Andere Gründe, aus denen sich der Strafbefehl als nichtig erweisen sollte, würden weder vom Gesuchsteller geltend gemacht noch seien sie ersichtlich. Der Strafbefehl sei von der zuständigen Behörde im korrekten Verfahren erlassen worden. Die der Verurteilung zugrundeliegende Verordnung sei zum Deliktstag in Kraft gewesen. Das Revisionsgesuch sei aus diesen Gründen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Beim beantragten Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten von vom Gesuchsteller zu tragen. In ihrer Duplik vom 4. Mai 2022 machte sie Folgendes geltend: