 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3. mit weiteren Hinweisen). Dass die Mittel zur Behandlung allenfalls ge- 67 ringer sind als in der Schweiz, bleibt mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.6.). Ferner ist angesichts der undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zumindest nicht auszuschliessen, dass er nicht auch noch über eigene Mittel verfügt. Es sind keine weiteren, besonders nachteiligen Faktoren auszumachen, die auf eine Unzumut- barkeit der Rückkehr schliessen lassen würden. Die Verteidigung führte im oberinstanzlichen Parteivortrag unter Hinweis auf den Herkunftsländerbericht der Flüchtlingshilfe vom Juli 2022 und das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-737/2020 vom 27. Februar 2023 im Wesentlichen aus, in AD.________(Land) herrsche ein dramatischer Zustand. Das Land sei nicht mehr in der Lage, wichtigste Güter zu beschaffen, so insbesondere Medikamente gegen chronische Krankheiten und Blutverdünner. Eine mehrstündige Dialyse sei durch häufige und lange dauernde Unterbrechungen der Stromzufuhr betroffen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werde der Zustand des Gesundheitssystems ein- gehend ausgeleuchtet und es könne nicht ernsthaft gesagt werden, dass sich eine Wegweisung des Beschuldigten nicht erschwerend auf seinen Gesundheitszustand auswirken werde (pag. 3464). Auch der Bericht des SEM vom 14. März 2023 the- matisiert die Auswirkungen der aktuellen Wirtschafts- und Versorgungskrise auf das Gesundheitswesen in AD.________(Land) und lässt erkennen, dass sich die Situation bzw. die medizinische Versorgung gegebenenfalls noch ändern kann. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird und in dieser Zeit seine medizinischen Bedürfnisse Ände- rungen erfahren können. Entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidi- gung (pag. 3464) müssen nicht zwingend weitere Erkrankungen hinzukommen. Deshalb sind zusätzliche Abklärungen zum heutigen Zeitpunkt – namentlich die Einholung eines ergänzenden Berichts beim SEM gestützt auf einen aktuellen Arztbericht und eine Medikamentenliste (vgl. pag. 3352) – wenig zweckdienlich: So wird der Beschuldigte nach der Verbüssung der mehrjährigen Strafe möglicherwei- se anderweitig therapiert. Diese Umstände stellen allerdings keinen Hinderungs- grund dar, zumal sich diese Entwicklung weder terminieren noch prognostisch defi- nitiv entscheiden lässt (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2.). Es besteht keine medizinische Notlage in AD.________(Land), durch die der Beschuldigte konkret gefährdet wäre, da ange- messene Behandlungsmöglichkeiten und der Zugang zu Behandlungen grundsätz- lich verfügbar sind. Zudem sind die Erkrankungen des Beschuldigten – obwohl schwerwiegend – voraussichtlich durch adäquate medizinische Versorgung behan- delbar und medikamentös beherrschbar. Gestützt auf die Angaben des SEM sowie die vorliegenden Akten lässt sich jedenfalls zum Urteilszeitpunkt kein definitives Vollzugshindernis feststellen, welches den Verzicht auf die Anordnung einer Lan- desverweisung gebieten würde. Die Landesverweisung erweist sich somit unter den konkreten Umständen als verhältnismässig. Die Vollzugsbehörden werden die aktuelle Situation zu gegebener Zeit zu prüfen haben. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesund- heitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt nicht vor. 68 Mangels Aktualität kann ferner nicht auf den seitens der Verteidigung oberinstanz- lich zitierten Bericht der Flüchtlingshilfe vom 22. April 2016 (vgl. pag. 3464) abge- stellt werden. Schliesslich bestehen keine konkreten Hinweise, wonach dem Be- schuldigten in seinem Heimatland eine Verfolgung bzw. Verhaftung droht oder sei- ne Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen ver- bunden wäre. In der Schweiz verfügt der Beschuldigte über die Niederlassungsbewilligung C. Nebst seiner Familie bestehen beim Beschuldigten keine nennenswerten sozialen Bindungen zur Schweiz. Überdies kann die wirtschaftliche Integration – obwohl der Beschuldigte seit 35 Jahren in der Schweiz lebt – nicht als mustergültig bezeichnet werden. Auch wenn eine Integration in der Schweiz theoretisch möglich wäre, er- scheint eine solche in Würdigung der Gesamtumstände praktisch äusserst schwie- rig und problematisch. Mit Blick auf die strafrechtliche Vergangenheit des Beschuldigten sowie die nicht vorhandene Reue und Einsicht muss schliesslich von einer bestehenden Rückfall- gefahr ausgegangen werden. 23.2.6 Gesamtwürdigung Der Umstand, dass der Beschuldigte bereits seit 35 Jahren in der Schweiz lebt und gesundheitlich schwer angeschlagen ist, vermag bei der Anordnung einer Landes- verweisung zwar eine gewisse Härte darstellen. Die nur durchschnittliche berufliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten spricht indessen gegen die An- nahme eines Härtefalls. Desgleichen gilt bezüglich seines strafrechtlichen Leu- munds und der Vorstrafen. Trotz mehrmaliger migrationsrechtlicher Verwarnungen delinquierte der Beschuldigte unbeirrt weiter. Schliesslich ist das Nichtvorliegen ei- nes schweren persönlichen Härtefalls auch unter Berücksichtigung der Familien- verhältnisse zu bestätigen; die Kinder des Beschuldigten leben zwar alle in der Schweiz. Diejenigen, mit denen der Beschuldigte eine tatsächlich gelebte Bezie- hung führt, sind allerdings volljährig und stehen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater. Eine Kontaktpflege ist selbst bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich gemeinsamer Ferien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Der Beschuldigte hat – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nach wie vor einen Bezug zu AD.________(Land) und mithin zur dortigen Kultur. Er ist dort aufgewachsen, be- suchte dort die Schule und spricht BC.________(Sprache). Auch die gesundheitli- che Situation des Beschuldigten spricht nicht gegen einen Landesverweis, zumal wie dargelegt von ausreichend Behandlungsmöglichkeiten in AD.________(Land) und auch deren Finanzierungsmöglichkeit auszugehen ist. In Würdigung dieser Umstände stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 23.3 Interessensabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 69 Es kann aber festgehalten werden, dass die Interessenabwägung – selbst bei An- nahme eines solchen Härtefalls – angesichts der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen würde. Das persönliche Inter- esse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist mit Blick auf sein familiäres Umfeld und insbesondere seine gesundheitliche Situation und die sich in der Schweiz bietenden Behandlungsmöglichkeiten nicht von der Hand zu weisen. In- dessen hat er mit dem versuchten Mord in schwerwiegender Weise gegen das höchste Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Das Verschul- den wiegt – ohne Berücksichtigung des Versuchs als verschuldensunabhängigen Strafzumessungsfaktor – knapp schwer. Ebenfalls zu gewichten sind die weiteren Straftaten des Beschuldigten (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Es handelt sich hierbei zwar nicht um einschlägige Vorstrafen, aber der Beschuldigte beging u.a. Delikte gegen die Freiheit, die Rechtspflege und das Vermögen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er einsichtig ist und für die vorliegende Tat die Verantwortung übernimmt, zumal er sich auch oberinstanzlich noch verächtlich über die Straf- und Zivilklägerin geäussert hat. Weiter ist einzube- ziehen, dass ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen resp. beim Beschuldigten von einer eigentlichen Schlechtprognose aus- zugehen ist (E. IV.20. hiervor). Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland sind, verglichen mit diesen in der Schweiz, intakt und dort kann auch seinen gesundheitlichen Problemen angemessen Rechnung getragen wer- den. 23.4 Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB des Landes zu ver- weisen. 23.5 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Landesverweisung von 12 Jahren (pag. 2124, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Be- schuldigte wurde vorliegend u.a. des versuchten Mordes schuldig erklärt und damit auf Grund eines schweren Delikts zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Dauer der Landesverweisung muss mithin im oberen Bereich des Rahmens liegen. Die Kammer erachtet im Quervergleich zu anderen Fällen und der Schwere des betreffend die Landesverweisung zu berücksichtigenden Delikts, des knapp schweren Verschuldens, der Vorstrafen, der mangelnden Einsicht und Reue des 70 Beschuldigten sowie der damit einhergehenden Rückfallgefahr eine Landesverwei- sung für eine Dauer von zwölf Jahren als angemessen. VI. Zivilpunkt 24. Genugtuung 24.1 Rechtliche Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind zutreffend; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 2127 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass sich in der Praxis in Konkre- tisierung der Einzelfallmethode die Präjudizienvergleichs- und die Zwei-Phasen- Methode herausgebildet haben (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Genug- tuung bei Körperverletzung, Zürich/St. Gallen 2013, S. 117). Vorliegend hat die Vorinstanz die zwei Phasen-Methode angewandt, für die Bemessung der Genugtu- ung eine Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 festgelegt und diese anschliessend unter Berücksichtigung individueller Kriterien auf CHF 40'000.00 erhöht. Hierzu ist anzufügen, dass neben der zwei-Phasen-Methode auch die Präjudizienvergleichs- methode nach wie vor zulässig ist und immer wieder Anwendung findet (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2018, 6B_1157/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in BGE 141 IV 97). Die Integritätsentschädigung ist schliesslich ein Richtwert, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien unterschiedlich gewich- tet werden kann (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N. 372, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.55/2006 vom 12. Mai 2006 E. 5.2). Sie bietet nur einen sachli- chen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N. 405, u.a. mit Verweis auf BGE 132 II 117 E. 2.2.3). 24.2 Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin beantragte auch oberinstanzlich die Verurteilung des Beschuldigten, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung im Betrag von CHF 90'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem Tattag, d.h. dem 25. Januar 2020 zu bezahlen (pag. 2344; pag. 3466; pag. 3485). Anlässlich der Berufungsverhand- lung begründete sie dies im Wesentlichen damit, dass die Tat in gravierendem Ausmass lebensprägend sei, da die Straf- und Zivilklägerin seit drei Jahren ar- beitsunfähig sei und es angesichts der zahlreichen medizinischen Unterlagen und des bisherigen Verlaufes wohl auf eine IV-Berentung hinauslaufe. Die Straf- und Zivilklägerin sei nicht nur wegen der Schmerzen, sondern auch der Narben ge- brandmarkt. Die Basisgenugtuung sei auf CHF 40'000.00 festzulegen und ansch- liessend aufgrund des groben Verschuldens um 50 % auf CHF 60'000.00 zu er- höhen. Weiter seien aus ästhetischen Gründen angesichts der Narben, des jungen Alters des Opfers und der Anwesenheit der Tochter während der Tat sowie der starken Auswirkungen auf das bisherige Berufsleben Zuschläge von je 10 % zu berücksichtigen, demnach eine Genugtuung von CHF 90'000.00 resultiere (pag. 3466) 71 Der Beschuldigte beantragte die Abweisung des Antrags auf Erhöhung der Genug- tuungsforderung (pag. 3474). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausge- führt, die Berechnung der Vorinstanz sei nachvollziehbar und plausibel. Den einge- reichten Berichten sei zunächst ein positiver Verlauf zu entnehmen, dann habe es offenbar eine Verschlechterung gegeben. Es sei nicht ganz klar, welche Diagnosen direkt auf die Schussverletzungen zurückzuführen und welche eher psychischer Natur seien. Ferner habe es im Frühling 2021 eine weitere Operation gegeben und es sei nicht auszuschliessen, dass diese angesichts der neuen Beschwerden nicht optimal verlaufen sei (pag. 3464). 24.3 Erwägungen der Kammer Die Straf- und Zivilklägerin wurde Opfer eines Mordversuchs und erlitt physische und psychische Beeinträchtigungen, die sich nicht durch Schadenersatz abgelten lassen und in ihrer Schwere ohne jeden Zweifel eine Genugtuung rechtfertigen. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 47 OR sind offensichtlich erfüllt. Zu bestim- men bleibt die angemessene Genugtuungssumme. Der Beschuldigte feuerte aus kurzer Distanz fünf Schüsse auf die Straf- und Zivil- klägerin und traf sie in den Bereichen Oberschenkel, Unterleib und Bauch. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr, jedoch barg die festgestellte mehrfache Eröffnung von Dünndarmschlingen die Gefahr ei- ner lebensgefährlichen Entzündung des Bauchfells, weshalb eine notfallmässige operative Versorgung und Gabe von Antibiotika nötig war (pag. 538). Nach über zwei Wochen wurde die Straf- und Zivilklägerin in die 5-wöchige Rehabilitation ent- lassen (pag. 1404 ff.), im Februar 2021 musste ihr Wadenbein erneut operiert wer- den (pag. 1400 f.). Sie befindet sich seit dem 18. August 2022 in psychiatrischer ambulanter Behandlung (pag. 3431). Gemäss Austrittsbericht vom 1. März 2023 sind chronische linkseitige Schulterschmerzen, chronisch posttraumatische Schmerzen des linken Unterschenkels, eine Läsion des N. peroneus links mit initia- lem Fallfuss und Sensibilitätsstörungen am Unterschenkel/Fuss, eine zentrale Hy- persensibilisierung, Risikofaktoren für eine Schmerzchronifizierung, eine Leber- werterhöhung unklarer Ursache sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (pag. 3387 f.). Die Kraft sei an allen vier Extremitäten erhalten, der Stand und der Gang sicher (pag. 3388; pag. 3392). Eine weiterführende ambulante Physio- und Psychotherapie sei indiziert (pag. 3389). Seit dem Tattag ist die Straf- und Zivilklägerin zu 100 % arbeitsunfähig, eine Rückkehr in den Beruf als AY.________ (Beruf) scheint gemäss ihren Angaben unwahrscheinlich (pag. 3432; pag. 3457, Z. 3 und Z. 19; pag. 3459, Z. 11 ff.). Es erfolgte auch eine Anmeldung bei der IV (pag. 1408 ff.; pag. 3433). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Straf- und Zivilklägerin aus, sie habe links am oberen Schulterblatt Schmerzen, was Nebenwirkungen von damals seien, da sie alles mit rechts gemacht habe. Der Körper sei gewohnt, mit rechts zu arbeiten und wenn sie jetzt links belaste, habe sie Schmerzen (pag. 3456, Z. 27 ff.). Ob die Vergrösserung der Leber im Zusam- menhang mit der Tat stehe, könne sie nicht sagen (pag. 3456, Z. 42). Der Mordversuch verursachte physische und psychische Leiden, wobei die chroni- schen Schmerzen im Schulterbereich links sowie auch die zwischenzeitliche Ver- grösserung der Leber nicht zweifelsfrei mit dem Mordversuch in Zusammenhang 72 stehen. Die Straf- und Zivilklägerin leidet noch heute an Schmerzen und ist in di- verser Hinsicht in ihrer Lebensgestaltung eingeschränkt. Obwohl sie sich in psy- chologischer Behandlung befindet, scheint sie den Vorfall vergleichsweise gut vera- rbeitet zu haben, wovon sich die Kammer auch anlässlich der Berufungsverhand- lung überzeugen konnte. Im Vergleich zu anderen, ähnlich gelagerten Vergleichs- fällen und unter Berücksichtigung namentlich der rund zweiwöchigen Hospitalisati- on und fünfwöchigen Rehabilitation, der höchstwahrscheinlich bleibenden Beein- trächtigungen der Straf- und Zivilklägerin in Alltag, Freizeit und Beruf, der damit einhergehenden rund dreijährigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowie des skru- pellosen Handelns des Beschuldigten erachtet die Kammer einen Genugtuungsbe- trag in der Höhe von CHF 40'000.00 als angemessen (vgl. z.B. HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 290: Mann aus Eritrea sticht 15 Mal auf wehrlose Ex-Partnerin in Ge- genwart des fünfjährigen gemeinsamen Sohnes ein – Lebensgefahr und Notopera- tion – Täter verurteilt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Frei- heitsstrafe – Genugtuung CHF 30'000.00; S. 307: gezielter Schuss mit Doppel- laufflinte auf das linke Bein – Versteifung des Knies und eine bleibende, schwere Behinderung – Täter verurteilt wegen schwerer Körperverletzung in entschuldbarer Notwehr zu einer Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren – Genugtuung CHF 40'000.00 [Obergericht Zürich, 25.05.2009]). Zieht man – im Sinne einer Vergleichs- bzw. Kontrollrechnung nach der Zwei- Phasen-Methode – die von der SUVA entwickelten Tabellen zur Integritätsentschä- digung gemäss UVG bei, so ergibt sich Folgendes: Die Tabelle Nr. 2 der SUVA sieht bei einer Peronaeuslähmung eine Integritätsentschädigung von 10 % (in Pro- zenten des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes pro Jahr) vor, was mit ei- ner Funktionseinschränkung der Beine vergleichbar sein dürfte. Die Tabelle Nr. 19 der SUVA veranschlagt den Integritätsschaden für leichte psychische Störungen mit 20 %. Bei den heute bei der Straf- und Zivilklägerin bestehenden Einschrän- kungen, anhaltenden chronischen Schmerzen und verursachten psychischen Lei- den könnte demnach als Basisgenugtuung eine Integritätsentschädigung im Be- reich von 15-20 % des maximal versicherten Verdienstes herangezogen werden. Dies entspräche einem Betrag von ca. 22'000.00 bis ca. CHF 30'000.00. In einem zweiten Schritt sind – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – das Verschulden des Beschuldigten, die Narben und Schmerzen als Verletzungsfolgen, das jüngere Alter der Straf- und Zivilklägerin bzw. die lange zukünftige Leidenszeit, die Tatumstände (namentlich das Beisein der Tochter und die Tat im geschützten Bereich der eige- nen Wohnung) sowie die Auswirkungen auf die berufliche Perspektive und der Stel- lenverlust zu berücksichtigen (pag. 2129, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Ermessensweise müsste dies mit einer Erhöhung der Genugtuungs- summe auf ca. 35'000.00 bis CHF 40'000.00 erfolgen. Es ergäbe sich somit auch nach der Zwei-Phasen-Methode ein zu ersetzender Betrag von ca. CHF 40'000.00. Der Beschuldigte wird somit verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtu- ungssumme von CHF 40'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Januar 2020 (Tat- zeitpunkt) zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung ab- gewiesen. 73 Für die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausge- schieden. VII. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die dem Beschuldigten auferlegten, von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfah- renskosten (vgl. Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1822]) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.9. hiervor). 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 7’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]), inklusive Auslagen und der Gebühren für das Haftprüfungsverfahren (SK 21 564; pag. 15) und der Haftverlängerung von je CHF 400.00 (pag. 2231). Der Beschuldigte wird wie in erster Instanz verurteilt und unterliegt – gemessen an seinen Anträgen und da keine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunkts gerechtfertigt erscheint – vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. 26. Amtliche Entschädigungen 26.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemes- sene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der Stundenansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Das Honorar bestimmt sich in Strafsachen nach Art. 17 ff. PKV. Mögliche Zuschlä- ge ergeben sich aufgrund von Art. 9 und 10 PKV, welche gemäss Art. 18 PKV auch in Strafsachen anwendbar sind. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass 74 der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz beträgt (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz ergibt sich damit für das Rechtsmittelver- fahren ein Honorarrahmen von CHF 200.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Zur Festle- gung der Entschädigung des amtlichen Anwaltes gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG ist vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die kor- rekte Erledigung des Geschäfts benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). 26.2 Erstinstanzliches Verfahren Die amtliche Entschädigung der Verteidigerin des Beschuldigten im erstinstanzli- chen Verfahren, Rechtsanwältin B.________, ist in Rechtskraft erwachsen, ebenso die dem Beschuldigten auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. E. I.9. hier- vor; vgl. Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1823]). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin und von J.________ im erstinstanzlichen Verfahren und die Rück- und Nachzahlungs- pflicht zulasten des Beschuldigten (vgl. E. I.9. hiervor; vgl. Ziff. III.2.-3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1823 f.]). 26.3 Oberinstanzliches Verfahren 26.3.1 Rechtsanwältin B.________ Mit der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote vom 23. März 2023 macht Rechtsanwältin B.________ ein amtliches Honorar von ins- gesamt CHF 18'089.05 (Aufwand von 74.40 Stunden à CHF 200.00 sowie 5.50 Stunden à CHF 100.00, ausmachend CHF 15'430.00; Reisezuschläge von CHF 900.00 und Auslagen von CHF 465.80; jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) geltend. Für zwei Haftbeschwerden an die Beschwerdekammer des Oberge- richts des Kantons Bern sowie eine Stellungnahme an die Vorinstanz zur Haftver- längerung wird weiter ein Aufwand von 28.80 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt ausmachend CHF 6'344.40, geltend ge- macht. Das volle Honorar wird jeweils mit CHF 250.00 pro Stunde beziffert (pag. 3475 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass Stellungnahmen zur Haftverlängerung durch eine ge- richtliche Instanz – vorliegend durch die Vorinstanz (vgl. die Verfügung vom 23. September 2021 betreffend die beabsichtigte Haftverlängerung und provisori- sche Verlängerung der bestehenden Sicherheitshaft [pag. 2141 f.]) – nicht geson- dert entschädigt werden, da diese nicht das Haftbeschwerdeverfahren betreffen. Der entsprechende Aufwand für die Stellungnahme zur beabsichtigten Haftverlän- gerung (Position vom 29. September 2021 [pag. 3480]) ist vielmehr beim Honorar des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. Entsprechend ist im Folgenden das 75 Honorar des Berufungsverfahrens (inkl. Stellungnahme zur Haftverlängerung) so- wie das Honorar für die zwei Beschwerdeverfahren festzulegen (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). Vorliegend zeigt eine Durchsicht des Detailaufwands für das Berufungsverfahren (pag. 3478 ff.), dass verschiedene geltend gemachte Arbeiten entweder gar nicht oder jedenfalls in ihrem Umfang bzw. in ihrer Kombination nicht als geboten be- zeichnet werden können. So fanden insgesamt neun persönliche Besprechungen mit dem Beschuldigten statt, dazu kamen telefonische Besprechungen und Korre- spondenz. Weiter wurden verschiedene Telefonate mit der Tochter geführt und zu- dem Aufwände geltend gemacht, welche nicht das Berufungsverfahren, sondern den Strafvollzug betreffen, namentlich mehrere Kontakte mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten BVD (so bspw. am 23. März 2022, am 24. März 2022, am 28. März 2022 und am 21. April 2022 [pag. 3479]). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen ein Delikt, wobei der objektive Ablauf des Geschehens in groben Zügen seit Verfahrenseröffnung unstrit- tig ist: Der Beschuldigte hat mit einer kurz zuvor erworbenen Waffe mehrere Schüsse auf seine ehemalige Lebenspartnerin abgegeben und diese damit schwer verletzt. Der Beschuldigte hat vor beiden Instanzen auf einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung plädiert (pag. 1706; pag. 3461; pag. 3474). Die Staats- anwaltschaft hat demgegenüber geltend gemacht, der Beschuldigte habe mit Tötungsvorsatz und skrupellos gehandelt und entsprechend einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes beantragt (pag. 1700; pag. 1733; pag. 3468 f.; pag. 3482 f.). Der Sachverhalt ist mithin in jeder Hinsicht überblickbar. Neue Beweismit- tel, welche das Geschehen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, wurden oberinstanzlich keine erhoben. Weiter stellten sich im massgebenden Zeit- raum kaum komplexe Rechtsfragen. Die eigenständige Berufung der Straf- und Zi- vilklägerin beschränkte sich auf die Höhe der Genugtuung, welche bereits vor der Vor-instanz Thema war. Der weitere Vorwurf der Pornografie, welcher erstinstanz- lich mit einer Geldstrafe von CHF 100.00 sanktioniert wurde, rechtfertigt kaum Auf- wand. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung nahm vier Stunden (pag. 3436; pag. 3444; pag. 3450; pag. 3470) und somit ebenso nur eine überblickbare Dauer in An- spruch. Der geltend gemachte Aufwand von rund vier Stunden für Berufungsanmeldung, Urteilsdurchsicht und Berufungserklärung erscheint angemessen. Ebenso der Auf- wand für die Stellungnahme sowie die Korrespondenz zur Verlängerung der Si- cherheitshaft (inkl. der Position vom 29. September 2021 im Umfang von 2.5 Stun- den [pag. 34780]) von insgesamt fünf Stunden. Für die Teilnahme an der Haupt- verhandlung inkl. kurze Vorbesprechung sind 4.5 Stunden geboten; dazu 1.5 Stun- den für die Urteilseröffnung inkl. Nachbesprechung und Abschlussarbeiten. Dem- nach ist der geltend gemachte Aufwand von 7.5 Stunden (Positionen vom 23. März 2023 und 30. März 2023) um 1.5 Stunden zu kürzen. Zu entschädigen ist zudem die Teilnahme an der Vorverhandlung in K.________ (1 Stunde Praktikan- tin; Position vom 21. März 2023). Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung inkl. Aktenstudium und rechtliche Abklärungen erscheinen 14 Stunden geboten, zumal in gewissem Umfange auf Vorarbeiten aus dem erstinstanzlichen Verfahren 76 zurückgegriffen werden konnte. Der geltend gemachte Aufwand von 24 Stunden (Positionen vom 13. März 2023 bis am 17. März 2023 und vom 20. März 2023 bis am 22. März 2023) ist um 10 Stunden zu kürzen. Für die vorgängige Durchsicht von Verfügungen, Unterlagen etc. sind vier Stunden zu veranschlagen. Die übrigen Eingaben – vorab ein kurzes Gesuch zum vorzeitigen Strafvollzug und Eingaben im Zusammenhang mit der Anpassung der Anklageschrift sowie diverse Kurzeingaben und kleine Korrespondenz – sind sieben Stunden angemessen. Demnach sind die geltend gemachten Aufwände von insgesamt 21.15 Stunden (Positionen vom 9. Juli 2021, vom 13. Juli 2021, vom 12. August, vom 1. September 2021, vom 30. September 2021, vom 13. Oktober 2021, vom 25. Oktober 2021, vom 17. November 2021, vom 22. November 2021, vom 7. Dezember 2021, vom 12. Januar 2022, vom 14. Januar 2022, vom 20. Januar 2022, vom 25. Januar 2022, vom 27. Januar 2022, vom 24. Februar 2022, vom 17. März 2022, vom 23. März 2022, vom 29. März 2022, vom 5. April 2022, vom 2. und 3. Mai 2022, vom 6. Mai 2022, vom 12. Mai 2022, vom 18. Mai 2022, vom 31. Mai 2022, vom 22. und 23. Juni 2022, vom 28. Juni 2022, vom 4. Juli 2022, vom 7. Juli 2022, vom 29. Juli 2022, vom 4. August 2022, vom 15., 16. und 17. August 2022, vom 19. August 2022, vom 22. August 2022, vom 5. September 2022, vom 25. No- vember 2022, vom 28. November 2022, vom 5. Dezember 2022, vom 18. Januar 2023, vom 27. Januar 2023, vom 2. Februar 2023, vom 21. und 22. Februar 2023, vom 13. März 2023, vom 15. März 2023, vom 17. März 2023, vom 20. März 2023) um 10.15 Stunden zu kürzen. Da sich bezüglich des Sachverhaltes keine Weite- rungen ergeben, waren oberinstanzlich keine umfangreichen Instruktionsgespräche mit dem Klienten mehr angezeigt. Für drei Besuche beim Klienten sowie diverse kleine Korrespondenz mit ihm sowie Dritten ist ein Stundenaufwand von sechs Stunden gerechtfertigt, womit die geltend gemachte gesamte Korrespondenz mit dem Beschuldigten sowie Dritten von 8.75 Stunden (Positionen vom 21. Juli 2021, vom 23. Juli 2021, vom 26. Juli 2021, vom 21. Oktober 2021, vom 18. November 2021, vom 24. November 2021, vom 10. Dezember 2021, vom 17. Januar 2022, vom 19. Januar 2022, vom 20. Januar 2022, vom 25. Januar 2022, vom 27. Januar 2022, vom 7. Februar 2022, vom 9. Februar 2022, vom 14. und 15. Februar 2022, vom 17. Februar 2022, vom 22. Februar 2022, vom 1. März 2022, vom 23. und 24. März 2022, vom 28. März 2022, vom 5. April 2022, vom 21. April 2022, vom 11. Mai 2022, vom 4. August 2022, vom 29. August 2022, vom 5. September 2022, vom 26. September 2022, vom 2. November 2022, vom 25. November 2022, vom 25. Januar 2023, vom 15. Februar 2023, vom 13. März 2023, vom 15. März 2023, vom 22. März 2023) und Besuche von 6.5 Stunden (Positionen vom 5. August 2021, vom 8. September 2021, vom 7. Dezember 2021, vom 18. Januar 2022, vom 3. März 2022, vom 4. Oktober 2022) um 9.25 Stunden zu kürzen ist. Die drei Besuche sowie die Besprechungen mit dem Beschuldigten durch die Prak- tikanten im Umfang von 4.5 Stunden (Positionen vom 28. Oktober 2021, vom 2. Dezember 2021, vom 7. Dezember 2021, vom 18. Januar 2022, vom 3. Februar 2022) werden ebenfalls gekürzt. Dies ergibt einen gebotenen Aufwand für das Rechtsmittelverfahren (inkl. Haftverlängerung, exkl. Haftbeschwerden) von 77 46 Stunden zuzüglich einer Stunde Aufwand der Praktikantin. Für zwei Klientenbe- suche in H.________ (Ortschaft) sowie einer in K.________ sind Reisezuschläge von insgesamt CHF 400.00 zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der Vorver- handlung, der Hauptverhandlung sowie der Urteilseröffnung ergeben sich insge- samt Reisezuschläge von CHF 550.00. Die weiteren Auslagen von CHF 465.80 geben zu keinen Bemerkungen Anlass; weiter ist die Mehrwertsteuer zu vergüten. Weiter zu entschädigen sind die zwei Beschwerdeverfahren in Haftsachen. Nach dem erstinstanzlichen Urteil war der Tatverdacht nicht mehr zu thematisieren; ent- sprechend war vorab auf das Vorliegen von Haftgründen einzugehen. Grössere Abklärungen zum Sachverhalt sind diesbezüglich nicht notwendig; weiter stellen sich bei Haftbeschwerden regelmässig dieselben Rechtsfragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass bereits im Vorverfahren Haftbeschwerde erhoben wurde und während des Rechtsmittelverfahrens eine Stellungnahme zur Verlängerung der Si- cherheitshaft abgegeben wurde. Entsprechend wurden gewisse Abklärungen zu Haftfragen bereits in diesem Zeitpunkt vorgenommen und vergütet. Für beide Be- schwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von insgesamt 15 Stunden geboten. Der für das Aktenstudium, die rechtlichen Abklärungen und die Beschwerde der Haft- entlassung geltend gemachten Aufwände von 9.5 Stunden (Positionen vom 13. Juli 2021 und vom 14. Juli 2021) sind um 5.5 Stunden auf als angemessen er- achtete 4 Stunden zu kürzen, die Aufwände für die Haftverlängerung von insge- samt 6.4 Stunden (Positionen vom 11. Oktober 2021, vom 13. Oktober 2021, vom 15. Oktober 2021, vom 20. Oktober 2021 und vom 21. Oktober 2021) um 2.8 Stun- den auf 3.6 Stunden zu kürzen. Ebenfalls ist hinsichtlich des Aktenstudiums, der Abklärungen und der Formulierung der erneuten Haftbeschwerde eine Kürzung des Aufwands von sechs Stunden (Position vom 25. Oktober 2021) um drei Stunden auf angemessene drei Stunden angezeigt. Wie dargelegt, werden die Aufwände für die Stellungnahme der Haftverlängerung beim Honorar für das Berufungsverfahren berücksichtigt, weshalb diese beim Aufwand für das Beschwerdeverfahren im Um- fang von 2.5 Stunden in Abzug zu bringen sind. Die übrigen Positionen, ebenso wie die geltend gemachten Auslagen von CHF 130.80, geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insgesamt ist Rechtsanwältin B.________ somit ein amtliches Honorar von 12'300.00 (61 Stunden Aufwand, 1 Stunde Aufwand Praktikantin) zuzüglich Ausla- gen und Mehrwertsteuer, insgesamt ausmachend CHF 14'482.00 zuzusprechen. Beim geltend gemachten Stundensatz von CHF 250.00 entspricht dies einem vol- len Honorar von 15'375.00, welcher im gesetzlichen Honorarrahmen liegt und der überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache für den Beschuldigten sowie der durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses und dem durchschnittlichen gebo- tenen Zeitaufwand entspricht. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 14'482.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'311.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 78 Da die Kostenauflage die Entschädigungsfolge präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), ist vorliegend nicht angezeigt, dem Beschuldigten gemäss Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für seine Aufwände im Zivilpunkt auszurichten, zumal diese angesichts des Antrags auf Abweisung der Berufung der Straf- und Zivilklägerin bzw. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. pag. 3464; pag. 3474) vernachlässigbar sind. Gleiches gilt in Bezug auf eine allfällige Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im Strafpunkt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO); sie verlangte einzig die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Sodann ist die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung des Beschuldigten gestützt auf Art. 423 StPO sowohl bei Unter- liegen als auch bei Obsiegen der Privatklägerschaft aus der Staatskasse zu neh- men (BGE 145 IV 90 E. 5). 26.3.2 Rechtsanwältin Dr. D.________ Rechtsanwältin Dr. D.________ macht in ihrer Kostennote vom 23. März 2023 ei- nen Aufwand von 28.33 Stunden sowie ein Honorar inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer von CHF 6'605.90 geltend (pag. 3486 ff.). Bei der Straf- und Zivilklägerin ist zu berücksichtigen, dass sich diese im oberinstanzlichen Verfahren sowie im Plä- doyer auf einen Teil ihrer Zivilforderung – die Höhe der Genugtuung – fokussiert hat (vgl. pag. 3465 ff.). Diesbezüglich war es zweifellos geboten, die medizinischen Unterlagen der Straf- und Zivilklägerin zu aktualisieren, einzureichen und im Plä- doyer darauf Bezug zu nehmen. Nicht für die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin notwendig waren demgegenüber Aufwände im Zusammenhang mit der Sicher- heitshaft oder mit einem Urlaub des Beschuldigten (Positionen vom 19. Juli 2021, vom 26. Juli 2021, vom 17. August 2021, vom 30. September 2021, vom 1. Oktober 2021, vom 19. Oktober 2021, vom 4. November 2021, vom 13. Dezember 2021, vom 12. September 2022), zumal der Straf- und Zivilklägerin diesbezüglich keine Parteistellung zukommt. Es sind die entsprechenden Positio- nen im Umfang von 2.06 Stunden abzuziehen. Weiter kam es nebst zwei Bespre- chungen und verschiedener Korrespondenz zu über einem Dutzend Telefonaten mit der Straf- und Zivilklägerin (bspw. die Positionen vom 15. Juli 2021, vom 29. September 2021, vom 1. Oktober 2021, vom 7. April 2022, vom 9. Juni 2022, vom 12. September 2022, vom 9. März 2023), welche in diesem Ausmass zur Rechtsvertretung nicht geboten waren. Es sind vom geltend gemachten Aufwand von drei Stunden insgesamt 1.97 Stunden in Abzug zu bringen. Weiter handelt es sich beim Aufwand vom 23. März 2023 um administrativen Aufwand (Zustellung der Honorarnote), weshalb 0.3 Stunden abzuziehen sind. Zu berücksichtigen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 24 Stunden. Für die Reise Bern-AZ.________ (Ortschaft)-Bern von ca. zwei bis drei Stunden ist ein Reisezuschlag von CHF 150.00 zu vergüten (vgl. KS Nr. 15, Ziff. 2). Die Auslagen von insgesamt CHF 167.60 (inkl. Reisespesen, exkl. Reisezuschlag) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insgesamt ergibt sich ein amtliches Honorar von CHF 5'511.65. Aufgrund des Unterliegens der Straf- und Zivilklägerin im Zivilpunkt unterliegt der Beschuldig- te nicht der gesetzlichen Rückzahlungspflicht (vgl. E 25.2 hiervor). Die Kostenauf- lage präjudiziert die Entschädigungsfolge, weshalb die Straf- und Zivilklägerin keine Rückzahlungspflicht nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO trifft. 79 Rechtsanwältin Dr. D.________ hat auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet. VIII. Verfügungen 27. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 27.1 Theoretische Grundlagen Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im SIS zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861; ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14) übernom- men, mit welcher die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung) geändert und aufgehoben wird (vgl. SR 0.362.380.085; vgl. BGE 147 II 408 E. 2.2; 147 IV 340 E. 4.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1). Das Parlament genehmigte den Notenaustausch am 18. Dezember 2020, die Verordnung (EU) 2018/1861 trat am 11. Mai 2021 in Kraft (AS 2021 367). Die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung und von Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 sind weitestgehend identisch. Beide Normen verlangen, dass die Anwe- senheit des Drittstaatsangehörigen eine «Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit» bzw. «eine Gefahr für die öffentliche Ord- nung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit» darstellt, was jeweils gegeben ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr be- droht ist. Gemäss beiden Verordnungen ist die Entscheidung über die Eintragung unter Wahrung des Prinzips der (individuellen) Verhältnismässigkeit zu treffen (vgl. Art. 21 SIS-II-Verordnung; Art. 21 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1861; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1). Es kann deshalb grundsätzlich auf die bisherige diesbezügliche Rechtsprechung verwiesen werden. Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.2). Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthalts- verweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung durch eine richterliche oder behördliche Entscheidung, welche auf der Grundlage einer individuellen Bewertung 80 erfolgt, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Dritt- staatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfasst und die zum Schluss ge- langt, dass die Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit darstellt (Art. 24 Abs. 1 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861). Dies ist ins- besondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.2). Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch we- gen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulati- ven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 1 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen An- forderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Ge- fährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteile des Bundesge- richts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3; 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.3; 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.2). Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen ei- nes strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Vor- aussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.9; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 Abs. 4 Verordnung (EU) 2018/1861, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaats ist, der aufgrund von Übe- reinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 gelten daher auch drittstaatsan- gehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.2; 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.2; 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.4). 81 27.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von AD.________(Land) und gilt als Dritt- staatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Abs. 4 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861. Er wurde wegen versuchten Mordes schuldig gesprochen und ist vorbestraft. Art. 112 StGB sieht lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jah- ren vor. Auf Grund des Schuldspruchs wurde gestützt auf Art. 66a StGB eine Lan- desverweisung von 12 Jahren ausgesprochen. Es liegt somit eine nationale Aus- schreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Wie be- reits dargelegt, geht vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus (vgl. E. V.23.3 hiervor). Die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind daher erfüllt. Mit Blick auf das hiervor Ausgeführte zur Schwere der Delin- quenz des Beschuldigten erscheint eine solche Ausschreibung angesichts des Strafmasses von 14 Jahren Freiheitsstrafe ferner verhältnismässig. Es ist folglich die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im SIS anzuordnen. 28. Weitere Verfügungen Der Beschuldigte geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 82 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 8. Juli 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ gestützt auf Art. 426 StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten von insgesamt CHF 48'418.20 verurteilt wurde. 2. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 19. August 2015 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde und die Verfahrens- kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden. 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 198.00 200.00 CHF 39’600.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’630.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 42’130.20 CHF 3’244.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 45’374.25 volles Honorar CHF 49’500.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’630.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 52’030.20 CHF 4’006.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 56’036.55 nachforderbarer Betrag CHF 10’662.30 Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 45'374.25. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 10'662.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 83 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ durch Rechtsanwältin Dr. D.________ im erstinstanzlichen Ver- fahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 107.25 200.00 CHF 21’450.00 Reisezuschlag CHF 2’100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’284.75 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 24’834.75 CHF 1’912.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 26’747.05 volles Honorar CHF 26’812.50 Reisezuschlag CHF 2’100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’284.75 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 30’197.25 CHF 2’325.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 32’522.45 nachforderbarer Betrag CHF 5’775.40 Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwältin Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 26'747.05. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wurde verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin Dr. D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltli- che Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 5'775.40 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klient- schaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von J.________ durch Rechtsanwältin Dr. D.________ im erstinstanzlichen Ver- fahren wie folgt bestimmt wurde: 84 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.77 200.00 CHF 1’554.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 71.65 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’850.65 CHF 142.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’993.15 volles Honorar CHF 1’942.50 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 71.65 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’239.15 CHF 172.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’411.55 nachforderbarer Betrag CHF 418.40 Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwältin Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von J.________ mit CHF 1'993.15. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von J.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wurde verpflichtet, J.________ zuhanden von Rechtsanwältin Dr. D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltli- che Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 418.40 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klient- schaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 6. A.________ in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt wurde: 6.1 Zur Bezahlung von CHF 10'410.35 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________. In Anbetracht der unzureichenden Begründung (nicht liquid) wurde die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ betreffend Lohnausfälle ab August 2021 sowie Herausgabe der P.________(Marke) Uhr auf den Zivilweg verwiesen. Soweit weitergehend wurde die Forderung abgewiesen. 6.2 Für weitergehende Forderungen wurden die Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und J.________ ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen. 6.3 Zur Bezahlung von CHF 9'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Januar 2020 an die Straf- und Zivilklägerin J.________. 6.4 Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden. 85 7. Weiter verfügt wurde, dass die Pistole BD.________(Modell) und das AI.________(Marke) Mobiltelefon schwarz zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des versuchten Mordes, begangen am 25. Januar 2020 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________; 2. der Pornografie (Eigenkonsum), festgestellt im März 2020 in H.________ (Ortschaft) und E.________(Ortschaft); und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. a, 112, 197 Abs. 5 StGB 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 782 Tagen (25. Januar 2020 bis 16. März 2022) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 17. März 2022 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. 3. Zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 7'000.00. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 86 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.50 200.00 CHF 12’300.00 Reisezuschlag CHF 550.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 596.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’446.60 CHF 1’035.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’482.00 volles Honorar CHF 15’375.00 Reisezuschlag CHF 550.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 596.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’521.60 CHF 1’272.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 17’793.75 nachforderbarer Betrag CHF 3’311.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'482.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 14'482.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3'311.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsan- wältin Dr. D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.00 200.00 CHF 4’800.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 167.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’117.60 CHF 394.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’511.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'511.65. IV. 87 A.________ wird in Anwendung der Artikel 47 OR und 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. Januar 2020 an C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsfor- derung von C.________ abgewiesen. 2. Für die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschie- den. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 3. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - Pflegezentrum K.________ (nur Dispositiv, unverzüglich, vorab per Fax) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, vorab per Fax; Motiv innert 10 Tagen) - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Disposi- tiv vorab zur Information, Motiv innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) - dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (KTD; Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - der Staatsanwaltschaft Region Oberland (nur Dispositiv; ggf. unter Rücksendung der Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 88 Bern, 30. März 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 2. August 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 89