11 Beurteilung des vorliegenden Gesuchs relevant sein sollte, wie viele Einstellungen im Zusammenhang mit Art. 6a Covid-19 V erfolgt seien. Eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO komme in Frage zur Korrektur des die Grundlage eines Urteils bildenden Sachverhalts. Der revisionsbegründende Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO müsse sich daher auf den Sachverhalt beziehen.