Wie ausgeführt sei eine bloss abweichende Beurteilung von Rechtsfragen nicht revisionsbegründend. Der Gesuchsteller führe an, dass der dem Strafbefehl zugrundeliegende Art. 6a Covid-19 V mit Bundesgerichtsurteil 2C_290/2021 [recte: 2C_308/2021] vom 3. September 2021 durch Gutheissen einer entsprechenden Beschwerde verschiedener Organisationen für nichtig befunden worden sei, womit eine gesetzliche Grundlage für die Verurteilung nach der Covid-19 V fehle und der Strafbefehl als nichtig zu betrachten sei. Dazu sei festzuhalten, dass mit Bundesgerichtsurteil vom 3. September 2021 einzig und explizit festgestellt worden sei, dass Art.