Der Gesuchsteller bringt vor, die erfolgten Einstellungen würden Strafbefehle mit identischem Sachverhalt betreffen, weshalb der Revisionsgrund der sich widersprechenden Strafentscheide erfüllt sei. Wie eingangs ausgeführt, reicht es aber für diesen Revisionsgrund nicht aus, dass der angeklagte Sachverhalt identisch ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Sachverhaltsfeststellungen zweier Urteile zum gleichen Vorwurf in einem unverträglichen Widerspruch stehen. Auch ein Widerspruch in der Rechtsanwendung reicht nicht aus, um einen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO zu begründen.