Ob das Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei, könne allerdings offenbleiben, zumal es ohnehin abzuweisen sei. Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sei ein Revisionsgrund gegeben, wenn der angefochtene Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betreffe, in unverträglichem Widerspruch stehe. Entsprechend werde auch ein Widerspruch zu einem späteren Prozessurteil nicht als Revisionsgrund anerkannt.