Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass im Kampf gegen die Covid-19 Pandemie rasche und effektive Reaktionen zentral sind. Unsicherheiten betreffend die Durchsetzbarkeit der oft kurzfristig erlassenen Massnahmen würden eine wirksame Bekämpfung der Pandemie verunmöglichen. Auch die sinngemäss angerufenen strafprozessualen Revisionsgründe sind nicht erfüllt. Insbesondere liegen keine sich widersprechenden Strafentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst.