Es habe für die Staatsanwaltschaft demnach kein Anlass bestanden, das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten. Für die Frage der Nichtigkeit sei es ferner ohnehin irrelevant, ob die Staatsanwaltschaft hätte erkennen können, dass die Rechtmässigkeit von Art. 6a Covid-19 V, in der Fassung vom 19. März 2021, in Frage stand. Dies umso mehr, als im Verfahren gegen den Gesuchsteller gar nicht die vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig beurteilte Version der Verordnung zur Anwendung gelangt sei. VI. Nichtigkeit