Einen neuen Sachverhalt oder ein neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne bringt der Gesuchsteller nicht vor. Auch die vom Gesuchsteller angerufenen Einstellungsverfügungen beschlagen lediglich die rechtliche Subsumtion und nicht den dem Strafbefehl vom 27. Mai 2021 zugrundeliegenden Sachverhalt. Die Voraussetzungen für den Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind damit nicht erfüllt.