b StPO müsse sich daher auf den Sachverhalt beziehen. Wurden aber Verfahren eingestellt, weil die Rechtsgrundlage zwischenzeitlich vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig erklärt worden sei, so werde damit gar kein Sachverhalt gewürdigt. Die Einstellung komme damit keinem Freispruch gleich und könne keinen revisionsbegründenden Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO begründen. Der Beschwerde ans Bundesgericht, die zum zitierten Bundesgerichtsurteil 2C_308/2021 geführt habe, sei keine aufschiebende Wirkung zugekommen. Es habe für die Staatsanwaltschaft demnach kein Anlass bestanden, das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten.