b StPO genannt. Bei Einstellungen handle es sich um Prozessurteile und keine Strafentscheide. Dasselbe ergebe sich aus dem Umstand, dass die Verfahren auch gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers aufgrund der als bundesrechtswidrig qualifizierten gesetzlichen Grundlage und damit aufgrund einer abweichenden rechtlichen Würdigung eingestellt würden. Wie ausgeführt sei eine bloss abweichende Beurteilung von Rechtsfragen nicht revisionsbegründend.