410 Abs. 1 Bst. b StPO vor, da sich die Widersprüchlichkeit zur eingereichten Einstellungsverfügung aus rechtlichen Überlegungen und nicht aus Unterschieden in den Sachverhaltsfeststellungen ergibt. 23 Das Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 4. Oktober 2021 ist somit abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen