Eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft des Urteils stellt keinen Revisionsgrund dar, ebensowenig eine neue oder geänderte Rechtsanschauung oder eine Änderung der Rechtsprechung. Mit der Revision soll der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden. Es wird nicht eine Überprüfung oder Änderung seiner rechtlichen Würdigung vorgenommen (vgl. HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische