Sodann hat der Gesuchsteller den vorliegenden Strafbefehl mit ordentlicher Einsprache auch nicht angefochten resp. die Einsprache zurückgezogen, weshalb er zu diesem Zeitpunkt auch nicht von einer Bundesrechtswidrigkeit ausging. Jedenfalls war die Bundesrechtswidrigkeit sowohl für die Staatsanwaltschaft wie auch für Dritte damit nicht offensichtlich. Schliesslich ist im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.). Der Gesuchsteller hat die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen. Er ist damit in formelle Rechtskraft erwachsen.