Rechtsirrtümer in rechtskräftig gewordenen Entscheiden seien irreparabel. Das Interesse an der Rechtsbeständigkeit, mithin der Rechtssicherheit, gehe hier abgesehen von äusserst krassen Fällen vor. Der Revisionsgrund des unerträglichen Widerspruchs solle nur zur Vermeidung krass stossender Ergebnisse, also im absoluten Ausnahmefall, zum Tragen kommen. Soweit der Gesuchsteller pauschal auf «Fälle mit identischem Sachverhalt» verweise, in denen Einsprachen hängig seien und bei denen mit einer Einstellung der Verfahren zu rechnen sei, werde damit kein Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO genannt.