18 Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 51 zu Art. 410 StPO). Die vom Gesuchsteller vorgebrachte Revisionsbegründung, wonach Art. 6a Covid- 19 V nicht als Grundlage für eine Verurteilung diene, stellt eine Rechtsfrage und keine neue Tatsache dar. Einen neuen Sachverhalt oder ein neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne bringt der Gesuchsteller nicht vor.