Nach Art. 410 Abs. 1 StPO seien die im Revisionsgesuch angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Es sei nicht vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft Belege für das Revisionsgesuch nachreichen solle. Dies könne umso weniger angehen, als diese «zahlreichen Einstellungen» gerade nicht im gleichen Verfahren erlassen worden seien und dem Gesuchsteller in diesen Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht zukomme. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern es zur