27. Erwägungen der Kammer Die Kammer sieht keinen Grund, von den obgenannten weitgehend übereinstimmenden Lehrmeinungen abzuweichen (vgl. Ziffer 26 hiervor), zumal diese einleuchtend Bezug nehmen auf die allgemeinen bundesgerichtlichen Voraussetzungen für die Nichtigkeit. Gemäss Bundesgericht erwies sich die Teilnahmebegrenzung des Kantons Bern an Kundgebungen gemäss Art. 6a Covid-19 V als unzulässiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021). Die Bestimmung widersprach somit dem übergeordneten Bundesrecht, womit ein Normkonflikt vorliegt.